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Aufenthaltserlaubnis nach Trennung (Gelesen: 2.418 mal)
frenchy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltserlaubnis nach Trennung
03.01.2005 um 10:28:12
 
Hallo ich bin neu im Forum und habe auch gleich eine Frage.
Ich wohne in Frankreich. Eine Bekannte von mir ist Thailänderin und seit 2 Jahren verheiratet mit  einem Deutschen. Sie haben ein gemeinsames Kind. Sie hat eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland für drei Jahre. Sie wollen sich nun trennen.
Kann sie sich mit dieser Aufenthaltserlaubnis frei innerhalb der EU bewegen, bzw. kann Sie auch in Frankreich bei mir wohnen?
Ich hoffe, dass mir jemand eine kompetente Antwort geben kann.
Vielen Dank im Voraus!
Frenchy

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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #1 - 03.01.2005 um 11:08:34
 
Ja, das geht, sofern der Lebensunterhalt gesichert und Krankenversicherung vorhanden ist.

Das Recht auf Freizügigkeit leitet sich hierbei vom Kind ab, das offensichtlich die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und damit Unionsbürger ist.

Lies Dir einmal sehr sorgfältig das folgende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften durch:

http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?lang=de&num=79958980C19020200&doc=...
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #2 - 03.01.2005 um 11:36:59
 
Zitat:
Das Recht auf Freizügigkeit leitet sich hierbei vom Kind ab, das offensichtlich die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und damit Unionsbürger ist.

Wobei noch zu klären wäre, ob die Dame das Kind nach Frankreich bringen darf...

Abu
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Antoine
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Beiträge: 238
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #3 - 03.01.2005 um 11:43:27
 
Zitat:
Wobei noch zu klären wäre, ob die Dame das Kind nach Frankreich bringen darf...


Zur Klarstellung: Beim Einwand von Abu geht es um familienrechtliche Gesichtspunkte (Aufenthaltsbestimmungsrecht).
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frenchy
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Beiträge: 2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #4 - 07.01.2005 um 15:56:24
 
Vielen Dank für die Antworten. Ich glaube um Gewissheit über die Angelegenheit zu bekommen, werde ich das zuständige französische Konsulat anschreiben müssen. Wenn ich was Genaues weiß, werde ich das Forum informieren, denn ich sehe anhand der großen Besucherzahl auf meine Frage, ist ein allgemeines Interesse vorhanden.

Frenchy

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Antoine
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Beiträge: 238
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #5 - 08.01.2005 um 07:31:27
 
Hallo Frenchy,

Wichtiger wäre wohl in diesem Fall, die Position des leiblichen Vaters und im Konfliktfall des zuständigen Familiengerichts in Deutschland zu kennen. Auch die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Jugendamt könnte hilfreich sein, da es in familienrechtlichen Angelegenheiten, die Kinder betreffen, angehört werden muss.

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Frankreich wiederum wird wohl kaum das Konsulat zuständig sein, sondern Behörden vor Ort/in der Region.

Antoine

Es schadet zwar nicht, das Konsulat anzuschreiben (würde ich vielleicht auch so machen), aber grosse Hoffnungen auf eine hilfreiche Antwort würde ich mir ebenso wenig machen.
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