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NE / fällt die 6 monate-grenze aus? (Gelesen: 2.773 mal)
der_gast
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag NE / fällt die 6 monate-grenze aus?
21.09.2004 um 10:56:15
 
hallo und danke für das super-forum,

mit der unbef. ae darf man sich höchstens 6 monate im ausland aufhalten. wie sieht es aus mit der ne. kann man sich dann länger im ausland aufhalten oder riskiert man dadurch den verlust des aufenthaltstitel?

grüße
der_gast
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 21.09.2004 um 11:33:53
 
Die grundsätzliche Regelung bleibt unverändert. Neu sind allerdings gewisse Ausnahmen, die in § 51 Abs. 2 AufenthG geregelt sind: "Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus."

Abu
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 23.09.2004 um 12:27:31
 
Zitat:
Die grundsätzliche Regelung bleibt unverändert. Neu sind allerdings gewisse Ausnahmen, die in § 51 Abs. 2 AufenthG geregelt sind: "Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus."

Abu



Die erste Ausnahme ( "Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist." ) ist nicht ganz neu. Etwas aenliches steht auch im AuslG drin (§ 44 Abs. 1a und 1b).
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #3 - 23.09.2004 um 12:34:32
 
Zitat:
Die erste Ausnahme ( "Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist." ) ist nicht ganz neu. Etwas aenliches steht auch im AuslG drin (§ 44 Abs. 1a und 1b).


Hi Chap,
klar, der erste Teil ist nicht neu. Aber die Regelung zur Niederlassungserlaubnis von Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist neu. Da gab es nichts vergleichbares.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 23.09.2004 um 13:26:53
 
Zitat:
Hi Chap,
klar, der erste Teil ist nicht neu. Aber die Regelung zur Niederlassungserlaubnis von Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist neu. Da gab es nichts vergleichbares.


Hi Mick,
ich glaube, ich war hier im Forum der Erste, der es bemerkt hatte:

30.06.04 at 10:34:11

... mit dem neuen ZuwG wird diese Frage irrelevant, weil in der neuen Fassung des Entwurfs (§ 51 Abs. 2 AufenthG) sind die Ehegatten Deutschen den Ehegatten der Auslaender mit NE und 15 Jahren Aufenthalts gleichgestellt. Sogar braucht der deutsch verheiratete Auslaender nicht, dass seiner Lebensunterhalt gesichert ist.


Zwinkernd
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