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BeschV und GC (Gelesen: 10.433 mal)
DvD
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag BeschV und GC
06.10.2004 um 18:23:35
 
http://www.dgb.de/themen/migration/dokumente/beschaeftigungsverordnung.pdf

§ 46
Übergangsregelungen
(2) Die einer IT-Fachkraft nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für
hoch qualifizierte Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie erteilte befristete
Arbeitserlaubnis gilt als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer
Beschäftigung fort.

Zu § 46 - Übergangsregelungen
Zu Absatz 2:
Für IT-Fachkräfte wird mit der Übergangsbestimmung die zeitliche Befristung der erteilten Arbeitserlaubnis
aufgehoben und - wie für andere qualifizierte Beschäftigungen auch - die dauernde
Zulassung zum Arbeitsmarkt durch Fortgeltung der Arbeitserlaubnis als unbefristete Zustimmung
zur Ausübung einer Beschäftigung eröffnet.

Hier ist fast alles klar,
aber meine Frage lautet:
Was pasiert wenn ein GCler verliert sein Job?
Verliert er dann auch unbefristete Zustimmung
zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung also sein Aufenthaltserlaubnis oder nicht?
Hat er dann Möglichkeit andere Job auszusuchen und wie lange darf er suchen?
Jetzt ist das ungefähr 3 Monate?

Nach meinem Schätzungen soll das nach dem 1.1.05 unbefristet sein, vorausgesetzt dass BeschV dürchkommt am 15.10.
Ist das Wahr?
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DvD
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 06.10.2004 um 18:26:01
 
Oder habe ich mich wieder mächtig geirrt.  :stampf:
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chij
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #2 - 06.10.2004 um 18:50:51
 
Zitat:
§ 46
Übergangsregelungen
...


...sind für GCler in der Tat gar nicht so übel  Zwinkernd

Zitat:
Was pasiert wenn ein GCler verliert sein Job?
Verliert er dann auch unbefristete Zustimmung
zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung also sein Aufenthaltserlaubnis oder nicht?


Falls ein GCler keinen Job hat, dann ist es auch ziemlich irrelevant, ob eine Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung besteht oder nicht.
Die Aufenthaltserlaubnis verliert dann (oft) allein dadurch ihre Gültigkeit, dass die Beschäftigung bei der Firma XYZ nicht mehr besteht. Auf jeden Fall gilt: man sollte sich dann ASAP um einen neuen Job kümmern.

Zitat:
Hat er dann Möglichkeit andere Job auszusuchen und wie lange darf er suchen?
Jetzt ist das ungefähr 3 Monate?


Ich würde sagen, es liegt im Ermessen der ABH, so wie jetzt auch. Bis zu 6 Monate zur Arbeitssuche sind i.d.R. drin.

Zitat:
Nach meinem Schätzungen soll das nach dem 1.1.05 unbefristet sein, vorausgesetzt dass BeschV dürchkommt am 15.10.
Ist das Wahr?



so sehe ich es auch, das BeschV tritt am 1.1.2005 in Kraft, die Zustimmung des Bundesrates vorausgesetzt.


Grüße

chij
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zuka2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 06.10.2004 um 21:04:20
 
Hallo

Ich habe im Thread

http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=einb;action=...
schon geschrieben, dass ich einen Antrag auf die Einbürgerung stellen möchte (6 Jahre Bewilligung 3 Jahre Greencard) leider in Bayern.

meine konkrette Frage wäre:

was für ein Aufenthaltstitel ich im Januar bekommen kann (ein Niedrelassungserlaubnis oder wieder begrentztes Aufenthaltserlaubnis)?

und ob für mich weiterhin lohnen würde den Antrag auf die Einbürgerung zu stellen, oder lieber abwarten, Niederlassungserlaubnis bekommen und anschliessend Antrag auf Einbürgerung stellen?

Ich habe die Möglichkeit nach NRW umzuziehen (Meine Firma hat ein Sitz auch im NRW) und dort die Einbürgerung durchzuziehen

viele Grüße
zuka
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chij
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 06.10.2004 um 22:28:27
 
Hallo Zuka,

Zitat:
Ich habe im Thread

http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=einb;action=...
schon geschrieben, dass ich einen Antrag auf die Einbürgerung stellen möchte (6 Jahre Bewilligung 3 Jahre Greencard) leider in Bayern.

Willkommen im Club!  Zwinkernd
Bin in der gleichen Situation, außer dass es bei mir bereits 10 Jahre in Deutschland sind (spielt aber bei dieser Problematik keine signifikante Rolle).

Zitat:
was für ein Aufenthaltstitel ich im Januar bekommen kann (ein Niedrelassungserlaubnis oder wieder begrentztes Aufenthaltserlaubnis)?

Unsere Aufenthaltserlaubnisse gelten praktisch unverändert fort. Ob wir dann 'ne Möglichkeit haben, eine Niederlassungserlaubnis nach §9 zu beantragen, ist offen. (Mich interessiert es natürlich auch sehr, darüber ist auch schon in anderen Threads viel diskutiert worden)
Der Gesetzgeber hat diese Frage offen gelassen bzw. die (Einzelfall-)Entscheidung stillschweigend den Ländern überlassen, so sehe ich das zumindest. Ich wage hier eine Prognose: ählich wie bei der Anspruchseinbürgerung werden wir wohl unteschiedliche Auslegungen des §9 des ZuwG erleben. D.h. die endgültige Antwort auf diese Frage gibt es wohl nur bei "Deiner" ABH im Januar 2005, oder vielleicht bereits Ende dieses Jahres, nachdem die ABH-Mitarbeiter die ZuwG-Schulungen bekommen haben.

Zitat:
und ob für mich weiterhin lohnen würde den Antrag auf die Einbürgerung zu stellen, oder lieber abwarten, Niederlassungserlaubnis bekommen und anschliessend Antrag auf Einbürgerung stellen?

s.o.

Zitat:
Ich habe die Möglichkeit nach NRW umzuziehen (Meine Firma hat ein Sitz auch im NRW) und dort die Einbürgerung durchzuziehen

das ist natürlich eine recht günstige Konstellation, ich würde auch aus diesem Grund nach NRW ziehen, müsste dafür aber mir etwas komplett neues dort suchen. Aber, wie gesagt, vielleicht wartest du noch die Paar Monate und dann sind wir auch etwas schlauer. 

Zitat:
viele Grüße
zuka


Grüße

chij
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 07.10.2004 um 11:01:59
 
Zitat:
http://www.dgb.de/themen/migration/dokumente/beschaeftigungsverordnung.pdf

§ 46
Übergangsregelungen
(2) Die einer IT-Fachkraft nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für
hoch qualifizierte Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie erteilte befristete
Arbeitserlaubnis gilt als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer
Beschäftigung fort.

Zu § 46 - Übergangsregelungen
Zu Absatz 2:
Für IT-Fachkräfte wird mit der Übergangsbestimmung die zeitliche Befristung der erteilten Arbeitserlaubnis
aufgehoben und - wie für andere qualifizierte Beschäftigungen auch - die dauernde
Zulassung zum Arbeitsmarkt durch Fortgeltung der Arbeitserlaubnis als unbefristete Zustimmung
zur Ausübung einer Beschäftigung eröffnet.

Hier ist fast alles klar,
aber meine Frage lautet:
Was pasiert wenn ein GCler verliert sein Job?
Verliert er dann auch unbefristete Zustimmung
zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung also sein Aufenthaltserlaubnis oder nicht?
Hat er dann Möglichkeit andere Job auszusuchen und wie lange darf er suchen?
Jetzt ist das ungefähr 3 Monate?

Nach meinem Schätzungen soll das nach dem 1.1.05 unbefristet sein, vorausgesetzt dass BeschV dürchkommt am 15.10.
Ist das Wahr?


Erstens ist es immer besser auf die letzte Fassung des Entwurfs zu verweisen:

http://www3.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2004/0727_2D04,p...

Zweitens, die Uebergangsregegelung fuer die IT-Fachkraefte ist viel besser als diese fuer die "andere qualifizierte Beschaeftigungen": die Arbeitserlaubnis der anderen behaelt  gem. § 105 Abs. 1 AufenhG ihre Gueltigkeit nur bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer.

Drittens, die Zustimmung der BA gem. § 46 (2) BeschV fuer die IT-Fachkraefte wird zwar unbefristet aber nicht uneingeschraenkt (vgl. § 105 Abs. 2 AufenthG). Das heisst, die "enthaltenen Massgaben" gelten entsprechend. Also, wenn die Arbeitserlaubnis dem GC-ler nur die Beschaeftigung an die Fa. XYZ erlaubt, gilt nur die entsprechende Zustimmung als unbefristet. Wenn der GC-ler nach dem 1.1.2005 den Arbeitsplatz wechselt, braucht er eine neue Zustimmung der BA... Es ist gem. § 27 (2) BeschV auch moeglich. Aber ich zweifle, dass die neue Zustimmung unbefristet wird.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 07.10.2004 um 11:52:21
 
Zitat:
Drittens, die Zustimmung der BA gem. § 46 (2) BeschV fuer die IT-Fachkraefte wird zwar unbefristet aber nicht uneingeschraenkt (vgl. § 105 Abs. 2 AufenthG). Das heisst, die "enthaltenen Massgaben" gelten entsprechend. Also, wenn die Arbeitserlaubnis dem GC-ler nur die Beschaeftigung an die Fa. XYZ erlaubt, gilt nur die entsprechende Zustimmung als unbefristet. Wenn der GC-ler nach dem 1.1.2005 den Arbeitsplatz wechselt, braucht er eine neue Zustimmung der BA... Es ist gem. § 27 (2) BeschV auch moeglich. Aber ich zweifle, dass die neue Zustimmung unbefristet wird.


Meine Visum ist bestimmt nicht mit Firma verbundet. Sogar nicht mit der Tätigkeit. Also das bekannte:
"Erlischt mit Beendigung der Tätigkeit."
steht nicht in meinem Paß.

Heißt das dass meine Aufenthaltserlaubnis, nach dem 1.1.05 unbefristet und uneingeschränkt sei?
Also wenn ich Firma wechsele oder Job verliere meine Aufenthaltserlaubnis soll auch dann unbefristet und uneingeschränkt bleiben?
Oder?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #7 - 07.10.2004 um 12:24:28
 
Hi DvD,
wieder werden Birnen und Äppel vertauscht:

Nach den Bestimmungen wird die entsprechende (befristete) Arbeitserlaubnis als unbefristete Genehmigung der Agentur fortgelten. Die befristete Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht gilt auch als befristete Aufenthaltserlaubnis fort.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 07.10.2004 um 13:24:49
 
Zitat:
Hi DvD,
wieder werden Birnen und Äppel vertauscht:

Nach den Bestimmungen wird die entsprechende (befristete) Arbeitserlaubnis als unbefristete Genehmigung der Agentur fortgelten. Die befristete Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht gilt auch als befristete Aufenthaltserlaubnis fort.


OK. Also damit ist nur Aufenthaltsverlängerung erleichtert.
Nehmen wir z.B. einen GCler der 4 Jahre und 11 Monate arbeitete und GC ohne Verbundung mit Firma oder tätigkeit hat.
Und dann Endet sein Vertrag durch Kündigung und er ist Arbeitslos und bekommt Arbeitslosengeld. Sein Visum ist fast abgelaufen.
Es ist klar dass er inerhalb dieses Monat kein Job finden kann. Aber AE Verlängerung muss er beantragen.

Also kann er dann AE Verlängerung überhaupt bekommen?
Wenn ja, was für eine:
unbefristete  oder befristete und auf wieviel und
uneingeschränkte oder eingeschränkte?

Dazu kann er dann Niederlassungserlaubnis beantragen?
Er hat 60 Rentenbeiträge (einige durch Arbeitslosengeld) bezahlt, hat unbefristete Genehmigung der Arbeitsagentur, lebt 5 Jahre in De,  und sein Lebensunterhalt ist gesichert durch Arbeitslosengeld.

Also meine Meinung nach, soll er Niederlassungserlaubnis problemlos bekommen, da er alle gesetzliche Voraussetzungen ausfüllt.
Oder sehen Sie einen Grund warum er Niederlassungserlaubnis nicht bekommen soll?
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Antwort #9 - 07.10.2004 um 17:39:51
 
Zitat:
OK. Also damit ist nur Aufenthaltsverlängerung erleichtert.
Nehmen wir z.B. einen GCler der 4 Jahre und 11 Monate arbeitete und GC ohne Verbundung mit Firma oder tätigkeit hat.
Und dann Endet sein Vertrag durch Kündigung


Ist der Arbeitgeber ein Unmensch? Ich glaube, er kann auf jedem Fall 2 Monate warten... Zwinkernd

Zitat:
und er ist Arbeitslos und bekommt Arbeitslosengeld.


Da sind die GC-ler glueckliche Menschen. Ein "normaler" Arbeitnehmer wird sofort aufgefordert, Deutschland zu verlassen... Zwinkernd

Zitat:
Sein Visum ist fast abgelaufen.


Kein Visum, sondern Aufenthaltserlaubnis.

Zitat:
Es ist klar dass er inerhalb dieses Monat kein Job finden kann. Aber AE Verlängerung muss er beantragen.

Also kann er dann AE Verlängerung überhaupt bekommen?
Wenn ja, was für eine:
unbefristete  oder befristete und auf wieviel und
uneingeschränkte oder eingeschränkte?


Wenn er ein Aufenthaltstitel bekommt, dann sicher die Niederrlasungserlaubnis. Aber was wird, wenn der Mitarbeiter der ABH sagt "Ich erlaube Ihnen die Ausuebung einer Beschaeftigung nicht mehr"? Dann ist eine wichtige Voraussetzung des Rechtsanspruches weggefallen...  8)
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Antwort #10 - 07.10.2004 um 18:05:50
 
Zitat:
Aber was wird, wenn der Mitarbeiter der ABH sagt "Ich erlaube Ihnen die Ausuebung einer Beschaeftigung nicht mehr"? Dann ist eine wichtige Voraussetzung des Rechtsanspruches weggefallen...  8)

Hmmm.
Ich dachte mir GC gilt als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung fort.
Also ich würde nicht sagen dass Mitarbeiter der ABH Recht dazu hat.
Auch wenn GCler kein Job hat, hat Mitarbeiter der ABH kein Recht dazu. Vorausgesetzt sein GC erlischt nicht mit der Beendigung der Tätigkeit und BeschV durchkommt.

Oder irre ich mich mächtig wieder?  Fragezeichen
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Antwort #11 - 07.10.2004 um 18:16:20
 
Zitat:
Ist der Arbeitgeber ein Unmensch? Ich glaube, er kann auf jedem Fall 2 Monate warten... Zwinkernd

Ist Mitarbeiter der ABH ein Unmensch, weil viele GClers haben Befristete Verträge auf 5 jahren weil Mitarbeiter der ABH haben nicht erlaubt dass Vertrag dauert länger als GC.
Und was passiert dann?
Bekommen die auch NE obwohl die eigentlich Job gerade nach 5 Jahren verlieren?
Ich meine die sollten auch NE bekommen.
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Antwort #12 - 07.10.2004 um 18:21:20
 
Zitat:
Hmmm.
Ich dachte mir GC gilt als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung fort.
Also ich würde nicht sagen dass Mitarbeiter der ABH Recht dazu hat.
Auch wenn GCler kein Job hat, hat Mitarbeiter der ABH kein Recht dazu. Vorausgesetzt sein GC erlischt nicht mit der Beendigung der Tätigkeit und BeschV durchkommt.

Oder irre ich mich mächtig wieder?  Fragezeichen


Ist GC auf deiner Sprache die Arbeitserlaubnis?  8) Aber sie ist keine Erlaubnis im Sinne des Gesetzes und nur die Zustimmung der BA. Die Beschaeftigung wird von ABH erlaubt. Die ABH darf nicht die Beschaeftigung erlauben, wenn keine erforderliche Zustimmung der BA vorliegt. Aber sie muss nicht die Beschaeftigung erlauben,  wenn eine Zustimmung der BA vorliegt. 8)
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Antwort #13 - 07.10.2004 um 18:26:40
 
Zitat:
Ist Mitarbeiter der ABH ein Unmensch, weil viele GClers haben Befristete Verträge auf 5 jahren weil Mitarbeiter der ABH haben nicht erlaubt dass Vertrag dauert länger als GC.
Und was passiert dann?
Bekommen die auch NE obwohl die eigentlich Job gerade nach 5 Jahren verlieren?
Ich meine die sollten auch NE bekommen.


Das ist die Sache des Arbeitsgebers, einen unbefristeten Arbeitvertrag zu unterschreiben. Solcher Vertrag hat normalerweise einen Vorbehalt: "gilt nur wenn die gueltigen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen vorliegen"...
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Antwort #14 - 07.10.2004 um 18:29:26
 
Zitat:
Ist GC auf deiner Sprache die Arbeitserlaubnis?  8) Aber sie ist keine Erlaubnis im Sinne des Gesetzes und nur die Zustimmung der BA. Die Beschaeftigung wird von ABH erlaubt. Die ABH darf nicht die Beschaeftigung erlauben, wenn keine erforderliche Zustimmung der BA vorliegt. Aber sie muss nicht die Beschaeftigung erlauben,  wenn eine Zustimmung der BA vorliegt. 8)

Das ist ja gut. Sehr gut sogar...
Für Mitarbeiter der ABH.  :stampf:
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 07.10.2004 um 18:55:17
 
Zitat:
Ist GC auf deiner Sprache die Arbeitserlaubnis?  8) Aber sie ist keine Erlaubnis im Sinne des Gesetzes und nur die Zustimmung der BA. Die Beschaeftigung wird von ABH erlaubt. Die ABH darf nicht die Beschaeftigung erlauben, wenn keine erforderliche Zustimmung der BA vorliegt. Aber sie muss nicht die Beschaeftigung erlauben,  wenn eine Zustimmung der BA vorliegt. 8)


Ok jetzt verstehe ich gar nichts.
Ist das so:
a) Er muss das nicht machen und er kann selbst wählen ob er es möchte und muss nimanden erklären warum.
oder so:
b) Er muss es nicht machen aber es gibt einige Gesetze und Regelungen die dass definieren.

Falls a) richtig ist, dann steht Mitarbeiter der ABH oben vom Gesetz. So kann jeder Mitarbeiter der jede ABH jedem Mann sein AE nicht verlängern wenn er es nicht möchte. Eigentlich, sogar wenn man arbeitet, kann es passieren dass er NE oder verlängerung von seine AE nicht bekommt.

Falls b) richtig ist, dann ist die frage welche Regelungen sind da entscheidend.
Weiß das irgendjemand?  Fragezeichen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #16 - 07.10.2004 um 22:03:48
 
Zitat:
Ist GC auf deiner Sprache die Arbeitserlaubnis?  8) Aber sie ist keine Erlaubnis im Sinne des Gesetzes und nur die Zustimmung der BA. Die Beschaeftigung wird von ABH erlaubt. Die ABH darf nicht die Beschaeftigung erlauben, wenn keine erforderliche Zustimmung der BA vorliegt. Aber sie muss nicht die Beschaeftigung erlauben,  wenn eine Zustimmung der BA vorliegt. 8)


Es könnte nicht wahr sein.
Der Anspruch setzt A+B+C Voraussetzungen vor und zwar das Vorhandensein von Beschäftigungserlaubnis. Dies liegt schon vor, da er in besitz der Arbeitserlaubnis nach §6 IT-ArGV ist (die wirkt  bla-bla-bla fort).
Liegen die alle sämtliche Voraussetzungen vor, gibt es kein Grund  die NE nicht zu erteilen. Es war schon so nach AuslG (wechseln Sie das Wort "Arbeitsberechtigung" auf "Beschäftigung erlaubt ist"). Das Ermessen geht zu  0.

IMHO

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 08.10.2004 um 09:06:33
 
Zitat:
Es könnte nicht wahr sein.
Der Anspruch setzt A+B+C Voraussetzungen vor und zwar das Vorhandensein von Beschäftigungserlaubnis. Dies liegt schon vor, da er in besitz der Arbeitserlaubnis nach §6 IT-ArGV ist (die wirkt  bla-bla-bla fort).
Liegen die alle sämtliche Voraussetzungen vor, gibt es kein Grund  die NE nicht zu erteilen. Es war schon so nach AuslG (wechseln Sie das Wort "Arbeitsberechtigung" auf "Beschäftigung erlaubt ist"). Das Ermessen geht zu  0.

IMHO
Haben Sie ein wenig Geduld!
Mein Deutsch ist ziemlich schlecht…
Ich verstehe besser als schreibe.

Meine Rede.
Nemo dein Deutsch ist ziemlich gut und du schreibst noch besser. Viel besser als Mick und chap.
[beifall=beifall.gif] disco :happy: disco :happy: disco :happy: disco :happy: disco :happy: disco :happy: disco :happy: disco :happy: disco :happy: disco :happy: disco [beifall=beifall.gif]
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #18 - 08.10.2004 um 09:28:51
 
Zitat:
Meine Rede.
Nemo dein Deutsch ist ziemlich gut und du schreibst noch besser. Viel besser als Mick und chap.


Was meinst Du damit? Das sein Deutsch besser ist? Da wage ich zu bezweifeln, dass Du das beurteilen kannst.

Wenn Du die Darstellung der Rechtslage meinst, weise ich Dich darauf hin, dass ich dazu keine Stellung genommen habe. Ich habe lediglich versucht, Dir darzulegen, dass Du Fachbegriffe verwechselst. Aber da scheinst Du unbelehrbar zu sein.  Daumen runter
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #19 - 08.10.2004 um 10:01:10
 
Zitat:
Was meinst Du damit? Das sein Deutsch besser ist? Da wage ich zu bezweifeln, dass Du das beurteilen kannst.

Wenn Du die Darstellung der Rechtslage meinst, weise ich Dich darauf hin, dass ich dazu keine Stellung genommen habe. Ich habe lediglich versucht, Dir darzulegen, dass Du Fachbegriffe verwechselst. Aber da scheinst Du unbelehrbar zu sein.  Daumen runter


Mick, Mick du hast gerade bewiesen dass deutsche Sprache nicht deine Stärke ist.
Du hast nämlich bewiesen dast du Wort Scherz nie gelernt hast. Du sollst immer lächeln.

Also jetzt Scherz auf die Seite.
Die ganze Geschichte ist ganz einfach. Ich habe Nemo Kompliment gegeben weil er versucht zu helfen, und da das er mit seinem deutsch mehr geholfen hat als du, ist endlich sein deutsch für mich besser als dein.
Vielleicht ist das so weil Nemo versucht zu finden wie kann er jemanden helfen.
Und für dich ist ein Verbrechen wenn man lediglich versuchst sich selbst zu helfen (dein Zitat: "Und obendrein suchst Du Dir das aus, was Dir gefällt.").

Du spendierst mehr Worte um mir zu beweisen dass ich Idiot bin als mir zu helfen.
Na danke. Also für mich spricht Nemo viel besser deutsch als du. Hast du was dagegen?
Aber du hast Recht.
Ich bin ein Idiot.
Weil ich dir so viele Pluse gegeben habe.
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Antwort #20 - 08.10.2004 um 10:51:05
 
Zitat:
Es könnte nicht wahr sein.
Der Anspruch setzt A+B+C Voraussetzungen vor und zwar das Vorhandensein von Beschäftigungserlaubnis. Dies liegt schon vor, da er in besitz der Arbeitserlaubnis nach §6 IT-ArGV ist (die wirkt  bla-bla-bla fort).
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IMHO


Ich habe natuerlich ein Bisschen uebertrieben, um zu zeigen, dass die Begriffe "Die Beschaeftigung erlaubt ist" und "Eine Zustimmung der BA vorliegt" nicht gleich sind. Denke mal ueber die Lage der Wissenschaftler, die ueberhaupt keine Zustimmung der BA brauchen...

Meine Ansicht nach wird es so gehen. Wenn der Auslaender im Zeitpunkt der Beantragung der Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die ihm eine Beschaeftigung erlaubt, ist § 9 Abs. 2 Nr. 5 erfuellt. Fraglich ist nur, ob der Auslaender die Niederlassungserlaubnis beantragen darf, wenn nicht alle saemtliche Voraussetzungen erfuellt sind, z.B. bevor die 5-jahrige Frist abgelaufen ist. Und wie trifft die ABH die Entscheidung, wenn der Auslaender nach dem Ablauf der 5-jahrigen Frist keine Aufenthaltserlaubnis mehr besitzt?... Meiner Ansicht nach, soll die ABH dann ueberlegen, ob der Auslaender ueberhaupt in Deutschland weiterbleiben darf und ob ihm die Beschaeftigung erlaubt werden soll (hier spielt natuerlich die Zustimmung der BA eine grosse Rolle)... Wenn "ja" erteilt die ABH natuerlich die Niederlassungserlaubnis, vorausgesetzt der Auslaender keine soziale Leistungen bezieht...

Fazit: es ist empfehlenswert, den Job nicht zu verlieren - dann wird es auch keine Probleme mit Erteilung der Niederlassungserlaubnis geben...  8)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #21 - 08.10.2004 um 11:04:26
 
Hallo Leute,

Ich denke, dass es in diesem Forum hauptsächlich darum geht, den Menschen zu helfen. Diejeningen, die diesen Forum für Steitereine nutzen, entäuschen dabei viele Menschen, die evtl. in einer schweren Situation stecken, weil sie sie mit banalen Diskussionen regelrecht "zumüllen". Hörrt bitte auf und konzertriert euch darauf Hilfe und Rat zu leisten.  motz

Gruss,

James
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Antwort #22 - 08.10.2004 um 11:09:58
 
Hallo DvD,

ich denke, dass wir vor allem eins tun sollen - sachlich bleiben! Auch wenn mit den neuen Zuwanderungsgesetz für viele GC-Inhaber rechtliche Unsicherheit verbunden ist, lässt sich diese nicht durch die bloße Hineininterpretation bestimmter Sachverhalte beseitigen. Klar würden sich alle GC'ler freuen, wenn sie eine NE nach dem neuen Zuwanderungsgesetz bekommen würden - ein Automatismus gibts allerdings nicht. Mick tut hier im Forum sein Bestes um Leuten zu helfen. Ich finde Deine persönliche Angriffe auf Mick und Chap nur zum  :kotz
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Antwort #23 - 08.10.2004 um 11:10:28
 
Zitat:
Meiner Ansicht nach, soll die ABH dann ueberlegen, ob der Auslaender ueberhaupt in Deutschland weiterbleiben darf und ob ihm die Beschaeftigung erlaubt werden soll (hier spielt natuerlich die Zustimmung der BA eine grosse Rolle)...


chap ich merke du kannst  ziemlich gut deutsch auch.  Zwinkernd
Also da dass GC eigentlich unbefristete Zustimmung der BA ist, würde ich wieder merken dass ZuwG für GClers gar nicht so übel ist.
Eigentlich sieht so aus als für GClers stellt sogar eine kurzfistige Arbeitslosigkeit keine wirkliche Gefahr auf dem Weg zum NE.
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Antwort #24 - 08.10.2004 um 11:17:45
 
Zitat:
Ich finde Deine persönliche Angriffe auf Mick und Chap nur zum  :kotz  


Was ist mit Ihnen los.
Ich habe nur auf eine Weise Nemo danke gesagt.
Das dass ih Nemo mehr mag als Mick bedeutet nicht dass ich jemanden angegrifen habe.
Ich habe recht jemanden zu mögen und jemanden nicht.

Also ich habe nicht und ich werde nicht jemanden angreifen.
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Nicator
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Antwort #25 - 08.10.2004 um 11:25:43
 
@ DvD:

Nutze dieses Forum um Dich zu informieren, denn dazu ist es da!
Dazu gehört es auch, dass man die Gesetze und Verordnungen akzeptiert und Hilfe auch annimmt.

Dieses Forum dient allerdings bestimmt nicht dazu, sich nur das was einem gefällt auszuwählen, bzw. sich die Rechtslage selbst so zurecht zubiegen wie es einem passt. Denn dabei werden auch andere Leser verunsichert und/oder falsch informiert.

Darüberhinaus bitte ich Dich darum Beleidigungen oder äußerst unsachliche Äußerungen doch in Zukunft zu unterlassen. Denn davon hast Du mitlerweile auch genug zum Besten gegeben.

Du solltest nie vergessen, dass dieses Forum von Fachleuten in Ihrer Freizeit betrieben wird, ohne das diese auch nur einen Cent dafür bekommen.
Das info4alien-Team macht dies ganz bestimmt nicht, um Leuten wie Dir zu schaden oder falsche Auskünfte zu erteilen.
Sie tun dies, um anderen Menschen zu helfen, wo Hilfe möglich ist oder um Dinge klarzustellen.
Allerdings ist es dazu auch notwendig, Hilfe auch annehmen zu wollen.

Mach Dir doch mal Gedanken über Deine Äußerungen und den Sinn und Zweck dieses Forums!
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Antwort #26 - 08.10.2004 um 11:33:55
 
Zitat:
chap ich merke du kannst  ziemlich gut deutsch auch.  Zwinkernd


deine meinung interessiert mich allgemein nicht...  8)
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Best regards&&--------------&&chap
 
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Antwort #27 - 08.10.2004 um 11:48:57
 
Zitat:
@ DvD:
Mach Dir doch mal Gedanken über Deine Äußerungen und den Sinn und Zweck dieses Forums!


Ich habe gerade 1000 mal gelesen was ich geschrieben habe und ich kann garnicht schlecht finden.

Also dass mit dem deutsch ist ein scherz und gleichzeitig ein Danke für Nemo.
Scherze sind erlaubt oder?

Na ja. Meinen sie was sie wollen.
Mir reicht es dass ich vielen meinen GClern geholfen habe.
Und alle kann man sowieso nie befriedigen.
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Antwort #28 - 08.10.2004 um 11:54:46
 
Zitat:
deine meinung interessiert mich allgemein nicht...  8)


Das ist mir Danke für alle Punkte die ich dir gegeben habe.
Alle leute die auf diese Seite gekommen sind, haben von mir viele Punkte für Antworte bekommen.
Einige kamen mit 0 und jetzt haben die mehr als 10.

Na ja Leben geht weiter.
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Mick
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Antwort #29 - 08.10.2004 um 12:03:18
 
Zitat:
Das ist mir Danke für alle Punkte die ich dir gegeben habe.
Alle leute die auf diese Seite gekommen sind, haben von mir viele Punkte für Antworte bekommen.
Einige kamen mit 0 und jetzt haben die mehr als 10.

Na ja Leben geht weiter.


Jepp, es geht weiter, aber nicht hier.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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