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Wo bekommt GC ArbE-Auflage? In GC oder in neue AufE? (Gelesen: 2.827 mal)
Avar
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Wo bekommt GC ArbE-Auflage? In GC oder in neue AufE?
22.12.2004 um 12:27:14
 
Noch eine Frage. Eigentlich eine Kleinigkeit.  
 
Also GC wechselt Job nach dem 1.1.  
Er hat seine alte ArbE auf bestimmte Firma, die jetzt unendlich gilt.  
Aber er braucht jetzt andere ArbE auf andere firma.  
Da dass ArbE jetzt nur Auflage in AufE ist muss er jetzt neue Auflage für neue Firma bekommen(oder algemeine fur IT Bereich).  
Also er muss dass beim ABH Auflage bekommen aber jetzt ist die Frage ob er    
a ) - Auflage in seine alte GC bekommt die garnicht für solche Auflagen geignet ist oder  
b) - Auflage in eine neue AufE die nach dem neuen Gesetz gemacht wird und gilt erneut für weitere 2-5 Jahren?
 
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« Zuletzt geändert: 22.12.2004 um 12:55:09 von Ralf »  
 
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Avar
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Antwort #1 - 23.12.2004 um 11:30:23
 
Ich kann einfach nicht glauben dass Mick nicht weiß.
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Nemo
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Antwort #2 - 23.12.2004 um 11:55:01
 
Ich kann lediglich meine Meinung äußern.
Warum sagst Du „in seine alte GC bekommt die gar nicht für solche Auflagen geeignet ist“? Was meinst Du damit?
„GC“ ist nur ein Begriff, der besteht aus Aufenthaltserlaubnis nach AAV-IT und Arbeitserlaubnis nach IT-ArgV. Nennst Du vielleicht Deine Arbeitsgenehmigung „GC“?


Was steht in Deinem „Aufenthaltstitel“?  „Gültig bis_______. Erlischt mit der Beendigung der Tätigkeit als IT-Fachkraft“? – So ein Normalfall?

Dann steht es nichts entgegen, noch eine Auflage zu dem Titel  zu kriegen.  Habe keine Ahnung, wie das aussehen kann, aber vermute so was wie „Erwerbstätigleit als IT-Fachkraft gestattet.“ Jetzt aber nicht in AA, sondern ABH.

IMHO.
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Avar
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Antwort #3 - 23.12.2004 um 13:15:21
 
Zitat:
Ich kann lediglich meine Meinung äußern.
Warum sagst Du „in seine alte GC bekommt die gar nicht für solche Auflagen geeignet ist“? Was meinst Du damit?
Was steht in Deinem „Aufenthaltstitel“?  „Gültig bis_______. Erlischt mit der Beendigung der Tätigkeit als IT-Fachkraft“? – So ein Normalfall?
Dann steht es nichts entgegen, noch eine Auflage zu dem Titel  zu kriegen.  Habe keine Ahnung, wie das aussehen kann, aber vermute so was wie „Erwerbstätigleit als IT-Fachkraft gestattet.“ Jetzt aber nicht in AA, sondern ABH.

IMHO.

Danke Nemo.
Bei mir gibt es kein:
Erlischt mit Beend...
Und meine Auflage hat schon jetzt etwas wie:
„Erwerbstätigleit als IT-Fachkraft gestattet.“
Also da dass meine GC nicht an Firma gebunden ist, könnte sie als algemeine IT ArbErl schon jetzt betrachtet werden.
Desswegenn mach nicht viel Sinn wieder dass selbe zu schreiben.
Ich glaube nicht dass es moglich sei in alte GC neue Auflage zu kleben weil GC gibt's nicht mehr  nach dem 1.1.
Wenn mann genau liest:
"befristete Arbeitserlaubnis gilt als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel"

Da ist keine alte AufE - GC benannt. Alte ArbE erlaubt dass mann neue AufE bekommt.
Dass ist komisch, aber wichtigere Frage wäre:
Wie kann ich alte AufE nutzen um neue ArbE zu bekommen.
Aber ich vermute wenn mann GC hat und natürlich irgendwelche passende ArbE für eine Firma (auch wenn mann diese Firma gerade verlassen möchte) dann wenn man Firma wechseln möchte muss ar zuerst neue AufE bekommen mit Auflage für IT.

Oder GC kann als IT-ArbE betrachtet werden, wenn man keine Bindung mit Firma in Visum hat.

Also entweder wird alte Auflage als IT-ArbErl betrachtet oder GCler bekommt neue AufE mit IT-ArbE-Auflage.

Eine Kombination alte AufE-neue ArbE-Auflage ist mir irgendwie unwahrscheinlich.
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wo bekommt GC ArbE-Auflage? In GC oder in neue AufE?
Antwort #4 - 23.12.2004 um 13:22:29
 
Wenn ich ein bischen nachdenke, ich vermute das wird auf 100 verschiedene weise gemacht.
Genau wie GC:
- gebunden an firma oder nicht
- mit erlischt ... oder nicht
- auf 1 Jahr befristet oder auf mehrere Jahren
und andere Varianten...
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Antwort #5 - 23.12.2004 um 13:40:45
 
Nochmal: es gibt kein "GC".
Es gibt Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis.
Falls Du Firma wechseln willst, mußt Du ab 1.01.05 in ABH gehen, dort eine neue Auflage zu Aufenthaltserlaubnis beantragen oder gar nichts beantragen (wäre sinnvoll das nachzufragen in ABH, denn Dir die IT-Tätigkeit schon erlaubt wurde. Deine Arbeitserlaubnis wirkt als unbefristete Zustimmung zur IT-Tätigkeit  nach §46.2 BeschV iVm Schreiben von ZAV-IT fort - das ist nur IMHO! ).
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wo bekommt GC ArbE-Auflage? In GC oder in neue AufE?
Antwort #6 - 23.12.2004 um 13:53:34
 
Zitat:
Deine Arbeitserlaubnis wirkt als unbefristete Zustimmung zur IT-Tätigkeit  nach §46.2 BeschV iVm Schreiben von ZAV-IT fort - das ist nur IMHO! ).


Das ist das Problem. Da steht ArbE gilt... , nicht AufE gilt... Warum haben sie hier nicht AufE geschrieben. Dass wäre viel besser weil wenn ich Firma wechsele habe ich kein ArbE mehr. Und GC-AufE ist sowieso ungültig ohne Arbeit. Also ich habe nichts.
Einzige Weg die ich sehe ist:
alte ArbE => neue AufE mit Auflage für IT-Bereich
und nur dann kann ich Firma wechseln.
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Antwort #7 - 31.12.2004 um 12:09:09
 
Zitat:
Deine Arbeitserlaubnis wirkt als unbefristete Zustimmung zur IT-Tätigkeit  nach §46.2 BeschV iVm Schreiben von ZAV-IT fort - das ist nur IMHO!



Hast du vielleicht link auf das Schreiben?

und...

Ich wünsche euch allen und euren Familien schöne Festtage und eine erfolgreiches neues Jahr.
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wo bekommt GC ArbE-Auflage? In GC oder in neue
Antwort #8 - 02.01.2005 um 18:29:26
 
Leider kein Link.
Lediglich Mail from BA-Bonn-ZAV-IT-Experts <Bonn-ZAV.IT-Experts@arbeitsagentur.de>

"Sehr geehrter Kunde,

mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 wird die als GreenCard bekannte Regelung als Zulassung von qualifizierten ausländischen IT-Experten fortgeführt (§ 27 Beschäftigungsverordnung). Neu ist, dass die bisherige
Zulassungsvoraussetzung auf Basis eines Mindestgehaltes von 39.600 EURO (West) und 32.700 EURO (Ost) künftig entfällt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der ausländischen Fachkraft ein einem bevorrechtigten Arbeitnehmer vergleichbares Gehalt zu
zahlen. Die vorgesehene qualifizierte Beschäftigung muss mindestens der tarifgerechten Einstufung der zu beschäftigenden Person entsprechen. Zuständig für das gesamte Antragsverfahren - auch bei Arbeitgeberwechsel - sind ab dem 01.01.2005
ausschließlich die Ausländerbehörden am jeweiligen Betriebsstandort.

Für Antragsteller aus den neuen EU-Beitrittstaaten gelten künftig die gleichen Konditionen. Es muss sichergestellt sein, dass dieser Personenkreis im Antragsverfahren den Drittstaatsangehörigen mindestens gleichgestellt wird. Zu beachten ist, dass Anträge auf Erteilung der Arbeitsgenehmigung EU bei der örtlichen Agentur für Arbeit am Betriebssitz und nicht wie bei Drittstaatsangehörigen bei der Ausländerbehörde am Betriebssitz gestellt werden müssen.

Für GreenCard-Inhaber die ohne Beschäftigung sind, gelten auch weiterhin die gleichen Bestimmungen: der ursprünglich erteilte Aufenthalt ist ungültig und endet spätestens mit Ablauf der Zahlungsfrist von Arbeitslosengeld.

Gemäß § 46.2 Beschäftigungsverordnung (BeschV) erhalten alle Beschäftigten, die bereits Inhaber einer GreenCard und weiterhin in Beschäftigung sind, ab dem 01.01.05 die unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung der Beschäftigung als IT-Fachkraft. Demnach kann zukünftig nach Ablauf der fünfjährigen Aufenthaltserlaubnis bzw. nach 60monatiger sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung in Deutschland und dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses die
Niederlassungserlaubnis erteilt werden (§ 9 Niederlassungserlaubnis, Zuwanderungsgesetz).

Aufgrund der o.g. Veränderungen wird das IT-Sonderteam als zentraler Ansprechpartner rund um das GreenCard-Verfahren aufgelöst. Ihr Bewerberangebot wird demnach nicht mehr von uns, sondern nur noch von Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit geführt.  Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass das Postfach mailto:Bonn-ZAV.IT-Experts@arbeitsagentur.de
<mailto:Bonn-ZAV.IT-Experts@arbeitsagentur.de>  und unsere Hotline 0028-7131212 ab Januar nicht mehr zur Verfügung stehen.
Bitte beachten Sie insbesondere, dass auch die IT-Vermittlungsbörse  ab dem 01.01.2005 nicht mehr online verfügbar sein wird. Für die Veröffentlichung Ihres Bewerberprofils und die Suche nach aktuellen Stellenangebote nutzen Sie bitte künftig
den Virtuellen Arbeitsmarkt der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de <www.arbeitsagentur.de>; . Für Fragen rund um Ihre Arbeitslosigkeit wenden Sie sich bitte wie bisher an Ihr zuständiges Team in der örtlichen Agentur für Arbeit.

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie eine Frohe Weihnacht und ein erfolgreiches Jahr 2005.

Mit freundlichen Grüßen

i.A.
[...]*


Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV)
der Bundesagentur für Arbeit
IT-Sonderteam
53107 Bonn
Tel.:     +49 228 713 1212
Fax:     +49 228 713 270 1207"

Viele GC-Leute haben diesen Text gekriegt.


Edit von Mick: Name entfernt
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« Zuletzt geändert: 02.01.2005 um 19:22:50 von Mick »  
 
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wo bekommt GC ArbE-Auflage? In GC oder in neue AufE?
Antwort #9 - 03.01.2005 um 01:07:07
 
Ich habe den Namen absichtlich nicht entfernt, da das kein confidential Brief und keine Antwort auf Antrag od sonst war. Mehr als 150 Personen haben das gleiche Schreiben gekriegt.

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