Zitat:Es könnte nicht wahr sein.
Der Anspruch setzt A+B+C Voraussetzungen vor und zwar das Vorhandensein von Beschäftigungserlaubnis. Dies liegt schon vor, da er in besitz der Arbeitserlaubnis nach §6 IT-ArGV ist (die wirkt bla-bla-bla fort).
Liegen die alle sämtliche Voraussetzungen vor, gibt es kein Grund die
NE nicht zu erteilen. Es war schon so nach
AuslG (wechseln Sie das Wort "Arbeitsberechtigung" auf "Beschäftigung erlaubt ist"). Das Ermessen geht zu 0.
IMHO Ich habe natuerlich ein Bisschen uebertrieben, um zu zeigen, dass die Begriffe "Die Beschaeftigung erlaubt ist" und "Eine Zustimmung der BA vorliegt" nicht gleich sind. Denke mal ueber die Lage der Wissenschaftler, die ueberhaupt keine Zustimmung der BA brauchen...
Meine Ansicht nach wird es so gehen. Wenn der Auslaender im Zeitpunkt der Beantragung der Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die ihm eine Beschaeftigung erlaubt, ist § 9 Abs. 2 Nr. 5 erfuellt. Fraglich ist nur, ob der Auslaender die Niederlassungserlaubnis beantragen darf, wenn nicht alle saemtliche Voraussetzungen erfuellt sind, z.B. bevor die 5-jahrige Frist abgelaufen ist. Und wie trifft die
ABH die Entscheidung, wenn der Auslaender nach dem Ablauf der 5-jahrigen Frist keine Aufenthaltserlaubnis mehr besitzt?... Meiner Ansicht nach, soll die
ABH dann ueberlegen, ob der Auslaender ueberhaupt in Deutschland weiterbleiben darf und ob ihm die Beschaeftigung erlaubt werden soll (hier spielt natuerlich die Zustimmung der BA eine grosse Rolle)... Wenn "ja" erteilt die
ABH natuerlich die Niederlassungserlaubnis, vorausgesetzt der Auslaender keine soziale Leistungen bezieht...
Fazit: es ist empfehlenswert, den Job nicht zu verlieren - dann wird es auch keine Probleme mit Erteilung der Niederlassungserlaubnis geben... 8)