Zitat:Kommando zurück, bin doch noch drauf gekommen:
§ 44 Abs. 3 letzter Satz
AufenthG:
Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt.
Hallo Mick, ich hab's auch bemerkt...
Meiner Ansicht nach waere es einfacher zu schreiben:
"Ausländer nach § 44 Abs. 3 Nr. 3
AufenthG, sind nur zur Teilnahme am Orientierungskurs und am Abschlusstest berechtigt."
Aber ich habe noch weitere Fragen...
Weiter ist im § 4
IntV zu lesen:
"Zur Feststellung der Sprachkenntnisse stellt das Bundesamt den Ausländerbehörden kostenlos einen Test zur Verfügung. Wenn die Ausländerbehörde einen Sprachtest durchführt und ausreichende Sprachkenntnisse feststellt, bescheinigt sie diese dem Ausländer."
Also wenn die "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" (Zertifikat Deutsch B 1?) durch dieses "Sprachtest" festgestellt werden, ist der Auslaender berechtigt, am Orientierungskurs und am Abschlusstest teilzunemen.
Hier kommen die Fragen:
1. Soll der Auslaender noch mal die Sprachpruefung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bestehen ( er hat doch schon eine Bescheinigung des "Sprachtestes" )?
2. Wird ihm die Bescheinigung nach § 17 Abs. 2 ausgestellt?
3. Ist ein Auslaender, der vom 1.1.2005 nach Deutschland eingereist ist, zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44
AufenthG berechtigt?