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BeschV und GC (Gelesen: 10.437 mal)
DvD
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 07.10.2004 um 18:55:17
 
Zitat:
Ist GC auf deiner Sprache die Arbeitserlaubnis?  8) Aber sie ist keine Erlaubnis im Sinne des Gesetzes und nur die Zustimmung der BA. Die Beschaeftigung wird von ABH erlaubt. Die ABH darf nicht die Beschaeftigung erlauben, wenn keine erforderliche Zustimmung der BA vorliegt. Aber sie muss nicht die Beschaeftigung erlauben,  wenn eine Zustimmung der BA vorliegt. 8)


Ok jetzt verstehe ich gar nichts.
Ist das so:
a) Er muss das nicht machen und er kann selbst wählen ob er es möchte und muss nimanden erklären warum.
oder so:
b) Er muss es nicht machen aber es gibt einige Gesetze und Regelungen die dass definieren.

Falls a) richtig ist, dann steht Mitarbeiter der ABH oben vom Gesetz. So kann jeder Mitarbeiter der jede ABH jedem Mann sein AE nicht verlängern wenn er es nicht möchte. Eigentlich, sogar wenn man arbeitet, kann es passieren dass er NE oder verlängerung von seine AE nicht bekommt.

Falls b) richtig ist, dann ist die frage welche Regelungen sind da entscheidend.
Weiß das irgendjemand?  Fragezeichen
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Nemo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #16 - 07.10.2004 um 22:03:48
 
Zitat:
Ist GC auf deiner Sprache die Arbeitserlaubnis?  8) Aber sie ist keine Erlaubnis im Sinne des Gesetzes und nur die Zustimmung der BA. Die Beschaeftigung wird von ABH erlaubt. Die ABH darf nicht die Beschaeftigung erlauben, wenn keine erforderliche Zustimmung der BA vorliegt. Aber sie muss nicht die Beschaeftigung erlauben,  wenn eine Zustimmung der BA vorliegt. 8)


Es könnte nicht wahr sein.
Der Anspruch setzt A+B+C Voraussetzungen vor und zwar das Vorhandensein von Beschäftigungserlaubnis. Dies liegt schon vor, da er in besitz der Arbeitserlaubnis nach §6 IT-ArGV ist (die wirkt  bla-bla-bla fort).
Liegen die alle sämtliche Voraussetzungen vor, gibt es kein Grund  die NE nicht zu erteilen. Es war schon so nach AuslG (wechseln Sie das Wort "Arbeitsberechtigung" auf "Beschäftigung erlaubt ist"). Das Ermessen geht zu  0.

IMHO

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DvD
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 08.10.2004 um 09:06:33
 
Zitat:
Es könnte nicht wahr sein.
Der Anspruch setzt A+B+C Voraussetzungen vor und zwar das Vorhandensein von Beschäftigungserlaubnis. Dies liegt schon vor, da er in besitz der Arbeitserlaubnis nach §6 IT-ArGV ist (die wirkt  bla-bla-bla fort).
Liegen die alle sämtliche Voraussetzungen vor, gibt es kein Grund  die NE nicht zu erteilen. Es war schon so nach AuslG (wechseln Sie das Wort "Arbeitsberechtigung" auf "Beschäftigung erlaubt ist"). Das Ermessen geht zu  0.

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Haben Sie ein wenig Geduld!
Mein Deutsch ist ziemlich schlecht…
Ich verstehe besser als schreibe.

Meine Rede.
Nemo dein Deutsch ist ziemlich gut und du schreibst noch besser. Viel besser als Mick und chap.
[beifall=beifall.gif] disco :happy: disco :happy: disco :happy: disco :happy: disco :happy: disco :happy: disco :happy: disco :happy: disco :happy: disco :happy: disco [beifall=beifall.gif]
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #18 - 08.10.2004 um 09:28:51
 
Zitat:
Meine Rede.
Nemo dein Deutsch ist ziemlich gut und du schreibst noch besser. Viel besser als Mick und chap.


Was meinst Du damit? Das sein Deutsch besser ist? Da wage ich zu bezweifeln, dass Du das beurteilen kannst.

Wenn Du die Darstellung der Rechtslage meinst, weise ich Dich darauf hin, dass ich dazu keine Stellung genommen habe. Ich habe lediglich versucht, Dir darzulegen, dass Du Fachbegriffe verwechselst. Aber da scheinst Du unbelehrbar zu sein.  Daumen runter
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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DvD
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 08.10.2004 um 10:01:10
 
Zitat:
Was meinst Du damit? Das sein Deutsch besser ist? Da wage ich zu bezweifeln, dass Du das beurteilen kannst.

Wenn Du die Darstellung der Rechtslage meinst, weise ich Dich darauf hin, dass ich dazu keine Stellung genommen habe. Ich habe lediglich versucht, Dir darzulegen, dass Du Fachbegriffe verwechselst. Aber da scheinst Du unbelehrbar zu sein.  Daumen runter


Mick, Mick du hast gerade bewiesen dass deutsche Sprache nicht deine Stärke ist.
Du hast nämlich bewiesen dast du Wort Scherz nie gelernt hast. Du sollst immer lächeln.

Also jetzt Scherz auf die Seite.
Die ganze Geschichte ist ganz einfach. Ich habe Nemo Kompliment gegeben weil er versucht zu helfen, und da das er mit seinem deutsch mehr geholfen hat als du, ist endlich sein deutsch für mich besser als dein.
Vielleicht ist das so weil Nemo versucht zu finden wie kann er jemanden helfen.
Und für dich ist ein Verbrechen wenn man lediglich versuchst sich selbst zu helfen (dein Zitat: "Und obendrein suchst Du Dir das aus, was Dir gefällt.").

Du spendierst mehr Worte um mir zu beweisen dass ich Idiot bin als mir zu helfen.
Na danke. Also für mich spricht Nemo viel besser deutsch als du. Hast du was dagegen?
Aber du hast Recht.
Ich bin ein Idiot.
Weil ich dir so viele Pluse gegeben habe.
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 08.10.2004 um 10:51:05
 
Zitat:
Es könnte nicht wahr sein.
Der Anspruch setzt A+B+C Voraussetzungen vor und zwar das Vorhandensein von Beschäftigungserlaubnis. Dies liegt schon vor, da er in besitz der Arbeitserlaubnis nach §6 IT-ArGV ist (die wirkt  bla-bla-bla fort).
Liegen die alle sämtliche Voraussetzungen vor, gibt es kein Grund  die NE nicht zu erteilen. Es war schon so nach AuslG (wechseln Sie das Wort "Arbeitsberechtigung" auf "Beschäftigung erlaubt ist"). Das Ermessen geht zu  0.

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Ich habe natuerlich ein Bisschen uebertrieben, um zu zeigen, dass die Begriffe "Die Beschaeftigung erlaubt ist" und "Eine Zustimmung der BA vorliegt" nicht gleich sind. Denke mal ueber die Lage der Wissenschaftler, die ueberhaupt keine Zustimmung der BA brauchen...

Meine Ansicht nach wird es so gehen. Wenn der Auslaender im Zeitpunkt der Beantragung der Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die ihm eine Beschaeftigung erlaubt, ist § 9 Abs. 2 Nr. 5 erfuellt. Fraglich ist nur, ob der Auslaender die Niederlassungserlaubnis beantragen darf, wenn nicht alle saemtliche Voraussetzungen erfuellt sind, z.B. bevor die 5-jahrige Frist abgelaufen ist. Und wie trifft die ABH die Entscheidung, wenn der Auslaender nach dem Ablauf der 5-jahrigen Frist keine Aufenthaltserlaubnis mehr besitzt?... Meiner Ansicht nach, soll die ABH dann ueberlegen, ob der Auslaender ueberhaupt in Deutschland weiterbleiben darf und ob ihm die Beschaeftigung erlaubt werden soll (hier spielt natuerlich die Zustimmung der BA eine grosse Rolle)... Wenn "ja" erteilt die ABH natuerlich die Niederlassungserlaubnis, vorausgesetzt der Auslaender keine soziale Leistungen bezieht...

Fazit: es ist empfehlenswert, den Job nicht zu verlieren - dann wird es auch keine Probleme mit Erteilung der Niederlassungserlaubnis geben...  8)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #21 - 08.10.2004 um 11:04:26
 
Hallo Leute,

Ich denke, dass es in diesem Forum hauptsächlich darum geht, den Menschen zu helfen. Diejeningen, die diesen Forum für Steitereine nutzen, entäuschen dabei viele Menschen, die evtl. in einer schweren Situation stecken, weil sie sie mit banalen Diskussionen regelrecht "zumüllen". Hörrt bitte auf und konzertriert euch darauf Hilfe und Rat zu leisten.  motz

Gruss,

James
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #22 - 08.10.2004 um 11:09:58
 
Hallo DvD,

ich denke, dass wir vor allem eins tun sollen - sachlich bleiben! Auch wenn mit den neuen Zuwanderungsgesetz für viele GC-Inhaber rechtliche Unsicherheit verbunden ist, lässt sich diese nicht durch die bloße Hineininterpretation bestimmter Sachverhalte beseitigen. Klar würden sich alle GC'ler freuen, wenn sie eine NE nach dem neuen Zuwanderungsgesetz bekommen würden - ein Automatismus gibts allerdings nicht. Mick tut hier im Forum sein Bestes um Leuten zu helfen. Ich finde Deine persönliche Angriffe auf Mick und Chap nur zum  :kotz
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DvD
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #23 - 08.10.2004 um 11:10:28
 
Zitat:
Meiner Ansicht nach, soll die ABH dann ueberlegen, ob der Auslaender ueberhaupt in Deutschland weiterbleiben darf und ob ihm die Beschaeftigung erlaubt werden soll (hier spielt natuerlich die Zustimmung der BA eine grosse Rolle)...


chap ich merke du kannst  ziemlich gut deutsch auch.  Zwinkernd
Also da dass GC eigentlich unbefristete Zustimmung der BA ist, würde ich wieder merken dass ZuwG für GClers gar nicht so übel ist.
Eigentlich sieht so aus als für GClers stellt sogar eine kurzfistige Arbeitslosigkeit keine wirkliche Gefahr auf dem Weg zum NE.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #24 - 08.10.2004 um 11:17:45
 
Zitat:
Ich finde Deine persönliche Angriffe auf Mick und Chap nur zum  :kotz  


Was ist mit Ihnen los.
Ich habe nur auf eine Weise Nemo danke gesagt.
Das dass ih Nemo mehr mag als Mick bedeutet nicht dass ich jemanden angegrifen habe.
Ich habe recht jemanden zu mögen und jemanden nicht.

Also ich habe nicht und ich werde nicht jemanden angreifen.
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Nicator
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #25 - 08.10.2004 um 11:25:43
 
@ DvD:

Nutze dieses Forum um Dich zu informieren, denn dazu ist es da!
Dazu gehört es auch, dass man die Gesetze und Verordnungen akzeptiert und Hilfe auch annimmt.

Dieses Forum dient allerdings bestimmt nicht dazu, sich nur das was einem gefällt auszuwählen, bzw. sich die Rechtslage selbst so zurecht zubiegen wie es einem passt. Denn dabei werden auch andere Leser verunsichert und/oder falsch informiert.

Darüberhinaus bitte ich Dich darum Beleidigungen oder äußerst unsachliche Äußerungen doch in Zukunft zu unterlassen. Denn davon hast Du mitlerweile auch genug zum Besten gegeben.

Du solltest nie vergessen, dass dieses Forum von Fachleuten in Ihrer Freizeit betrieben wird, ohne das diese auch nur einen Cent dafür bekommen.
Das info4alien-Team macht dies ganz bestimmt nicht, um Leuten wie Dir zu schaden oder falsche Auskünfte zu erteilen.
Sie tun dies, um anderen Menschen zu helfen, wo Hilfe möglich ist oder um Dinge klarzustellen.
Allerdings ist es dazu auch notwendig, Hilfe auch annehmen zu wollen.

Mach Dir doch mal Gedanken über Deine Äußerungen und den Sinn und Zweck dieses Forums!
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #26 - 08.10.2004 um 11:33:55
 
Zitat:
chap ich merke du kannst  ziemlich gut deutsch auch.  Zwinkernd


deine meinung interessiert mich allgemein nicht...  8)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #27 - 08.10.2004 um 11:48:57
 
Zitat:
@ DvD:
Mach Dir doch mal Gedanken über Deine Äußerungen und den Sinn und Zweck dieses Forums!


Ich habe gerade 1000 mal gelesen was ich geschrieben habe und ich kann garnicht schlecht finden.

Also dass mit dem deutsch ist ein scherz und gleichzeitig ein Danke für Nemo.
Scherze sind erlaubt oder?

Na ja. Meinen sie was sie wollen.
Mir reicht es dass ich vielen meinen GClern geholfen habe.
Und alle kann man sowieso nie befriedigen.
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DvD
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #28 - 08.10.2004 um 11:54:46
 
Zitat:
deine meinung interessiert mich allgemein nicht...  8)


Das ist mir Danke für alle Punkte die ich dir gegeben habe.
Alle leute die auf diese Seite gekommen sind, haben von mir viele Punkte für Antworte bekommen.
Einige kamen mit 0 und jetzt haben die mehr als 10.

Na ja Leben geht weiter.
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Antwort #29 - 08.10.2004 um 12:03:18
 
Zitat:
Das ist mir Danke für alle Punkte die ich dir gegeben habe.
Alle leute die auf diese Seite gekommen sind, haben von mir viele Punkte für Antworte bekommen.
Einige kamen mit 0 und jetzt haben die mehr als 10.

Na ja Leben geht weiter.


Jepp, es geht weiter, aber nicht hier.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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