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wie geht es weiter (Gelesen: 10.727 mal)
sonnenschein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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27.12.2004 um 21:08:56
 
hallo an alle
bin neue im forum und habe gleich eine menge fragen an euch were auch dankbar für die schnelle antworten
bin deutsche und seit paar tage verheiratet mit ein mann aus kosovo.wir haben auch im kosovo geheiratet.
mein mann ist vor etwa 1 jahr abgeschoben worden weil er sich da vor 8 monate illegal im landa aufgehalten hat.in abschiebe haft war er 1 monat.
unsere recht anwalt hat es so weit geschaft die illegale zeiten aufzuheben und so im die legalle aufenthalt bis zum tag der abschiebung verschaft.
nun sind wir jetzt verheiratet und ich muss als erstes der antrag auf befristung der anreise spere stellen.
wo kann ich das machen und wie soll das aussehen?
wie lange dauert so etwas und wo erfare ich über die kosten der abschibung mit begleitung und flug nach kosovo.wann kann ich die famillien zusammenführung beantragen?
viele fragen aber ich hoffe doch das mir einer oder der andere doch noch etwas darüber sagen kann.
danke
grüsse
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Brian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 27.12.2004 um 21:47:05
 
Hi sunshine,

in diesem thread ist kürzlich zu dem Thema Befristung der Einreisesperre und Erstattung Abschiebekosten geschrieben worden:

http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=ehe;action=d...

Dass der Aufenthalt bis zum Abschiebungstag legal gewesen sein soll, verstehe ich in Verbindung mit einem Monat Abschiebehaft allerdings nicht. Ist aber wahrscheinlich auch nicht von Bedeutung.
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peku
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Antwort #2 - 27.12.2004 um 21:50:09
 
hallo,

also den antrag auf Befristung der Einreisesperre muss dein mann bei der ALb stellen welche die Abschiebung verfügt hatte.Dort sollte man euch auch sagen können wie hoch die Kosten sind welche zu begleichen sind.

Sinnvoll wäre es wenn dein Mann dies über die Botschaft macht und es mit einem Antrag auf Familienzusammneführung verbindet.Du bist eigentlcih vorerst am Verfahren nicht beteilgt was baer nicht heisen soll das du nicht mit der ALB ein püaar freundliche Worte reden kannst.
Zuständig für die Wiedereinreise ist die botschaftw elche sich aber bei der ALB des Wohnortes zu dem er zuziehen will ein "ok" holt.Es kann auch sein das ihr befraat werdet.

gruss peku
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 27.12.2004 um 23:26:02
 
Kleine Ergänzung zu den Abschiebekosten:

dazu zählen auch die Kosten der Abschiebehaft. Und bei 30
Tagen kommen da schon ein paar € zusammen.

Wenn die Summe evtl. zu hoch sein sollte, kannst du ggf. eine
Ratenzahlung beantragen; solltest aber dabei einen möglichst
großen Anteil  gleich zahlen.
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Mick
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Antwort #4 - 27.12.2004 um 23:33:11
 
Zitat:
Sinnvoll wäre es wenn dein Mann dies über die Botschaft macht und es mit einem Antrag auf Familienzusammneführung verbindet.


Dann ist die ABH des zukünftigen Wohnortes für die Befristung zuständig, nicht die, die die Abschiebung verfügt hat.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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peku
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Antwort #5 - 27.12.2004 um 23:39:57
 
fons hat (wie fast immer)natürlich Recht;geregelt ist dies hier:

§ 83 [Umfang der Kostenhaftung; Verjährung]
(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung umfassen
1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungskosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3. sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 82 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen
1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2. die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und
3. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 81 und 82 wird auch unterbrochen, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.
(4) 1
Die in Absatz 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 63 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben
. 2 Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand. 3 Die Ansprüche verjähren sechs Jahre nach Fälligkeit.


Allerdings habe ich nun bei der Nachschau den oben (von mir )rot markierten Satrz gefunden.Dies sollte doch bedeuten das die Abschibende ALB einen Kostenbescheid mit einer klaren Summer erlassen muss sonst besteht (noch) keine Zahlungsverpflichtung.
Zumindest eröffnet dies für den antragsteller eine Grundalge nachzufragen.

Allerdings ist dies noch altes AuslG im neuen noch nicht dazu nachgeschaut.

peku
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Antwort #6 - 27.12.2004 um 23:43:30
 
Zitat:
Dann ist die ABH des zukünftigen Wohnortes für die Befristung zuständig, nicht die, die die Abschiebung verfügt hat.




Hallo Mick,

bist du dir da ganz sicher???Dann wäre die Zuständigkeit der zuständigen Behörde ja durch den Antragsteller bezw. dessen Ehefrau "steuerbar" und eine Einreisesperre aus einem sagen wir mal "Strengen" Bundesland könnte durch eine Entscheidung einer ALB in einem "freundlichen" Bundesland ausgehebelt werden...
Wohlgemerkt: Ich bin mir da nicht so ganz sicher deshalb frage ich dich mal nach..
gruss peku
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Antwort #7 - 28.12.2004 um 01:08:48
 
Zitat:
Hallo Mick,

bist du dir da ganz sicher???Dann wäre die Zuständigkeit der zuständigen Behörde ja durch den Antragsteller bezw. dessen Ehefrau "steuerbar" und eine Einreisesperre aus einem sagen wir mal "Strengen" Bundesland könnte durch eine Entscheidung einer ALB in einem "freundlichen" Bundesland ausgehebelt werden...
Wohlgemerkt: Ich bin mir da nicht so ganz sicher deshalb frage ich dich mal nach..
gruss peku


Wie im Chat geklärt: Nr. 63.2.1.4.4  AuslG-VwV (dieses zur Info der geneigten Leserschaft).
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Zitat:
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Antwort #8 - 28.12.2004 um 08:18:56
 
Zitat:
Allerdings ist dies noch altes AuslG im neuen noch nicht dazu nachgeschaut.

peku


Das sieht im Zuwanderungsgesetz ähnlich aus.

Im § 67 Umfang der Kostenhaftung sind in Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 die Dolmetscherkosten mit aufgenommen worden.

Abs. 3 des AuslG Verjährung der Ansprüche ist nicht mehr mit aufgenommen sondern in § 70 verfasst.

:endsm
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Antwort #9 - 28.12.2004 um 10:36:26
 
hallo,

tatsächlich damit abolut keine Verwirrung mehr besteht an der ich eventuell schuld haben könnte:
Es wurde zwischen Mick und mir im Chat ausführlich geklärt.Mick hat absolut Recht.
Bei einem Antrag auf Visum zur Fam.ZUsammneführung in Verbindung mit einem Berfristungsantrag der Einreisesperre ist immer die ALB wo in DE der (erste) Wohnsitz gernommen werden soll für die nachträgliche Berfristung zuständig.

Wieder mal dazugelernt.!!!!! [beifall=beifall.gif]

peku
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Brian
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Antwort #10 - 28.12.2004 um 14:02:01
 
Vorsicht. Muss man genau lesen.

Mick hat mit dem Hinweis auf Nr. 63.2.1.4.4 AuslG-VwV völlig recht. Es handelt sich dabei um eine spezielle Ausnahme von der grundsätzlichen Regelung der Nr. 63.2.1.4.1, wonach die ursprünglich ausweisende oder abschiebende ABH zuständig ist. Diese Ausnahme ist aber nur anwendbar für Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft, wenn die Voraussetzungen (z.B. die Eheschließung) nach der Ausreise eingetreten sind. Dann ist die ABH für den beabsichtigten Wohnort zuständig.

Aber:

Zu beachten ist § 64 Abs. 2 AuslG (ab 01.01.05 § 72 Abs. 3 AufenthG): Danach ist das Einvernehmen mit der ursprünglich zuständigen ABH erforderlich.
Die ABH, die ausgewiesen oder abgeschoben hat, ist also durch die neu zuständige ABH zu beteiligen.
Dass ist für den/die Betroffene(n) nicht unbedingt günstiger.
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Antwort #11 - 28.12.2004 um 14:25:35
 
Zitat:
Aber:

Zu beachten ist § 64 Abs. 2 AuslG (ab 01.01.05 § 72 Abs. 3 AufenthG): Danach ist das Einvernehmen mit der ursprünglich zuständigen ABH erforderlich.
Die ABH, die ausgewiesen oder abgeschoben hat, ist also durch die neu zuständige ABH zu beteiligen.
Dass ist für den/die Betroffene(n) nicht unbedingt günstiger.


Hi Brian, auch wenn ich die Abschiebe-ABH regelmäßig beteilige, indem ich die Möglichkeit zur Stellungnahme gebe. Müssen muss ich das nicht.
Das Einvernehmen muss nur hergestellt werden, wenn ich eine bereits getroffene Befristungsentscheidung der anderen ABH weiter befristen möchte.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #12 - 28.12.2004 um 15:24:33
 
Hallo Mick,

hab noch mal nachgelesen. Zumindest in Teilen der Literatur und Rechtssprechung wird die Auffassung vertreten, dass Einvernehmen auch bei erstmaliger Befristung erforderlich ist (scheint aber nicht die herrschende Meinung zu sein) .

Auch wenn man dieser Ansicht (Einvernehmen) nicht folgt, ergibt sich aus Nr. 63.2.1.4.4 AuslG-VwV m.E. aber schon die Verpflichtung, eine Stellungnahme einzuholen.

Zitat:
Sie hat ggf. § 64 Abs. 2 zu beachten, eine Stellungnahme der Ausländerbehörde einzuholen, die die Ausweisung verfügt oder die Abschiebung veranlasst hat.


Jedenfalls ist es nach meiner Erfahrung unter den ABH's allgemein üblich.
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Antwort #13 - 28.12.2004 um 15:29:17
 
Es besteht daher nur hinsichtlich von Maßnahmen, die von einer anderen ABH angeordnet sind, nicht jedoch hinsichtlich gesetzlicher Beschränkungen 64.2.1.2

Die Wirkungen einer Abschiebung sind eine solche gesetzliche Beschränkung. Bei unbefristeter Wirkung einer Abschiebung ist daher kein Einvernehmen der anderen ABH einzuholen.

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Antwort #14 - 28.12.2004 um 15:36:13
 
Zitat:
Die Wirkungen einer Abschiebung sind eine solche gesetzliche Beschränkung. Bei unbefristeter Wirkung einer Abschiebung ist daher kein Einvernehmen der anderen ABH einzuholen.

Das ist ja unstrittig!

Es geht ja darum, diese unbefristete Sperrwirkung nachträglich
aufzuheben/befristen.
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