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Visum laenger als 3 MOnate??? (Gelesen: 5.224 mal)
appu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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31.12.2004 um 15:28:28
 
Hallo,

bin hier mit einem Deutschen verheiratet und bin letztens auch eingebuergert.

Nach dem Tod meines Vaters ist nun meine Mutter ganz alleine in meinem Heimatland, ich kann sie sicher ueber das Schengenvisum fuer 3 Monate hier einladen, gibt es jedoch eine andere Moeglichkeit die eigene Mutter fuer eine laengere Zeitraum hier nach Deutschland einzuladen?

Waere fuer jede Antwort bzw. Erfahrungsaustausch dankebar.

mfg
Appuni
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appu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #1 - 14.01.2005 um 16:31:19
 
Niemand der mir helfen kann:-(?



Zitat:
Hallo,

bin hier mit einem Deutschen verheiratet und bin letztens auch eingebuergert.

Nach dem Tod meines Vaters ist nun meine Mutter ganz alleine in meinem Heimatland, ich kann sie sicher ueber das Schengenvisum fuer 3 Monate hier einladen, gibt es jedoch eine andere Moeglichkeit die eigene Mutter fuer eine laengere Zeitraum hier nach Deutschland einzuladen?

Waere fuer jede Antwort bzw. Erfahrungsaustausch dankebar.

mfg
Appuni

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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #2 - 14.01.2005 um 17:36:01
 
Zitat:
Niemand der mir helfen kann:-(?





Hallo Appu,

wirklich helfen wird man hier nicht können. Grundsätzlich ist der Nachzug von Eltern(teilen) zu erwachsenen Kindern ausländerrechtlich nicht vorgesehen. Ggf. im Rahmen des
§ 36 AufenthG
  zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte. Die Fälle, in denen das Anwendung findet sind extrem selten, "nur" der Grund, dass sie nun alleine ist, wird da nicht ausreichen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Rick_HH
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 14.01.2005 um 17:48:13
 
Hallo,

was hat denn Deine Mutter für eine Staatsangehörigkeit ?

Gruß, Rick
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appu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #4 - 15.01.2005 um 16:12:18
 
Zitat:
Hallo,

was hat denn Deine Mutter für eine Staatsangehörigkeit ?

Gruß, Rick


Wir sind aus Malaysia!
Macht das etwas was aus, ich meine sie ist nicht mal EU-Buerger!?!

Appuni
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appu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #5 - 15.01.2005 um 16:15:36
 
Zitat:
Hallo Appu,

wirklich helfen wird man hier nicht können. Grundsätzlich ist der Nachzug von Eltern(teilen) zu erwachsenen Kindern ausländerrechtlich nicht vorgesehen. Ggf. im Rahmen des
§ 36 AufenthG
 zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte. Die Fälle, in denen das Anwendung findet sind extrem selten, "nur" der Grund, dass sie nun alleine ist, wird da nicht ausreichen.



Danke, allerdings scheint das einen Fall fuer Buerger die hier selber Auslaender sind, oder etwa nicht? Ich bin ja nun selber Deutsche!?!

Appuni
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #6 - 15.01.2005 um 16:47:40
 
Hallo Appu,

über den § 28 Abs. 4 AufenthG findet der § 36 Anwendung.

Zitat:
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.


Und der § 36  sagt etwas zur außergewöhnlichen Härte die Mick ansprach.

Zitat:
Die Fälle, in denen das Anwendung findet sind extrem selten, "nur" der Grund, dass sie nun alleine ist, wird da nicht ausreichen.


Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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schnatte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 17.01.2005 um 12:03:13
 
Ist wirklich hart, dass man nicht mit seinen Eltern zusammensein darf. Das ist wie eine vom Staat angeordnete Scheidung. (Mein Mann und ich möchten auch mit seinen außereuropäischen Eltern zusammensein.)

schnatte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #8 - 17.01.2005 um 12:41:01
 
Hallo Schnatte,

Und was war bitteschön Deine Frage ??

Ronny (ratlos)
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schnatte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 17.01.2005 um 14:58:18
 
Ronny: (verwirrt) Muss man in jedem Beitrag in diesem Forum eine Frage stellen? Sorry, wusste ich nicht. Ich wollte nur einen Kommentar zum Ausgangsposting schreiben. Kann ich aber wieder löschen, falls das nicht in Ordnung ist. Soll ein Kommentar zum geforderten Erfahrungsaustausch sein.

schnatte
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #10 - 17.01.2005 um 16:43:50
 
Frage an die Experten bzw. Antoine (unseren "EU-Rechts-Experten ehrenhalber"  grin ):

Zwar beziehen sich die Fälle C 370/90 und C 109/01 auf den Ehegatten, aber sind sie grundsätzlich nicht eigentlich auch auf andere freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige übertragbar?

Ich frage im Moment mal bewußt so verklausuliert, Ihr wirst schon, worauf ich hinaus will...  Zwinkernd

Abu
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Antwort #11 - 17.01.2005 um 17:30:52
 
Hallo Abu,

die Übertragbarkeit ist sicherlich grundsätzlich gegeben:

- für Kinder unter 21 uneingeschränkt,
- für ältere Kinder sowie aufsteigende Verwandte (Eltern) unter den in den einschlägigen Richtlinien genannten Bedingungen.

Im letzteren Fall wird man den Mitgliedsstaaten zugestehen müssen, dass die Prüfung umfangreicher ist und länger dauert als bei Ehegatten und jüngeren Abkömmlingen. Allerdings muss auch in diesem Fall die Verhältnismässigkeit gewahrt bleiben.

Antoine
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #12 - 18.01.2005 um 09:24:41
 
Dankle Antoine.

Noch eine Frage:
Zitat:
- für ältere Kinder sowie aufsteigende Verwandte (Eltern) unter den in den einschlägigen Richtlinien genannten Bedingungen.

Gibt es da außer der Gewährung von Unterhalt noch was?

Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #13 - 18.01.2005 um 10:39:15
 
Abbus Mutter sollte aber nach Dt. kommen, wenn ich mich richtig erinnere, und sollte nach deutschem Recht behandelt werden.

Antoine & Abu:
In einigen Ländern kann es schwierig sein, nachzuweisen, dass man Unterhalt an die Eltern bezahlt, da es in manchen Ländern (sprich: Schweden) so etwas wie Unterhalt im deutschen Sinne gar nicht gibt. Aber es gibt ja den EuGH, und mal sehen, was der dazu sagt (dort wird dieser - unser - Fall in ca. 2 Jahren behandelt werden). Schweden behauptet in unserem Fall nämlich, dass wir Kinder den Eltern Geld geben, ohne, dass die es eigentlich brauchen. Einfache Behauptung, wenn es so etwas wie Unterhalt nicht gibt.

Ich werde immer gleich sehr emotional, sobald ich über das Thema nicht-EU-Eltern mit Kindern in der EU stolpere, da ich ja davon direkt betroffen bin (erklärt vielleicht auch meinen Kommentar weiter oben).

Und jetzt kann ich endlich mal sachlich auf Abbus Frage eingehen:

Abbus Mutter kann, soweit ich weiß, ein nationales Visum ausgestellt bekommen, das z. B. für 6 Monate gilt. Wenn sie nicht weiter in Schengen herumreisen soll, könnte das ja eine Lösung für sie sein.

schnatte
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #14 - 19.01.2005 um 03:57:02
 
Zitat:
Abbus Mutter kann, soweit ich weiß, ein nationales Visum ausgestellt bekommen, das z. B. für 6 Monate gilt. Wenn sie nicht weiter in Schengen herumreisen soll, könnte das ja eine Lösung für sie sein.


Theoretisch ist dies natürlich denkbar. Nach meiner Kenntnis wird dieses Visum in Deutschland jedoch nur sehr selten erteilt, wenn einmal von dem Visum zur Eheschliessung abgesehen wird. Da kein Anspruch auf ein solches längerfristiges nationales Visum besteht, kann es auch nicht eingefordert werden.

Fragen kostet ja nichts. Grosse Hoffnungen, dass das längerfristige nationale Visum genehmigt wird, würde ich mir gleichwohl nicht machen.
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