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wie geht es weiter (Gelesen: 10.725 mal)
Zak
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Antwort #15 - 28.12.2004 um 15:48:23
 
Zitat:
Hallo Mick,

hab noch mal nachgelesen. Zumindest in Teilen der Literatur und Rechtssprechung wird die Auffassung vertreten, dass Einvernehmen auch bei erstmaliger Befristung erforderlich ist (scheint aber nicht die herrschende Meinung zu sein) .

Auch wenn man dieser Ansicht (Einvernehmen) nicht folgt, ergibt sich aus Nr. 63.2.1.4.4 AuslG-VwV m.E. aber schon die Verpflichtung, eine Stellungnahme einzuholen.


Jedenfalls ist es nach meiner Erfahrung unter den ABH's allgemein üblich.  



so ganz unstrittig scheint mir das aber nicht zu sein.
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Mick
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Antwort #16 - 28.12.2004 um 16:18:57
 
Zitat:
so ganz unstrittig scheint mir das aber nicht zu sein.


LOL, nein, da hast Du recht. Wird immer wieder gern diskutiert.
Man sollte auch in diesem Zusammenhang "Befristung" und "Beschränkung" nicht in einen Topf werfen. Im § 73 Abs. 3 AufenthG steht
"[...]Befristungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 [...] dürfen von einer anderen ABH nur im Einvernehmen mit der (anderen) ABH geändert, aufgehoben werden".

Nun, die Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 ist eine Befristungsentscheidung. Es handelt sich hier nicht um die generelle Regelung, dass eine Ausweisung/Abschiebung unbefristet gilt. Und um die Änderung der Befristungsentscheidung geht es nach dem Wortlaut des § 73.

Fazit: Für mich kein Streitfall, wenn man es einmal eingesehen hat.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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sonnenschein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #17 - 30.12.2004 um 18:23:24
 
so da bin ich noch mal
heute war ich im AA um den schriftilchen antrag auf visa für familien zusammenführung in verbindung eines befristungsantrags der einreisesperre zu 1 jahr aussetzen.
habe auch heirat erwähnt so wie die bitte über bzw. leistungs bescheid der tatsächlichen enstandenen kosten.
der mann war sehr unfreundlich hat mich weg geschickt mit worten " IHR MANN HAT EINREISE SPERRE DAS MUS MIT EIN ANWALT GEKLÄRT WERDEN"
habe noch mal nachgefragt über die kosten das ich doch seine frau sollte ich das wissen aber kamm keine antwort kamm gar nicht mehr.
warum hat der mein antrag nicht angenommen?
warum muss den immer alles mit anwalt geklärt werden?
warum darf ich als seine ehefrau nicht auskunft über mein mann bekommen?
bitte noch mal um hilfe
danke noch mals grüsse
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Mick
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Antwort #18 - 30.12.2004 um 19:16:02
 
Hallo,
grundsätzlich brauchst Du eine Vollmacht, um für Deinen Mann bei der ABH tätig zu werden.
Einen Visumsantrag stellt man bei der Botschaft, nicht bei der ABH (AA=Auswärtiges Amt im Ausländerrechtsjargon).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #19 - 30.12.2004 um 19:22:57
 
danke mick
um das richtig zu verstehen
sogar wenn ich verheiratet bin brauche ich eine vollmacht alles klar so weit
visum in botschaft beantagen auch ok
aber wo erfahre ich die kosten und stelle antrag auf einreise stop bei AUSLENDER AMT? ah mann warum muss das ganze so komplizier sein.
anwalt meines mannes hat schon seine vollmacht dan ist das besser das er das ganze noch mal weiter übernimmt.
aber trotzdemm diese unfreundlichkeit naja
mal sehen wie es weiter geht.
melde mich wieder wen es was neues gibt.
danke
grüsse
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sonnenschein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #20 - 02.01.2005 um 23:48:07
 
Mein Mann möschte jetzt ein Antrag ställen um seine Framilie zu Besuchen im Zürch. Aber glächzeitig auch Antrag auf Familien zusammen fürung, und abschiebungs stop.Mit kosten für die abschiebung auch zu beantragen .Wenn er jetzt die ganze Anträge ställt geht das überhaupt gut ?? und das er einfach sein Familie besuchen kann. Ich habe Angst das er dann die Familie zusammenfürung dann nicht hin bekommt ??Ich habe ihn gesagt das ich mich erstmal erkundige ob er das so machen kann.Ich bitte um einen Rat....
Danke
Grüsse euch ganz lieb........
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