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DK-Heirat (Gelesen: 6.155 mal)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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02.01.2005 um 23:28:02
 
Hallo
zunächst ein Happy New Year an alle Forumsmitglieder  - und natürlich den "Boardmaster" Ronny - und macht weiter so, Kompliment für Euer kompetentes  Forum!  Daumen hoch

Ronny - der Punkt formelle und materielle Anerkennung einer DK-Heirat bei der deutschen ABH lässt mich gedanklich noch nicht los!

Denn eure FAQ-Infos sind m.E. leider etwas widersprüchlich in diesem Punkt. Nach deiner geschätzten Auffassung ist nach den Regeln des IPR eine VORHERIGE materielle Anerkunnung eines ausländischen Scheidungsurteils (FRAGE: auch der anderen Personenstandspapiere?) durch das zuständige deutsche OLG zwingend!

Dazu aber Zitat aus Eurem Board
Zitat:
"Grundlage für die Anerkennung dänischer Heiratsurkunden ist ein bilaterales Abkommen, das so genannte Deutsch-Dänische Beglaubigungsabkommen vom 17. Juni 1936 (RGBl. 1936 II, S. 214). Dieses Abkommen ist wieder in Kraft seit dem 01. September 1952 laut Bekanntmachung vom 30. Juni 1953 (BGBl. 1953 II, S. 186). In Artikel 3 Satz 3 dieses Abkommens wird für dänische Personenstandsurkunden geregelt, dass nach einer Legalisierung der Urkunden durch eine übergeordnete dänische Behörde (im Falle von Heiratsurkunden ist das das dänische Innenministerium und das dänische Außenministerium) das Dokument in Deutschland anerkannt werden muss. Deutsche Behörden dürfen keine weiteren Legalisierungen verlangen....
Die deutschen Behörden haben die Möglichkeit, dänische Heiratsurkunden unlegalisiert zu akzeptieren,  sie sind nicht gezwungen, die Legalisierung zu verlangen. Daher kommt es vor, dass einige Behörden die dänischen Hochzeitsurkunden ohne Legalisierung akzeptieren, andere Behörden aber die Legalisierung verlangen."


Offenbar ist ein Aufenthaltsrecht in D auf einer formell gültigen DK-Heirat (zunächst) möglich. Es liegt wohl im Ermessen der zuständigen ABH?!

Dazu Zitat aus euren FAQ:
Zitat:
"Zurück in Deutschland muß man zum Einwohnermeldeamt gehen und seinen Ehepartner anmelden. Danach kann man mit der Heiratsurkunde, dem Reisepaß/Ausweis und Paßfotos (und evtl. Verdienstbescheinigung, ist nicht vorgeschrieben, wird aber manchmal trotzdem verlangt) zur ABH gehen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Normalerweise füllt man dort ein Formular aus und der ausländische Ehepartner bekommt für 3 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis. Laut §9 Abs. 1 Ausländergesetz liegt dies im Ermessen der ABH.
Sollte die ABH die Genehmigung nicht erteilen und auf eine Ausreise und einen neuen Visumsantrag bestehen, dann kann man noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen wegen Ermessungsfehler, denn das würde dem Artikel 6 des Grundgesetzes bzgl. Recht auf Unverletzlichkeit der Ehe widersprechen und evtl. auch der allgemeinen Verwaltungsvorschrift 9.1.0.4 zum Ausländergesetz (AuslG-VwV) "Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Visumspflicht verliert jedoch an Gewicht, wenn offensichtlich ist, daß ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erfüllt ist".
Ein Gerichtsurteil des VG München (Gerichtsbescheid vom 02.02.2001 - M 21 K 00.3535 -; 22 S., M0163) bestätigt dies. Ein interessanter Absatz aus diesem Urteil lautet wie folgt: ... Demzufolge darf die betreffende Ausländerbehörde die beantragte Aufenthaltsbefugnis nur dann versagen, wenn ausnahmsweise besonders schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die gegenüber dem grundrechtlich gewährleisteten Schutz der familiären Lebensgemeinschaft überwiegen.
Man kann auch zum Standesamt gehen und ein Familienbuch anlegen lassen (§ 15a Abs. 2 Personenstandsgesetz), dann kann man künftig beglaubigte Abschriften aus dem Familienbuch anfordern. Der ausländische Ehepartner muß seinen Paß umschreiben lassen (Adresse, Name). Das kann z.B. im Heimatland geschehen (z.B. OVIR in Rußland), aber auch bei einem Konsulat.
Da Dänemark nicht Vertragspartei der Haager, Londoner, Luxemburger oder Pariser Übereinkommen ist, ist die Beglaubigung der Heiratsurkunde auch nicht aufgrund anderer Vorschriften entbehrlich und kann daher von deutschen Gerichten oder Behörden verlangt werden. Die Apostille ist kostenlos. Für den Gebrauch in anderen Ländern als Deutschland wird auch eine Legalisierung vom Dänischen Außenministerium notwendig und diese kostet 160 DK (ca. 22 Euro). Das Innenministerium ist so freundlich und leitet die Urkunde weiter, wenn das Geld anbei liegt und man darum bittet.
Die beglaubigte Heiratsurkunde wird für die Paßänderung benötigt.
Sollte der Ehepartner seine Angelegenheiten nicht in Deutschland regeln können, dann muß er beim deutschen Konsulat einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen, dieser Antrag wird an die Ausländerbehörde (ABH) des Wohnortes in Deutschland weitergeleitet und dort wird darüber entschieden. Das kann relatv schnell gehen, aber auch länger dauern, das hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die ABH kann zur Beschleunigung des Vorgangs auch eine Vorabzustimmung erteilen, die dann an das Bundesverwaltungsamt oder direkt an das deutsche Konsulat geschickt wird."


Ich möchte nicht nerven, aber hier besteht doch ein Widerpruch zu deiner Beurteilung und der offenbar bestehenden Verwaltungspraxis?
Wäre es daher nicht empfehlenswert, zunächst mit der zuständigen ABH zu klären, ob diese (zunächst) eine DK-Heirat für das Aufenthaltsrecht anerkennen? Und über das Standesamt kann dann noch das OLG-Verfahren angeleiert werden.

Viele Grüße


Edit: Schriftgröße auf ein erträgliches Maß zurückgestellt.  Zwinkernd
-ralf-
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« Zuletzt geändert: 03.01.2005 um 11:19:59 von Ralf »  
 
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Antwort #1 - 03.01.2005 um 07:39:59
 
Hallo Prof,

meine Aussage steht nach wie vor, wie oben gepostet.

Die von Dir ziterte FAQ stammt nicht aus meiner Feder. Ich will und werde sie aber auch nicht kommentieren, denn sie ist nicht kommentierbar. Wie du auch sehen kannst, ist  das meiste in dieser Aussage persönliche Meinung. Außerdem werden Äpfel mit Birnen verglichen.

Wenn ich von IPR schreibe hat das nichts mit der Legalisation einer Urkunde zu tun sondern nur mt den Grundprinzipien, wie unsere Rechtsordnung mit einer ausländischen Rechtsordnung und ihren Ergebnissen umgeht. Und das Abkommen regelt nur die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf eine Echtheitsprüfung. Nicht regelbar waren und sind  mit diesem Abkommen die in dem Thread zu Deinem Problem aufgeführten Schwierigkeiten.

Unser IPR stammt in seiner heutigen Ausprägung aus dem Jahr 1986, es konnte also noch gar nicht in einem Abkommen aus dem Jahre 1936 berücksichtigt werden. Die Frage der Anerkennung einer Scheidung beruht i.ü.  auf dem Art 7 FamRÄndG (siehe oben in den FAQ) und nicht auf einer Überprüfung nach dem Beurkundungsrecht, sodass das Abkommen dazu nicht weiterhilft.

Viele Grüße
Ronny

Edit: Bitte das nächste Mal nicht so "großbuchstabig" zitieren, mir hätte der Hinweis auf das Abkommen schon genügt  Zwinkernd
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Antwort #2 - 03.01.2005 um 11:23:29
 
Zitat:
Edit: Bitte das nächste Mal nicht so "großbuchstabig" zitieren, mir hätte der Hinweis auf das Abkommen schon genügt  Zwinkernd


Hab' das mal leserlich gemacht.  Zwinkernd
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Antwort #3 - 03.01.2005 um 18:13:31
 
Hallo,
erstmal vielen Dank fürs Editieren, hatte damit Probleme.  Hut
Mir kams darauf an den Widerspruch zwischen FAQ Tipps und der Diskussion zu verdeutlichen - und dies hat mE. nach wie vor mit Ausländerrecht und nicht NON-Ausländerrecht zu tun.

Nochmals an Ronny:
Es ist etwas leider etwas verwirrend, wenn in eurem FAQ-Board zur DK-Heirat Tipps und Infos stehen, die an sich dem geltenden deutschen Standes- und Ausländerrecht (hier IPR) widersprechen. Dadurch werden den Betroffenen doch falsche Erwartungen suggeriert und viele  werden letztlich wegen dieser Infos und links in DK heiraten wollen!! FRAGE: Gilt die VORHERIGE Legalisierung auch für die sonstigen Personenstandspapiere, sprich ausländische Geburtsurkunde?
Aber wenn ich es richtig "auslege" ist es doch ähnlich wie im Steuerrecht -  in der Praxis (zB. bei der Veranlagung einer Steuererklärung) geht je nach Finanzamt und Bearbeiter so manches durch, was streng genommen nicht immer durch das Gesetz oder die RL gedeckt ist; nicht jeder Bearbeiter hat auch die nötige Muse zu einer aufwendigen Einzelfallprüfung, es geht hier auch um den Grundsatz der Verwaltungseffizienz vs. Einzelfallgerechtigkeit. Ok dieser Grundsatz mag beim Standesrecht nicht in dem Maße greifen wie beim Steuerrecht, aber letztlich muß der Vorgang sachlich insgesamt plausibel sein; dies ist bei einer Touri_Visum_Eheschließung in DK mE. anders zu werten als bei einem Paar das bereits 5 Jahre in D zusammen ist.
Grüße


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Antwort #4 - 03.01.2005 um 18:47:09
 
Hallo,

ich habe den Eindruck, dass "Legalisierung" von Urkunden mit der "Anerkennung" einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder einer ausländischen Eheschließung gleichgesetzt wird.

Legalisierung von Urkunden ist nur die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat und ggf. die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist.

Auch eine legalisierte Urkunde muss in Deutschland keine Wirkung entfalten.

Grundsätzlich soll ein Standesbeamter Urkunden in legalisierter Form verlangen, wenn er an der Echtheit der Urkunden Zweifel hat.

Davon ausgenommen sind z.B. die sog. Apostille-Staaten und andere wie z.B. Dänemark. Dänische Urkunden müssen für Deutschland keinen Echtheitsvermerk haben, wegen des Deutsch-dänischem Beglaubigungsabkommen.

Ob der beurkundete Sachverhalt für die deutschen Behörden verbindlich ist, hat damit jedoch nichts zu tun.

Das IPR  kann übrigens keiner Regelung widersprechen. Im IPR sind keine eigenen Regelungen (bis auf wenige Ausnahmen) enthalten, vielmehr ist das IPR ein Verweisungsrecht. Es stellt fest welches Recht anzuwenden ist, wenn die Rechtsnormen verschiedener Staaten angewendet werden könnten.

In der Hoffnung, nicht noch mehr Verwirrendes geschrieben zu haben

grüßt

Blaise
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Antwort #5 - 03.01.2005 um 19:14:04
 
Zitat:
Mir kams darauf an den Widerspruch zwischen FAQ Tipps und der Diskussion zu verdeutlichen - und dies hat mE. nach wie vor mit Ausländerrecht und nicht NON-Ausländerrecht zu tun.


Hi Prof,
bin mir nicht sicher, ob ich das jetzt richtig verstanden habe. Aber die FAQ dient auch der Beantwortung häufig gestellter Fragen zum Personenstandsrecht und nimmt nicht für sich in Anspruch, nur Fragen zum AuslR zu beantworten.

Die Frage der "Anerkennung" einer Eheschließung ist keine des Ausländerrechtes, sondern eine des Personenstandsrechtes. Das Ausländerrecht regelt mögliche Folgen einer Eheschließung.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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ronny
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Antwort #6 - 03.01.2005 um 22:31:21
 
Hallo,

nochmal zur Verdeutlichung, wir müssen in dem Fall drei Aspekte voneinander unterscheiden.

1. Personenstandsrecht:

Bei einer Eheschließung im Ausland müssen die dort für die Eheschließung geltenden formellen Vorschriften eingehalten werden; Ortsform im Sinne IPR.
Daneben müssen jedoch nach den jeweiligen Heimatrechten die materiellen Voraussetzungen für eine Eheschließung ebenfalls erfüllt sein (z.B. Ehemündigkeit, Ledigkeit, Nichtblutsverwandtschaft etc.).

2.Scheidungsrecht:

Ein ausländisches Scheidungsurteil entfaltet in Deutschland seine Rechtswirkung erst nach der Anerkennung gem. Art 7 FamRÄndG. Im Ausgangsfall liegt ein noch nicht in D anerkanntes Urteil von den Philippinen vor. Das muß, unabhängig davon wo eine neue Ehe geschlossen wird,  in D noch anerkannt werden. Ansonsten besteht für den deutschen Verlobten ein Ehehindernis in der Person des anderen Verlobten.

3. Beurkundungs- und Beglaubigungsrecht:

Das deutsch-dänische Abkommen regelt nur die gegenseitige Anerkennung einer Urkunde ohne die Förmlichkeit der Legalisation. Es stellt die Forderung nach einer in das Ermessen der Behörde die die Urkunde zuprüfen hat. Nichts anderes wie im Prinzip die sog. Apostilleübereinkommen der die Abkommen über mehrsprachige Urkunden etc.

Ob eine Amtshandlung (Eheschließung) im Inland ihre Rechtswirkungen entfaltet (umgangssprachlich: anerkannt wird) ist das Resultat der Prüfung

1.  ob eine dem Ortsrecht entsprechende Eheschließungszeremonie stattfand (formelle Wirksamkeit) und
2. ob diese auch mit den jeweils in Frage kommenden Eheschließungsrechten der Verlobten (materielle Eheschließungsvoraussetzungen) in Einklang zu bringen ist, und ggf.
3. ob diese Eheschließung mit den wesentlichen Grundzügen des deutschen Rechts vereinbar ist (ordre public)

Wenn alle Fragen bejaht werden können, liegt eine im deutschen Rechtsbereich wirksame Eheschließung vor. Diese Fragen kann jede Behörde für sich selbst prüfen  oder sich auf den Sachverstand der Standesbeamten verlassen.

Den Beweis der Eheschließung führt man mit der entsprechenden Urkunde, welche ggf. legalisiert werden muß.

Desdewegen hat das Abkommen mit der Feststellung ob eine wirksame Eheschließung vorliegt, zunächst mal nix zu tun.

Ich hoffe das hat jetzt die letzten Klarheiten beseitigt  Zwinkernd

Ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #7 - 06.01.2005 um 16:54:01
 
Hallo Ronny,
danke für die Infos  Hut
Nochmals  Dein juristisches Ergebnis in Bezug auf eine nach dänischem Recht rechtlich wirksam abgeschlossene Ehe:
Zitat:Zitat:
Ob eine Amtshandlung (Eheschließung) im Inland ihre Rechtswirkungen entfaltet (umgangssprachlich: anerkannt wird) ist das Resultat der Prüfung

1.  ob eine dem Ortsrecht entsprechende Eheschließungszeremonie stattfand (formelle Wirksamkeit) und
2. ob diese auch mit den jeweils in Frage kommenden Eheschließungsrechten der Verlobten (materielle Eheschließungsvoraussetzungen) in Einklang zu bringen ist, und ggf.
3. ob diese Eheschließung mit den wesentlichen Grundzügen des deutschen Rechts vereinbar ist (ordre public)

Wenn alle Fragen bejaht werden können, liegt eine im deutschen Rechtsbereich wirksame Eheschließung vor. Diese Fragen kann jede Behörde für sich selbst prüfen  oder sich auf den Sachverstand der Standesbeamten verlassen.
Ronny


Zu Ziffer 1:
Formelle Wirksamkeit nach Ortsrecht DK ist erfüllt.
Zu Ziffer 2:
Materielle Rechtswirksamkeit nach dem Heimatrecht (= Staatsangehörigkeit oder Land des gewönlichen Aufenthalts?) der Eheschließenden.
a) Philippinen:  aufgrund des philippinischen Annullierugsurteils ist die Vorehe nach philippinischem Recht wirksam aufgelöst.
b) Deutschland: hier fordert Art. 7 FamRÄndG (kannst Du bitte den genauen Wortlaut mailen?) eine Anerrkennung nach deutschem Recht. Wo ist aber geregelt, wie diese Anerkennung "formell" durchzuführen ist?  Hier gibt es m.E. verschiedne Möglichekiten:
a) Aufrund eines vergleichenden  Rechtsgutachtens, dass das philippinische Annullierungsrecht mit dem deutschen Scheidungsrecht materiell vergleichbar ist. Mit dem Ergenis, dass eine Annuliierung (= Nichtigkeit der Ehe von Beginn an) von der Rechtswirkung weit über die Wirkung einer deutschen Scheidung (= Aufhebung der Ehe ab  Rechtswirksamkeit des Schediungsurteils) hinausgeht; d.h. materille viel höhere Hürden aufstellt wie das deutsche Scheidungsrecht.

b) Aufgrund einer - offenbar von der deutschen Verwaltungspraxis favorisierten -  rein formellen Prüfung des philippinischen Scheidungsurteils in Richtung  auf eine Fälschungsprüfung! Denn materiell-rechtlich kann ja  nur die Kenntnis aufgrund  eines Rechtsgutachtens über das philippinsiche Familenrecht (hier: Art. 36 des Family Codes) Klarheit bringen! Anders formuliert - kann eine formelle Fälschungsprüfung denn Klarheit über das materielle Recht bringen und verlangt Art. 7 FamRÄndG - für die materielle rechtliche Würdigung!! - von vornherein eine formelle Fälschungsprüfung ausländischer Scheidungsurteile? Und ist das Verfahren dieser Fälschungsprüfung irgendwo geregelt (VerwRL) bzw. Ermessensentscheidung des Standesbeamten?
Die hierzu vom OLG Stuttgart gegebenen Hinweise haben m.E. nur den Charakter einer verwaltungsinternen Empfehlung ohne Rechtsbindung! Sie sind darüber hinaus  auch inhaltlich falsch, da sie unter Punkt C) die Annulierung nach  Art. 36 des philippinischen Family Code überhaupt nicht erwähnen! Sie kommen zu dem zutreffenden Ergebnis, dass eine Scheidung nach phillippinischem Recht nicht vorgesehen sein, unterschlagen  aber vollkommen das viel weiterreichende Rechtsinstitut der Eheannulierung! Dies stellt die rechtliche Qualität dieser OLG-Empfehlungen an sich bereits in Frage!

c) Wenn die materielle Rechtswirkung einer ausländischen Eheannullierung aufgrund eines Rechtsgutachtens geklärt ist (dies kann aber nicht durch eine Fälschungsprüfung ersetzt werden!),  kann m.E. die formelle Anerkennung des ausländischen Urteils auch über eine Legalistion bzw. Apostille  erfolgen!  Da die deutsche Botschaft in Manila philippinsiche Urkunden aufgrund einer "Positivliste" des AA aber nicht mehr legalisert, muß die formelle Prüfung im Amtshilfeersuchen erfolgen. Alternativ kann aber m.E. sehr wohl auf die  erfolgte Legalsierung durch die Auslandsvertretung eines EU-Mitgliedsstaat zurück gegriffen werden. Falls also eine Legalisierung der Annullierung durch die dänische Botschaft  in Manila erfolgt ist (die Voraussetzung für eine Eheschließung nach dänischem Recht ist!), kann m.E. im Wege des Ermessens bzw. indirekt aufgrund eines EU-Abkommens vom 25. Mai 1987 diese Legalisierung von dem deutschen Standesamt auch anerkannt und übernommen werden!

Zu Ziffer 3 (odre public): 
Es ist abschließend zu prüfen, ob eine nach dänischem Recht erfolgte Eheschließung mit den wesentlichen Grunzügen des deutschen Rechts verinbar ist. M.E. müsste diese bereits in einem bilaterlaen Abkommen mit DK als unstrittig geklärt sein!? Andernfalls eine Ermessenentscheidung.

Ergebnis:
Anders als Ronny (und wohl auch OLG-Empfehlungen) vertrete ich die Rechtsauffassung, dass die materielle Prüfung ausländischen Scheidungsrechts nicht durch ein formelle Fälschungsprüfung erfolgen kann, sondern das man sich eben mit dem materiellen ausländischen Recht inhaltlich auseinandersetzen muss  -was offensichtlich auch dem OLG Stuttgart nicht gelungen ist!!
Die formelle Prüfung ausländischer Urteil, kann durchaus durch die Legalisierung durch die dänische Auslandsvertetung mit Wirkung für D erfolgen.
Eine DK-Eheschließung ist daher matereill-rechtlich in D wirksam, d.h. anzuerkennen, wenn nachgewiesen werden kann (z.B. durch ein Rechtsgutachten), dass die Ehe-Annullierung nach phillippinischem Familienrecht inhaltlich mit einer deutschen Scheidung vergleichbar ist bzw. darüber hinausgeht!!    
Da viele bi-nationale Eheschließungen  aufgrund der willkürlichen Praxis und Hürden deutscher Behörden (vgl. z.B. die story von hge2001 in diesem Board!!) geradezu nach DK gedrängt werden, ist es mir wichtig klar zu machen, dass hier auch ein von der "offiziellen" Verwaltungspraxis abweichende Rechtsauffassung ihre Grundlage hat. Notfalls muß man diese in einem Rechtsstaat  auf dem Gerichtsweg durchsetzen!

Grüße
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Antwort #8 - 06.01.2005 um 17:37:29
 
Hallo Prof,

woher sind Deine Auskünfte?

Zitat:
Zu Ziffer 2:


1. Materielle Eheschließungsvoraussetzungen nach deutschem Recht:

der andere Verlobte (deine Zukünftige) muß unverheiratet sein, da das Verbot der Doppelehe gilt. OK?

Art. 7 § 1 Abs. 1 FamRÄndG: (müßte bei Juris zu finden sein)

"Entscheidungen durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben dem Bande nach oder unter Aufechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder das Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien festgestellt ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für de Anerkennung vorliegen. (außer neuer Rechtschreibung wörtlich)."

Hieraus folgt, dass die philippinische Annullierungsentscheidung in Deutschland anerkannt sein muß, damit Ihr hier heiraten könnt.

Ob das durch ein vergleichendes Gutachten oder was auch immer geschieht, ist doch zweitrangig. Solange die Anerkennung nicht vorliegt, besteht ein zweiseitig wirkendes Ehehindernis. D.h. die nicht nachgewiesene Eheauflösung verhindert eine Eheschließung.


2. Du wirfst etwas durcheinander, wenn Du die Fälschungsprüfung mit der Anerkennung des Scheidungsurteils gleichsetzen willst.

Aber das sind zwei paar Schuhe.

Das eine ist eine Frage der Beweiswürdigung ausländischer Urkunden, das andere eine materiell-rechtliche Prüfung ob die ausländische Eheauflösungsentscheidung (s.o.) in Deutschland geltenden wesentlichen Rechtsgrundsätzen (u.a. dem Scheidungsprivileg der Gerichte) entspricht.

zur Beweiswürdgung:

Das Wesensmerkmal einer jeden Urkunde besteht in ihrer Beweiskraft. Deutsche öffentliche Urkunden, d.h. Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnis oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreis in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, begründen vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorgangs, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind (§ 415 ZPO).

Da die Behördenorganisation und die vorgeschriebene Urkundsform des ausländischen Staates deutschen Behörden in der Regel nicht bekannt sind, fehlt bei ausländischen amtlichen Urkunden die Basis, auf die sich eine Echtheitsvermutung stützen ließe.

Im internationalen Urkundsverkehr ist daher im Laufe der Zeit die Möglichkeit entwickelt worden, die Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden durch die eigene konsularische Vertretung im Errichtungsstaat bestätigen zu lassen. Für diese Form der Beglaubigung hat sich der Begriff "Legalisation" eingebürgert.

Jetzt haben wir aber mit den Phil. das Problem der Fälschungen und nur deswegen fordern die Gerichte die inhaltliche Überprüfung.

3. Zitat:
Die formelle Prüfung ausländischer Urteil, kann durchaus durch die Legalisierung durch die dänische Auslandsvertetung mit Wirkung für D erfolgen


Das ist Deine (einsame) Rechtsauffassung, da der Art. 7 FamRÄndG dem entgegensteht. Woher hast Du diese Auffassung?


Zitat:
Da viele bi-nationale Eheschließungen  aufgrund der willkürlichen Praxis und Hürden deutscher Behörden (vgl. z.B. die story von hge2001 in diesem Board!!) geradezu nach DK gedrängt werden, ist es mir wichtig klar zu machen, dass hier auch ein von der "offiziellen" Verwaltungspraxis abweichende Rechtsauffassung ihre Grundlage hat. Notfalls muß man diese in einem Rechtsstaat  auf dem Gerichtsweg durchsetzen!


Zitat:
Die hierzu vom OLG Stuttgart gegebenen Hinweise haben m.E. nur den Charakter einer verwaltungsinternen Empfehlung ohne Rechtsbindung! Sie sind darüber hinaus  auch inhaltlich falsch, da sie unter Punkt C) die Annulierung nach  Art. 36 des philippinischen Family Code überhaupt nicht erwähnen! Sie kommen zu dem zutreffenden Ergebnis, dass eine Scheidung nach phillippinischem Recht nicht vorgesehen sein, unterschlagen  aber vollkommen das viel weiterreichende Rechtsinstitut der Eheannulierung! Dies stellt die rechtliche Qualität dieser OLG-Empfehlungen an sich bereits in Frage!


Ich habe nichts dagegen, wenn Du die BGH-Entscheidung hier zu gegebener Zeit zur Verfügung stellst.
Bislang sind sämtliche mir bekannten Verfahren im Sinne der von mir wiedergegebenen Rechtsauffassung ausgegangen.


Viel Glück
Ronny


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Antwort #9 - 06.01.2005 um 17:54:38
 
Zitat:Die hierzu vom OLG Stuttgart gegebenen Hinweise haben m.E. nur den Charakter einer verwaltungsinternen Empfehlung ohne Rechtsbindung! Sie sind darüber hinaus  auch inhaltlich falsch, da sie unter Punkt C) die Annulierung nach  Art. 36 des philippinischen Family Code überhaupt nicht erwähnen! Sie kommen zu dem zutreffenden Ergebnis, dass eine Scheidung nach phillippinischem Recht nicht vorgesehen sein, unterschlagen  aber vollkommen das viel weiterreichende Rechtsinstitut der Eheannulierung! Dies stellt die rechtliche Qualität dieser OLG-Empfehlungen an sich bereits in Frage! 

Antwort: Ich habe nichts dagegen, wen Du die BGH-Entscheidung hier zu gegebener Zeit zur Verfügung stellst. 
Bislang sind sämtliche mir bekannten Verfahren im Sinne der von mir wiedergegebenen Rechtsauffassung ausgegangen.

Meine Frage ist doch nur: Welche Rechtsnormcharkter haben denn die "Hinweise" des OLG Stuttgart in Hinblick auf die geforderten urkundlichen Nachweise, ist dies ein Urteil oder ledliglich eine verwaltungsinterne Empfehlung?

Tatache ist dass diese Empehlungen unter Punkt C) die Ehe-Annullierung nach phill.  Recht überhaupt nicht erwähnen, sondern lediglich festellen " dass eine Anerekennung ausländischer Scheidungsurteile nicht möglich sei, da in den Phill kein Eheauflösung durch Schedung vorgesehen ist."

Wenn das nicht paradox ist.. und sorry was hat dies mit einer BGH-Entscheidung zu tun  öhm

Nichts für ungut  Ronny disco



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Antwort #10 - 06.01.2005 um 18:33:58
 
Zitat:
Tatache ist dass diese Empehlungen unter Punkt C) die Ehe-Annullierung nach phill.  Recht überhaupt nicht erwähnen, sondern lediglich festellen " dass eine Anerekennung ausländischer Scheidungsurteile nicht möglich sei, da in den Phill kein Eheauflösung durch Schedung vorgesehen ist."


Die Hinweise beziehen sich ja nicht auf die Anerkennung des ausländischen Urteils, sondern sind ergangen zu den Verfahren über die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses.

Das andere Verfahren "Anerkennung der ausländischen Entscheidung in Ehesachen" nach Art 7  ist ein völlig anderes Verfahren und wurde bislang durch die Justizminister der Länder erledigt, die das der Präsidentin/ dem Präsidenten der OLG als Teil der Justizverwaltung übertragen haben.

Zitat:
ledliglich eine verwaltungsinterne Empfehlung



Wie vom Grundsatz her die Forderung nach einer Legalisation oder Apostille wegen der freien Beweiswürdigung immer in die Kompetenz der Behörde, des Gerichts oder des Standesbeamten fällt, sind die Urkundshinweise des Ausw. Amtes natürlich nur verwaltungsinterne Empfehlungen. Aber gerade wegen dieser freien Beweiswürdigung wirst Du dagegen nichts machen können, insbesondere nicht beim Standesamt.

Denn da könnte ich mir als einzige Vorgehensweise die Anweisung nach § 45 PStG durch das Personenstandsgericht vorstellen. Und die landet je nachdem irgendwann beim BGH, wenn voneinander abweichende OLG-Entscheidungen vorlägen. Ist mir jetzt nicht bekannt, ob überhaupt schoneinmal dazu eine ergangen wäre.

Ich hatte noch keine, aber bereits andere Verfahren zum BGH hochgezogen. Nur diese wären ja in etwa "bindend" für vergleichbare Fälle im Standesamt.

Zitat:
Nichts für ungut  Ronny


Überhaupt kein Problem, der geänderte Smiley war schon vorher  Zwinkernd

Um nochmal auf das DK Problem zu kommen..

Erfolgte eine Eheschließung ohne dass vorher die Anerkennung nach Art. 7 FamRG vorlag, läge ein Verstoß gegen eine der beiden nach dem jeweiligen Heimatrecht (IPR)berufenen Rechtsordnungen (materielle Eheschließungsvoraussetzungen) vor.

Die Rechtsfolgen eines Verstoßes für die geschlossene Ehe beurteilen sich nach den im jeweiligen Heimatrecht (Sachrecht) vorgesehenen Rechtsfolgen. Und da kann bei entsprechender Konstellation eine Nichtehedas Ergebnis sein. Nicht nach deutschem aber ggf.nach den Rechtsfolgen des phil. Rechts. Denn das sagt sinngemäß:

"wirdeine Ehe geschlossen, obwohl noch eine Ehe bestand, ist die zweite ´absolute void´ also eine Nichtehe" hab das jetzt nicht wörtlich hier zu Hause vorliegen.

Und defacto läge der Verstoß ja vor, weil die Scheidung etc. im deutschen Rechtsbereich nicht wirksam ist. Bei einem Vertoß gegen materielles Eheschließungsrecht kommen die in den jeweiligen Rechtsordnungen vorgesehenen ärgsten Folgen zum Tragen.

Das ist immer dann kein Problem, wenn es geheilt werden kann, z.B. nach dem Motto: wird die Anerkennung später nachgeholt, no problem. Aber das ist im phil. Recht nicht vorgesehen.

Grüße
Ronny
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Antwort #11 - 06.01.2005 um 22:42:37
 
Zitat:Erfolgte eine Eheschließung ohne dass vorher die Anerkennung nach Art. 7 FamRG vorlag, läge ein Verstoß gegen eine der beiden nach dem jeweiligen Heimatrecht (IPR)berufenen Rechtsordnungen (materielle Eheschließungsvoraussetzungen) vor.

Wie bereits geschrieben:
a) Nach phill. Recht ist das Urteil rechtswirksam und die Annullierung ist daher bereits im sog. "National Statistic Office" registriert. D.h. als Familienstand meiner Verlobten ist "nicht verheiratet" eingetragen.
b) Nach dem dänischem Recht als  dem Staat der Eheschließung (Heiratsort) wäre bei entspr. Legalisierung die Annullierung formell und auch materiell anerkannt.
c) Nach deutschem Recht kommt es (wohl) auf die Anererkennung nach Art. 7 FamRG an.

Zitat: Und defacto läge der Verstoß ja vor, weil die Scheidung etc. im deutschen Rechtsbereich nicht wirksam ist. Bei einem Vertoß gegen materielles Eheschließungsrecht kommen die in den jeweiligen Rechtsordnungen vorgesehenen ärgsten Folgen zum Tragen.  Das ist immer dann kein Problem, wenn es geheilt werden kann, z.B. nach dem Motto: wird die Anerkennung später nachgeholt, no problem. Aber das ist im phil. Recht nicht vorgesehen.

Aber auf das phill Recht kommt es doch nicht an, da dort bereits rechtswirksam - natürlich immer unter der Voraussetzung, dass es keine Fälschung ist (nur diesen Fall sollten wir diskutieren!),  sondern auf das deutsche Recht?!
Aber wenn ich Dich richtig verstehe, ist die deutsche "Nicht-Ehe" schwebend, also auflösend bedingt, also kann ggfs. durch den Nachweis und die Anerkennung nach Art. 7 FamRG nachträglich "geheilt" werden. Insofern liegt eine nach phill und DK Recht wirksame Ehe vor, die nach deutschem materiellen Recht schwebend unwirksam ist, aber durch den Nachweis der nach phill Recht wirksamen Annullierung geheilt werden kann. Nur wenn dieser Nachweis nicht geführt werden kann, kommen die Rechtsfolgen der Nicht- oder auch Doppel-Ehe zur Anwendung. Und de facto läuft es vor allem auf die Beweiswürdigung der phill Dokumente (hier Annullierungsurteil) hinaus, das diese eben keine Fälschung sein dürfen!

Sorry - Ich möchte hier nicht als "Haarspalter" gelten, aber mir geht es auch darum, dass die vielen tausend bi-nationalen Eheschließugen von Deutschen in DK nicht pauschal als unseriös verdammt werden. Sondern dass diese oft wegen des zeitaufwendigen Procederes in D aus der Not heraus geschlossen werden, um ggfs. die Zeit für ein anschließendes materielles Anererkennungsverfahren in D mit verlängertem  Aufenthaltsrecht zu gewinnen; denn diese Aufenthaltsverlängerung für Zwecke der materiellen Anerkennung einer  DK-Heirat ist dann m.E. eine Ermessensentscheidung der ABH. Insofern lässt sich m.E durch eine DK-Heirat de facto ggfs. schon etwas gewinnen: nämlich Zeit!
Und ganz klar: sollte die Anerkennung wirklich scheitern, dann müssen auch die Rechtsfolgen der Nicht-Ehe konsequent zur Anwendung kommen - bei unterschiedlichen Auffassungen ggfs. auch gerichtlich entschieden werden!

So long good Night  :Blümle

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Antwort #12 - 07.01.2005 um 08:01:08
 
Na da liegen wir ja dann gar nicht mehr so weit auseinander.

Ich wollte ja auch nicht generell die DK-Eheschließung verdammen, aber gerade im binationalen Bereich habe ich da mehr negative als positive Erfahrungen gemacht.
Das erklärt sich aus der Natur der Sache, weil eine deutsch/deutsche Eheschließung
schlicht an mir vorbeigeht. Die prüft der Standesbeamte allein.

Und auch die EU/EU - Konstellationen usw. deutsch/ EU etc. werden bei unserer ABH wohl allein geprüft. Ich kriege halt nur die wirklichen "Knackfälle" und habe da eben meine negative Grundeinstellung gewonnen.

Was Du zu der Annullierung und den Rechtsfolgen sagst ist ja im übrigen nichts anderes als ich schon dargestellt hatte .

LG
Ronny :Blümle
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