Hallo alle zusammen
in §28 des neuen
AufenthG steht:
"§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis
ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen
1.Ehegatten eines Deutschen,
2.minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird."
Habe ich das so zu verstehen, dass die
ABH die Aufenthaltserlaubnis erteilen
muss? Und sie nicht nach Russland muss, um ein Visum zur Familienzusammeführung zu beantragen?
Mal ein Konstrukt dazu:
Ich heirate meine Verlobte nach dem 01.01.2005 in Dänemark, sie hat ein Schengenvisum (nicht durch die Deutsche Botschaft erteilt, warum erkläre ich gleich
)
§5 ist jetzt nicht zu vergessen, sie hat ja kein Heiratsvisum aber das Visum wurde ja nicht durch die deutsche Botschaft erteilt gilt dann hier trotzdem §5 Abs.2?
"§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
...
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer
1.mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen."
Gibt es eigentlich schon eine Durchführungsverordnung zum
AufenthG?
Viele Grüsse
J