Hallo Ronny,
danke für die Infos
Nochmals Dein juristisches Ergebnis in Bezug auf eine nach dänischem Recht rechtlich wirksam abgeschlossene Ehe:
Zitat:Zitat:Ob eine Amtshandlung (Eheschließung) im Inland ihre Rechtswirkungen entfaltet (umgangssprachlich: anerkannt wird) ist das Resultat der Prüfung
1. ob eine dem Ortsrecht entsprechende Eheschließungszeremonie stattfand (formelle Wirksamkeit) und
2. ob diese auch mit den jeweils in Frage kommenden Eheschließungsrechten der Verlobten (materielle Eheschließungsvoraussetzungen) in Einklang zu bringen ist, und ggf.
3. ob diese Eheschließung mit den wesentlichen Grundzügen des deutschen Rechts vereinbar ist (ordre public)
Wenn alle Fragen bejaht werden können, liegt eine im deutschen Rechtsbereich wirksame Eheschließung vor. Diese Fragen kann jede Behörde für sich selbst prüfen oder sich auf den Sachverstand der Standesbeamten verlassen.
Ronny
Zu Ziffer 1:Formelle Wirksamkeit nach Ortsrecht DK ist erfüllt.
Zu Ziffer 2:Materielle Rechtswirksamkeit nach dem Heimatrecht (= Staatsangehörigkeit oder Land des gewönlichen Aufenthalts?) der Eheschließenden.
a) Philippinen: aufgrund des philippinischen Annullierugsurteils ist die Vorehe nach philippinischem Recht wirksam aufgelöst.
b) Deutschland: hier fordert Art. 7 FamRÄndG (kannst Du bitte den genauen Wortlaut mailen?) eine Anerrkennung nach deutschem Recht. Wo ist aber geregelt, wie diese Anerkennung "formell" durchzuführen ist? Hier gibt es m.E. verschiedne Möglichekiten:
a) Aufrund eines
vergleichenden Rechtsgutachtens, dass das philippinische Annullierungsrecht mit dem deutschen Scheidungsrecht materiell vergleichbar ist. Mit dem Ergenis, dass eine Annuliierung (= Nichtigkeit der Ehe von Beginn an) von der Rechtswirkung weit über die Wirkung einer deutschen Scheidung (= Aufhebung der Ehe ab Rechtswirksamkeit des Schediungsurteils) hinausgeht; d.h. materille viel höhere Hürden aufstellt wie das deutsche Scheidungsrecht.
b) Aufgrund einer - offenbar von der deutschen Verwaltungspraxis favorisierten -
rein formellen Prüfung des philippinischen Scheidungsurteils in Richtung auf eine
Fälschungsprüfung! Denn materiell-rechtlich kann ja nur die Kenntnis aufgrund eines Rechtsgutachtens über das philippinsiche Familenrecht (hier: Art. 36 des Family Codes) Klarheit bringen! Anders formuliert - kann eine formelle Fälschungsprüfung denn Klarheit über das materielle Recht bringen und verlangt Art. 7 FamRÄndG - für die materielle rechtliche Würdigung!! - von vornherein eine formelle Fälschungsprüfung ausländischer Scheidungsurteile? Und ist das Verfahren dieser Fälschungsprüfung irgendwo geregelt (VerwRL) bzw. Ermessensentscheidung des Standesbeamten?
Die hierzu vom OLG Stuttgart gegebenen Hinweise haben m.E. nur den Charakter einer verwaltungsinternen Empfehlung ohne Rechtsbindung! Sie sind darüber hinaus auch
inhaltlich falsch, da sie unter Punkt C) die Annulierung nach Art. 36 des philippinischen Family Code überhaupt nicht erwähnen! Sie kommen zu dem zutreffenden Ergebnis, dass eine Scheidung nach phillippinischem Recht nicht vorgesehen sein, unterschlagen aber vollkommen das viel
weiterreichende Rechtsinstitut der Eheannulierung! Dies stellt die rechtliche Qualität dieser OLG-Empfehlungen an sich bereits in Frage!
c) Wenn die materielle Rechtswirkung einer ausländischen Eheannullierung aufgrund eines Rechtsgutachtens geklärt ist (dies kann aber nicht durch eine Fälschungsprüfung ersetzt werden!), kann m.E. die formelle Anerkennung des ausländischen Urteils auch über eine Legalistion bzw. Apostille erfolgen! Da die deutsche Botschaft in Manila philippinsiche Urkunden aufgrund einer "Positivliste" des AA aber nicht mehr legalisert, muß die formelle Prüfung im Amtshilfeersuchen erfolgen. Alternativ kann aber m.E. sehr wohl auf die erfolgte Legalsierung durch die Auslandsvertretung eines EU-Mitgliedsstaat zurück gegriffen werden. Falls also eine Legalisierung der Annullierung durch die dänische Botschaft in Manila erfolgt ist (die Voraussetzung für eine Eheschließung nach dänischem Recht ist!), kann m.E. im Wege des Ermessens bzw. indirekt aufgrund eines EU-Abkommens vom 25. Mai 1987 diese Legalisierung von dem deutschen Standesamt auch anerkannt und übernommen werden!
Zu Ziffer 3 (odre public): Es ist abschließend zu prüfen, ob eine nach dänischem Recht erfolgte Eheschließung mit den wesentlichen Grunzügen des deutschen Rechts verinbar ist. M.E. müsste diese bereits in einem
bilaterlaen Abkommen mit DK als unstrittig geklärt sein!? Andernfalls eine Ermessenentscheidung.
Ergebnis:Anders als Ronny (und wohl auch OLG-Empfehlungen) vertrete ich die Rechtsauffassung, dass die materielle Prüfung ausländischen Scheidungsrechts nicht durch ein formelle Fälschungsprüfung erfolgen kann, sondern das man sich eben mit dem materiellen ausländischen Recht i
nhaltlich auseinandersetzen muss -was offensichtlich auch dem OLG Stuttgart nicht gelungen ist!!
Die formelle Prüfung ausländischer Urteil, kann durchaus durch die Legalisierung durch die dänische Auslandsvertetung mit Wirkung für D erfolgen.
Eine
DK-Eheschließung ist daher
matereill-rechtlich in D wirksam, d.h. anzuerkennen, wenn nachgewiesen werden kann (z.B. durch ein Rechtsgutachten), dass die Ehe-Annullierung nach phillippinischem Familienrecht
inhaltlich mit einer deutschen Scheidung vergleichbar ist bzw. darüber hinausgeht!!
Da viele bi-nationale Eheschließungen aufgrund der willkürlichen Praxis und Hürden deutscher Behörden (vgl. z.B. die story von hge2001 in diesem Board!!) geradezu nach DK gedrängt werden, ist es mir wichtig klar zu machen, dass hier auch ein von der "offiziellen" Verwaltungspraxis abweichende Rechtsauffassung ihre Grundlage hat. Notfalls muß man diese in einem Rechtsstaat auf dem Gerichtsweg durchsetzen!
Grüße