Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
BeschV und GC (Gelesen: 10.435 mal)
DvD
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag BeschV und GC
06.10.2004 um 18:23:35
 
http://www.dgb.de/themen/migration/dokumente/beschaeftigungsverordnung.pdf

§ 46
Übergangsregelungen
(2) Die einer IT-Fachkraft nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für
hoch qualifizierte Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie erteilte befristete
Arbeitserlaubnis gilt als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer
Beschäftigung fort.

Zu § 46 - Übergangsregelungen
Zu Absatz 2:
Für IT-Fachkräfte wird mit der Übergangsbestimmung die zeitliche Befristung der erteilten Arbeitserlaubnis
aufgehoben und - wie für andere qualifizierte Beschäftigungen auch - die dauernde
Zulassung zum Arbeitsmarkt durch Fortgeltung der Arbeitserlaubnis als unbefristete Zustimmung
zur Ausübung einer Beschäftigung eröffnet.

Hier ist fast alles klar,
aber meine Frage lautet:
Was pasiert wenn ein GCler verliert sein Job?
Verliert er dann auch unbefristete Zustimmung
zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung also sein Aufenthaltserlaubnis oder nicht?
Hat er dann Möglichkeit andere Job auszusuchen und wie lange darf er suchen?
Jetzt ist das ungefähr 3 Monate?

Nach meinem Schätzungen soll das nach dem 1.1.05 unbefristet sein, vorausgesetzt dass BeschV dürchkommt am 15.10.
Ist das Wahr?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
DvD
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: BeschV und GC
Antwort #1 - 06.10.2004 um 18:26:01
 
Oder habe ich mich wieder mächtig geirrt.  :stampf:
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chij
Techniker
****
Offline




Beiträge: 289

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: BeschV und GC
Antwort #2 - 06.10.2004 um 18:50:51
 
Zitat:
§ 46
Übergangsregelungen
...


...sind für GCler in der Tat gar nicht so übel  Zwinkernd

Zitat:
Was pasiert wenn ein GCler verliert sein Job?
Verliert er dann auch unbefristete Zustimmung
zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung also sein Aufenthaltserlaubnis oder nicht?


Falls ein GCler keinen Job hat, dann ist es auch ziemlich irrelevant, ob eine Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung besteht oder nicht.
Die Aufenthaltserlaubnis verliert dann (oft) allein dadurch ihre Gültigkeit, dass die Beschäftigung bei der Firma XYZ nicht mehr besteht. Auf jeden Fall gilt: man sollte sich dann ASAP um einen neuen Job kümmern.

Zitat:
Hat er dann Möglichkeit andere Job auszusuchen und wie lange darf er suchen?
Jetzt ist das ungefähr 3 Monate?


Ich würde sagen, es liegt im Ermessen der ABH, so wie jetzt auch. Bis zu 6 Monate zur Arbeitssuche sind i.d.R. drin.

Zitat:
Nach meinem Schätzungen soll das nach dem 1.1.05 unbefristet sein, vorausgesetzt dass BeschV dürchkommt am 15.10.
Ist das Wahr?



so sehe ich es auch, das BeschV tritt am 1.1.2005 in Kraft, die Zustimmung des Bundesrates vorausgesetzt.


Grüße

chij
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
zuka2
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 43

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: BeschV und GC
Antwort #3 - 06.10.2004 um 21:04:20
 
Hallo

Ich habe im Thread

http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=einb;action=...
schon geschrieben, dass ich einen Antrag auf die Einbürgerung stellen möchte (6 Jahre Bewilligung 3 Jahre Greencard) leider in Bayern.

meine konkrette Frage wäre:

was für ein Aufenthaltstitel ich im Januar bekommen kann (ein Niedrelassungserlaubnis oder wieder begrentztes Aufenthaltserlaubnis)?

und ob für mich weiterhin lohnen würde den Antrag auf die Einbürgerung zu stellen, oder lieber abwarten, Niederlassungserlaubnis bekommen und anschliessend Antrag auf Einbürgerung stellen?

Ich habe die Möglichkeit nach NRW umzuziehen (Meine Firma hat ein Sitz auch im NRW) und dort die Einbürgerung durchzuziehen

viele Grüße
zuka
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chij
Techniker
****
Offline




Beiträge: 289

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: BeschV und GC
Antwort #4 - 06.10.2004 um 22:28:27
 
Hallo Zuka,

Zitat:
Ich habe im Thread

http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=einb;action=...
schon geschrieben, dass ich einen Antrag auf die Einbürgerung stellen möchte (6 Jahre Bewilligung 3 Jahre Greencard) leider in Bayern.

Willkommen im Club!  Zwinkernd
Bin in der gleichen Situation, außer dass es bei mir bereits 10 Jahre in Deutschland sind (spielt aber bei dieser Problematik keine signifikante Rolle).

Zitat:
was für ein Aufenthaltstitel ich im Januar bekommen kann (ein Niedrelassungserlaubnis oder wieder begrentztes Aufenthaltserlaubnis)?

Unsere Aufenthaltserlaubnisse gelten praktisch unverändert fort. Ob wir dann 'ne Möglichkeit haben, eine Niederlassungserlaubnis nach §9 zu beantragen, ist offen. (Mich interessiert es natürlich auch sehr, darüber ist auch schon in anderen Threads viel diskutiert worden)
Der Gesetzgeber hat diese Frage offen gelassen bzw. die (Einzelfall-)Entscheidung stillschweigend den Ländern überlassen, so sehe ich das zumindest. Ich wage hier eine Prognose: ählich wie bei der Anspruchseinbürgerung werden wir wohl unteschiedliche Auslegungen des §9 des ZuwG erleben. D.h. die endgültige Antwort auf diese Frage gibt es wohl nur bei "Deiner" ABH im Januar 2005, oder vielleicht bereits Ende dieses Jahres, nachdem die ABH-Mitarbeiter die ZuwG-Schulungen bekommen haben.

Zitat:
und ob für mich weiterhin lohnen würde den Antrag auf die Einbürgerung zu stellen, oder lieber abwarten, Niederlassungserlaubnis bekommen und anschliessend Antrag auf Einbürgerung stellen?

s.o.

Zitat:
Ich habe die Möglichkeit nach NRW umzuziehen (Meine Firma hat ein Sitz auch im NRW) und dort die Einbürgerung durchzuziehen

das ist natürlich eine recht günstige Konstellation, ich würde auch aus diesem Grund nach NRW ziehen, müsste dafür aber mir etwas komplett neues dort suchen. Aber, wie gesagt, vielleicht wartest du noch die Paar Monate und dann sind wir auch etwas schlauer. 

Zitat:
viele Grüße
zuka


Grüße

chij
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: BeschV und GC
Antwort #5 - 07.10.2004 um 11:01:59
 
Zitat:
http://www.dgb.de/themen/migration/dokumente/beschaeftigungsverordnung.pdf

§ 46
Übergangsregelungen
(2) Die einer IT-Fachkraft nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für
hoch qualifizierte Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie erteilte befristete
Arbeitserlaubnis gilt als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer
Beschäftigung fort.

Zu § 46 - Übergangsregelungen
Zu Absatz 2:
Für IT-Fachkräfte wird mit der Übergangsbestimmung die zeitliche Befristung der erteilten Arbeitserlaubnis
aufgehoben und - wie für andere qualifizierte Beschäftigungen auch - die dauernde
Zulassung zum Arbeitsmarkt durch Fortgeltung der Arbeitserlaubnis als unbefristete Zustimmung
zur Ausübung einer Beschäftigung eröffnet.

Hier ist fast alles klar,
aber meine Frage lautet:
Was pasiert wenn ein GCler verliert sein Job?
Verliert er dann auch unbefristete Zustimmung
zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung also sein Aufenthaltserlaubnis oder nicht?
Hat er dann Möglichkeit andere Job auszusuchen und wie lange darf er suchen?
Jetzt ist das ungefähr 3 Monate?

Nach meinem Schätzungen soll das nach dem 1.1.05 unbefristet sein, vorausgesetzt dass BeschV dürchkommt am 15.10.
Ist das Wahr?


Erstens ist es immer besser auf die letzte Fassung des Entwurfs zu verweisen:

http://www3.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2004/0727_2D04,p...

Zweitens, die Uebergangsregegelung fuer die IT-Fachkraefte ist viel besser als diese fuer die "andere qualifizierte Beschaeftigungen": die Arbeitserlaubnis der anderen behaelt  gem. § 105 Abs. 1 AufenhG ihre Gueltigkeit nur bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer.

Drittens, die Zustimmung der BA gem. § 46 (2) BeschV fuer die IT-Fachkraefte wird zwar unbefristet aber nicht uneingeschraenkt (vgl. § 105 Abs. 2 AufenthG). Das heisst, die "enthaltenen Massgaben" gelten entsprechend. Also, wenn die Arbeitserlaubnis dem GC-ler nur die Beschaeftigung an die Fa. XYZ erlaubt, gilt nur die entsprechende Zustimmung als unbefristet. Wenn der GC-ler nach dem 1.1.2005 den Arbeitsplatz wechselt, braucht er eine neue Zustimmung der BA... Es ist gem. § 27 (2) BeschV auch moeglich. Aber ich zweifle, dass die neue Zustimmung unbefristet wird.
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
DvD
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: BeschV und GC
Antwort #6 - 07.10.2004 um 11:52:21
 
Zitat:
Drittens, die Zustimmung der BA gem. § 46 (2) BeschV fuer die IT-Fachkraefte wird zwar unbefristet aber nicht uneingeschraenkt (vgl. § 105 Abs. 2 AufenthG). Das heisst, die "enthaltenen Massgaben" gelten entsprechend. Also, wenn die Arbeitserlaubnis dem GC-ler nur die Beschaeftigung an die Fa. XYZ erlaubt, gilt nur die entsprechende Zustimmung als unbefristet. Wenn der GC-ler nach dem 1.1.2005 den Arbeitsplatz wechselt, braucht er eine neue Zustimmung der BA... Es ist gem. § 27 (2) BeschV auch moeglich. Aber ich zweifle, dass die neue Zustimmung unbefristet wird.


Meine Visum ist bestimmt nicht mit Firma verbundet. Sogar nicht mit der Tätigkeit. Also das bekannte:
"Erlischt mit Beendigung der Tätigkeit."
steht nicht in meinem Paß.

Heißt das dass meine Aufenthaltserlaubnis, nach dem 1.1.05 unbefristet und uneingeschränkt sei?
Also wenn ich Firma wechsele oder Job verliere meine Aufenthaltserlaubnis soll auch dann unbefristet und uneingeschränkt bleiben?
Oder?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: BeschV und GC
Antwort #7 - 07.10.2004 um 12:24:28
 
Hi DvD,
wieder werden Birnen und Äppel vertauscht:

Nach den Bestimmungen wird die entsprechende (befristete) Arbeitserlaubnis als unbefristete Genehmigung der Agentur fortgelten. Die befristete Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht gilt auch als befristete Aufenthaltserlaubnis fort.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
DvD
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: BeschV und GC
Antwort #8 - 07.10.2004 um 13:24:49
 
Zitat:
Hi DvD,
wieder werden Birnen und Äppel vertauscht:

Nach den Bestimmungen wird die entsprechende (befristete) Arbeitserlaubnis als unbefristete Genehmigung der Agentur fortgelten. Die befristete Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht gilt auch als befristete Aufenthaltserlaubnis fort.


OK. Also damit ist nur Aufenthaltsverlängerung erleichtert.
Nehmen wir z.B. einen GCler der 4 Jahre und 11 Monate arbeitete und GC ohne Verbundung mit Firma oder tätigkeit hat.
Und dann Endet sein Vertrag durch Kündigung und er ist Arbeitslos und bekommt Arbeitslosengeld. Sein Visum ist fast abgelaufen.
Es ist klar dass er inerhalb dieses Monat kein Job finden kann. Aber AE Verlängerung muss er beantragen.

Also kann er dann AE Verlängerung überhaupt bekommen?
Wenn ja, was für eine:
unbefristete  oder befristete und auf wieviel und
uneingeschränkte oder eingeschränkte?

Dazu kann er dann Niederlassungserlaubnis beantragen?
Er hat 60 Rentenbeiträge (einige durch Arbeitslosengeld) bezahlt, hat unbefristete Genehmigung der Arbeitsagentur, lebt 5 Jahre in De,  und sein Lebensunterhalt ist gesichert durch Arbeitslosengeld.

Also meine Meinung nach, soll er Niederlassungserlaubnis problemlos bekommen, da er alle gesetzliche Voraussetzungen ausfüllt.
Oder sehen Sie einen Grund warum er Niederlassungserlaubnis nicht bekommen soll?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: BeschV und GC
Antwort #9 - 07.10.2004 um 17:39:51
 
Zitat:
OK. Also damit ist nur Aufenthaltsverlängerung erleichtert.
Nehmen wir z.B. einen GCler der 4 Jahre und 11 Monate arbeitete und GC ohne Verbundung mit Firma oder tätigkeit hat.
Und dann Endet sein Vertrag durch Kündigung


Ist der Arbeitgeber ein Unmensch? Ich glaube, er kann auf jedem Fall 2 Monate warten... Zwinkernd

Zitat:
und er ist Arbeitslos und bekommt Arbeitslosengeld.


Da sind die GC-ler glueckliche Menschen. Ein "normaler" Arbeitnehmer wird sofort aufgefordert, Deutschland zu verlassen... Zwinkernd

Zitat:
Sein Visum ist fast abgelaufen.


Kein Visum, sondern Aufenthaltserlaubnis.

Zitat:
Es ist klar dass er inerhalb dieses Monat kein Job finden kann. Aber AE Verlängerung muss er beantragen.

Also kann er dann AE Verlängerung überhaupt bekommen?
Wenn ja, was für eine:
unbefristete  oder befristete und auf wieviel und
uneingeschränkte oder eingeschränkte?


Wenn er ein Aufenthaltstitel bekommt, dann sicher die Niederrlasungserlaubnis. Aber was wird, wenn der Mitarbeiter der ABH sagt "Ich erlaube Ihnen die Ausuebung einer Beschaeftigung nicht mehr"? Dann ist eine wichtige Voraussetzung des Rechtsanspruches weggefallen...  8)
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
DvD
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: BeschV und GC
Antwort #10 - 07.10.2004 um 18:05:50
 
Zitat:
Aber was wird, wenn der Mitarbeiter der ABH sagt "Ich erlaube Ihnen die Ausuebung einer Beschaeftigung nicht mehr"? Dann ist eine wichtige Voraussetzung des Rechtsanspruches weggefallen...  8)

Hmmm.
Ich dachte mir GC gilt als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung fort.
Also ich würde nicht sagen dass Mitarbeiter der ABH Recht dazu hat.
Auch wenn GCler kein Job hat, hat Mitarbeiter der ABH kein Recht dazu. Vorausgesetzt sein GC erlischt nicht mit der Beendigung der Tätigkeit und BeschV durchkommt.

Oder irre ich mich mächtig wieder?  Fragezeichen
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
DvD
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: BeschV und GC
Antwort #11 - 07.10.2004 um 18:16:20
 
Zitat:
Ist der Arbeitgeber ein Unmensch? Ich glaube, er kann auf jedem Fall 2 Monate warten... Zwinkernd

Ist Mitarbeiter der ABH ein Unmensch, weil viele GClers haben Befristete Verträge auf 5 jahren weil Mitarbeiter der ABH haben nicht erlaubt dass Vertrag dauert länger als GC.
Und was passiert dann?
Bekommen die auch NE obwohl die eigentlich Job gerade nach 5 Jahren verlieren?
Ich meine die sollten auch NE bekommen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: BeschV und GC
Antwort #12 - 07.10.2004 um 18:21:20
 
Zitat:
Hmmm.
Ich dachte mir GC gilt als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung fort.
Also ich würde nicht sagen dass Mitarbeiter der ABH Recht dazu hat.
Auch wenn GCler kein Job hat, hat Mitarbeiter der ABH kein Recht dazu. Vorausgesetzt sein GC erlischt nicht mit der Beendigung der Tätigkeit und BeschV durchkommt.

Oder irre ich mich mächtig wieder?  Fragezeichen


Ist GC auf deiner Sprache die Arbeitserlaubnis?  8) Aber sie ist keine Erlaubnis im Sinne des Gesetzes und nur die Zustimmung der BA. Die Beschaeftigung wird von ABH erlaubt. Die ABH darf nicht die Beschaeftigung erlauben, wenn keine erforderliche Zustimmung der BA vorliegt. Aber sie muss nicht die Beschaeftigung erlauben,  wenn eine Zustimmung der BA vorliegt. 8)
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: BeschV und GC
Antwort #13 - 07.10.2004 um 18:26:40
 
Zitat:
Ist Mitarbeiter der ABH ein Unmensch, weil viele GClers haben Befristete Verträge auf 5 jahren weil Mitarbeiter der ABH haben nicht erlaubt dass Vertrag dauert länger als GC.
Und was passiert dann?
Bekommen die auch NE obwohl die eigentlich Job gerade nach 5 Jahren verlieren?
Ich meine die sollten auch NE bekommen.


Das ist die Sache des Arbeitsgebers, einen unbefristeten Arbeitvertrag zu unterschreiben. Solcher Vertrag hat normalerweise einen Vorbehalt: "gilt nur wenn die gueltigen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen vorliegen"...
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
DvD
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: BeschV und GC
Antwort #14 - 07.10.2004 um 18:29:26
 
Zitat:
Ist GC auf deiner Sprache die Arbeitserlaubnis?  8) Aber sie ist keine Erlaubnis im Sinne des Gesetzes und nur die Zustimmung der BA. Die Beschaeftigung wird von ABH erlaubt. Die ABH darf nicht die Beschaeftigung erlauben, wenn keine erforderliche Zustimmung der BA vorliegt. Aber sie muss nicht die Beschaeftigung erlauben,  wenn eine Zustimmung der BA vorliegt. 8)

Das ist ja gut. Sehr gut sogar...
Für Mitarbeiter der ABH.  :stampf:
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema