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Kann die Ausländerbehörde der Aufenthaltsgenehmigung verweigern (Gelesen: 4.622 mal)
edmondk77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Kann die Ausländerbehörde der Aufenthaltsgenehmigung verweigern
06.12.2004 um 17:40:25
 
Hallo und VIELEN DANK erst mal für das tolle Forum.

Ich wollte fragen, darf überhaupt einer Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung (rechtlich) verweigern wenn keine Not gibt?

Ich meine, ich besitze eine Aufenthaltserlaubnis die noch 1 Jahr gültig ist.
Mit dem neuen Zuwanderungsgesetz, wollte ich aber das Niederlassungserlaubnis schon ab Januar beantragen.

Die WIESO ist klar, ich will einfach mehr Sicherheit haben und endlich  langfristige Pläne machen zu können Zwinkernd

Wieso so schnell:
Ich bin eine klassische Fall die so viel in diesem Forum diskutiert ist, also 3 Jahre Bewilligung und danach 3 Jahre Aufenthaltserlaubnis. Das Gesetz ist nicht 100% klar über Zeitenrechnen in meinem Fall, aber da ein paar Schreiben von BMI halboffiziell das Erteilung eines Niederlassungserlaubnis bestätigen, würde ich es versuchen bevor irgendeine Verordnung kommt die es verbietet.

Kann die Behörde mein Fall verschieben und kann ich etwas dagegen tun bitte? Gibt etwas Gesetze oder Verordnungen darüber?

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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 06.12.2004 um 21:51:23
 
Hi,
wenn Du den Antrag vor dem 01.01.2005 stellst, wird er nach altem Recht entschieden. Danach nach neuem Recht. Ich würde abwarten und keine Panik fahren. Es steht Dir natürlich frei, jetzt einen Antrag zu stellen und ggf. später, nach der Entscheidung, einen weiteren.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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edmondk77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kann die Ausländerbehörde der Aufenthaltsgenehmigung verweigern
Antwort #2 - 07.12.2004 um 01:09:37
 
Nein ich würde nicht vor Januar es tun, ich meine einfach in Januar oder Februar.
Nun in Kreisvewaltungsreferat Webseiten steht, nicht da zu gehen wenn es kein eilige Gelegenheit gibt (auch verständlich bei alle Leute die da in Januar gehen wollen ).
Ich hätte es auch nicht getan falls ich eine Klare Zusage hätte, hätte einfach halbe Jahr gewartet.
Habe aber Angst dass etwas kommen könnte die gegen miene Pläne spielt.
Scheint egoistich, aber wenn nicht anders geht, dann würde ich versuchen die "Lücke" in Verordnungen zu benutzen.
Die Frage ist: Kann die Behörde (rechtlich) die Bearbeitung meines Falles einfach verschieben mit den Begründung dass ich kein Aufenthaltsgenehmigung dringend brauche ?
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kann die Ausländerbehörde der Aufenthaltsgeneh
Antwort #3 - 07.12.2004 um 13:07:01
 
Zitat:
Nein ich würde nicht vor Januar es tun, ich meine einfach in Januar oder Februar.
Nun in Kreisvewaltungsreferat Webseiten steht, nicht da zu gehen wenn es kein eilige Gelegenheit gibt (auch verständlich bei alle Leute die da in Januar gehen wollen ).
Ich hätte es auch nicht getan falls ich eine Klare Zusage hätte, hätte einfach halbe Jahr gewartet.
Habe aber Angst dass etwas kommen könnte die gegen miene Pläne spielt.
Scheint egoistich, aber wenn nicht anders geht, dann würde ich versuchen die "Lücke" in Verordnungen zu benutzen.
Die Frage ist: Kann die Behörde (rechtlich) die Bearbeitung meines Falles einfach verschieben mit den Begründung dass ich kein Aufenthaltsgenehmigung dringend brauche ?


Meiner Meinung nach, wenn die Anrechnung von ABW-Zeiten nicht explizit durch eine Verwaltungsvorschrift erlaubt wird, wird solcher Antrag zweifellos abgelehnt. Du darfst allerdings gegen solcher Entscheidung im Verwaltungsgericht  klagen. Der Brief vom BMI ist ein guter Grund dafuer... Du darfst natuerlich auch klagen, wenn die Anrechnung von ABW-Zeiten durch eine Verwaltungsvorschrift (nicht aufgrund des Urteils eines Verwaltungsgerichtes) ausgeschlossen ist.
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edmondk77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kann die Ausländerbehörde der Aufenthaltsgenehmigung verweigern
Antwort #4 - 07.12.2004 um 13:26:21
 
Genau dass will ich erreichen,
ich brauche aber eine Offizielle Ablehnung dafür um es rechtlich verfolgen zu können (oder besser, die Erteilung eines Niederlassungserlaubnis  grin).

Die ursprüngliche Frage bleibt: Darf die Ausländerbehörde das Antwort (Ablehnung oder Erteilung ) VERWEIGERN mit den Begründung dass ich eine neue Aufenthaltserlaubiss NICHT DRINGEND brauche ? Also dürfen sie mir sagen: Komm einfach nach 6 Monate ?
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peku
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Antwort #5 - 07.12.2004 um 14:44:30
 
hallo,


die von fior "vermutete" Anmtwoert käme einer Abklehung gleich.Wenn du einen formellen antrag stellst hast du auch ein Anrecht auf eien Entscheidung.Allerdings kannes sein die entscheiden nicht dann kannst du nach 3 monaten klagen.Soviel dazu was du könntest.

obs ratsam ist????Ich weis nicht so recht

gruss peku
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Abu
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Antwort #6 - 07.12.2004 um 15:29:13
 
Zitat:
hallo,


die von fior "vermutete" Anmtwoert käme einer Abklehung gleich.Wenn du einen formellen antrag stellst hast du auch ein Anrecht auf eien Entscheidung.Allerdings kannes sein die entscheiden nicht dann kannst du nach 3 monaten klagen.Soviel dazu was du könntest.

obs ratsam ist????Ich weis nicht so recht

gruss peku


Mensch peku, hast Du so dicke Finger oder warum kommen bei Dir immer solche Wörter raus?   öhm grin  lachen

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edmondk77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kann die Ausländerbehörde der Aufenthaltsgenehmigung verweigern
Antwort #7 - 07.12.2004 um 15:30:37
 
Zitat:
hallo,


die von fior "vermutete" Anmtwoert käme einer Abklehung gleich.Wenn du einen formellen antrag stellst hast du auch ein Anrecht auf eien Entscheidung.Allerdings kannes sein die entscheiden nicht dann kannst du nach 3 monaten klagen.Soviel dazu was du könntest.

obs ratsam ist????Ich weis nicht so recht

gruss peku


Super , ist alles was ich hören wollte  :anbet Danke
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peku
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Antwort #8 - 07.12.2004 um 15:51:31
 
Stop,,,das sollte nicht alles sein was du hören solltest.Es ist nur meine Meinung dazu und kann der keinesfalls den rat eines RA'tes ersetzten.

Da du Kreisverwaltungsreferat gepostet hast nur so ne Frage:München???

GRuss peku
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kann die Ausländerbehörde der Aufenthaltsgenehmigung verweigern
Antwort #9 - 07.12.2004 um 15:57:11
 
Zitat:
Stop,,,das sollte nicht alles sein was du hören solltest.Es ist nur meine Meinung dazu und kann der keinesfalls den rat eines RA'tes ersetzten.

Da du Kreisverwaltungsreferat gepostet hast nur so ne Frage:München???

GRuss peku


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kann die Ausländerbehörde der Aufenthaltsgeneh
Antwort #10 - 07.12.2004 um 17:20:37
 
Zitat:
Genau dass will ich erreichen,
ich brauche aber eine Offizielle Ablehnung dafür um es rechtlich verfolgen zu können (oder besser, die Erteilung eines Niederlassungserlaubnis  grin).

Die ursprüngliche Frage bleibt: Darf die Ausländerbehörde das Antwort (Ablehnung oder Erteilung ) VERWEIGERN mit den Begründung dass ich eine neue Aufenthaltserlaubiss NICHT DRINGEND brauche ? Also dürfen sie mir sagen: Komm einfach nach 6 Monate ?


Mit dieser "Begruendung" darf die Antragstellung nicht verweigert werden... Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #11 - 09.12.2004 um 19:21:47
 
Hallo edmondk77

dein Problem ist im Moment auch mein Problem. richtig gesagt, das meiner jungen Kolleginnen.
Seit einer Woche wandert sie zwischen FFB Auslb. und muc Arbeitsamt. Sie ist seit 2 jahren als Altenpflegerin tätig und wechselt jetzt zum 01.01.2005 den Arbeitsplatz. Ihr Visum geht bis März 2005. Das Arbeitsamt gibt eine Arbeitgenehmigung bis 2008 aber FFB will bzw. hat Ihr nur durch Aufforderung des Arbeitsamtes die jetzt kommenden 3 Monate neu bestätigt. Mit der Bemerkung sie könne auch am 31.12.04 kommen, dann wäre eine Verlängerung vielleicht möglich. Eine Kollegin, die vor 4 Mon. gewechselt hat selber 1.Arbeitgeber selber Folgearbeitgeber selbes Land usw. hat von der selben Behörde selbe Bearbeiterin Verlängerung bis 2007 bekommen. Ist das Willkür. Was ist mit gleiches Recht. Was können wir machen es ist eine Existenzfrage. Was ist mit dem neuen Gesetz kann man Ihr die Verlängerung verweigern wenn sie im März beantragt wird?
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edmondk77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kann die Ausländerbehörde der Aufenthaltsgenehmigung verweigern
Antwort #12 - 09.12.2004 um 21:06:33
 
hmm ich verstehe Dir nicht ganz, aber ich sehe nicht wie die Probleme gleich sein könnten.
Eigentlich habe ich kein Problem Smiley (mindestens bs jetzt) Dass ist für micht keine ekzistenzfrage sondern mehr als meine Beitrag um in dieser Land (die ich echt sehr mage) zu integrieren. Ich lasse mir einfach glauben dass ich die Status die ich wünche auch verdiene. Die neue Zu.gz. ist eine halbe weg in die richtige richtung. Da gibt gute integrationsmöglichkeiten und ich will jetzt nur sehen wie man es interpretiert. Falls man als integrationsmöglichkeit es sieht und ich gewine, habe ein land gewonen, sonst einfach weg von hier nachdem ich meine Promotion (gesponsort mit Deutsche Öffentlichkeitsgelder) abschliesse. Werde auch gar nicht versuchen wenn ich jetzt keine Niederlassungserlaubnis kriege, hier ne Job zu suchen.
Also ich glaube wir sind nicht in derselben Situation:(
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