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Frage zu §28 AufenthG (Gelesen: 1.568 mal)
Jakhar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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04.11.2004 um 14:46:07
 
Hallo alle zusammen Smiley

in §28 des neuen AufenthG steht:

"§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen

1.Ehegatten eines Deutschen,
2.minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird."

Habe ich das so zu verstehen, dass die ABH die Aufenthaltserlaubnis erteilen muss? Und sie nicht nach Russland muss, um ein Visum zur Familienzusammeführung zu beantragen?

Mal ein Konstrukt dazu:
Ich heirate meine Verlobte nach dem 01.01.2005 in Dänemark, sie hat ein Schengenvisum (nicht durch die Deutsche Botschaft erteilt, warum erkläre ich gleich Smiley )


§5 ist jetzt nicht zu vergessen, sie hat ja kein Heiratsvisum aber das Visum wurde ja nicht durch die deutsche Botschaft erteilt gilt dann hier trotzdem §5 Abs.2?

"§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

...
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer

1.mit dem erforderlichen Visum eingereist ist
und
2.die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen."


Gibt es eigentlich schon eine Durchführungsverordnung zum AufenthG?

Viele Grüsse
J Smiley
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 04.11.2004 um 15:31:47
 
Hallo Jakhar,

ich glaube du erliegst einem Zirkelschluß. Das einzige wovon bei § 28 abzusehen
ist
, ist die folgende Regelung im § 5 (Fettdruck von mir):

Zitat:
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und
1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
.

Alle übrigen Voraussetzungen im § 5 müssen auch erfüllt sein:

Zitat:
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer

1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und

2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat
. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen


Und von denen kann abgewichen werden, oder auch nicht. Zwinkernd

Grüße
Ronny



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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Mick
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Antwort #2 - 04.11.2004 um 17:42:53
 
Zur Ergänzung:

Die Regelung des Absatzes 2 entspricht im Wesentlichen auch der jetzigen Rechtslage. Der Zusatz

Zitat:
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.


entpricht der Regelung des § 9 Abs. 1 AuslG und der höchstrichterlichen Rechtssprechung.

Also auch hier noch einmal: Art. 6 GG führt nicht zu einem unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer AE (ohne Durchführung des Visumsverfahrens). Solange die Einhaltung des Visumsverfahrens erforderlich und zumutbar ist, wird es auch weiter zu Ablehnungen von Aufenthaltserlaubnissen bei visafreien Einreisen oder Einreisen mit Besuchsvisa kommen.

Eine "Durchführungsverordnung zum Aufenthaltsgesetz" gibt es noch nicht. Diese ist aber in Arbeit und wird anders heißen (Aufenthaltsverordnung). Mit Verwaltungsvorschriften ist nicht so schnell zu rechnen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Jakhar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 08.11.2004 um 14:11:55
 
hi und danke für die Antworten,

schade eigentlich, dass es anders ist als ich dachte, wäre ja auch zu schön gewesen, wenns funktioniert hätte Smiley

mannomann Recht ist ganzschön kompliziert.

Gibt es eigentlich irgendwelche Richtlinien, was zumutbar ist und was nicht?
Oder kann jeder Sachbearbeiter das von sich aus entscheiden? (wenn ihm meine Nase nicht gefällt Smiley )

Grüsse
J Smiley
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