Moin Chap!
Ich hatte es schon mal woanders aufgeschrieben:
§ 10 Abs. 3 StAG: Zitat:(3) Weist ein Ausländer durch eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt.
Da hier genau beschrieben ist, welche Bescheinigung dazu erforderlich ist, bleibt den Einbürgerungsbehörden hier keinerlei Ermessensspielraum, um andere Bescheinigungen dazu anzuerkennen...
Dies ist eigentlich weniger ein einbürgerungsrechtliches Problem, sondern eher eine Frage der Auslegung der Integrationskurs-Verordnung. In diese habe ich mich bisher allerdings nicht eingearbeitet und werde da auch sicherlich nicht tiefer einsteigen.
Ich neige allerdings auch zu dem, was Stilo oben sagte, bin aber, wie gesagt, kein Experte auf diesem Gebiet.
Ggf. diese Problematik mal im Bereich "Sonstiges" ansprechen, die Kollegen von den ABHs lesen nicht unbedingt auch im Einbürgerungsforum.
Ansonsten gilt: Verwaltungsvorschriften abwarten. :gähn: