Zitat:habe ich dich richtig verstanden, dass die Zeit des Besitzes einer
AE nach § 16
AufenthG an die 5-jaehrigen Frist des § 9 nicht anzurechnen ist? Warum denkst du so? Vom Wortlaut des § 16 Abs.1 AufenhG wuerde ich nur vermuten, dass der Student die
NE nicht beantragen darf. Aber wenn er spaeter den Aufenthaltzweck aendert (Erwebstaetigkeit oder Ehe), ist die Zeit des Studentenaufenthaltes im Sinne des § 9 wohl anrechenbar. Ich kann natuerlich nicht ausschlissen, dass eine Regel analog der Umgehung mit § 4 AAV (siehe 24.1.1.1 AuslG-VwV und die Entscheidung des BVerwG vom 8.5.2003) angewendet wird, aber z.Z. ist es
IMHO eine reine Spekulation.
Also,
solange Du eine
AE zu Ausbildungszwecken hast, (=jetzt ABew), kann eine
NE nicht erteilt werden.
Wenn der Ausbildungszweck beendet ist (du bist fertige Ärztin oder Fachäztin), kannst Du eine
AE zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung beantragen, bei der ein konkretes Stellenangebot vorliegen muss und die Arbeitsagentur auf Anforderung der Ausländerbehörde entscheiden muss, ob die Beschäftigung genehmigt werden kann.
Welche Voraussetzungen hier erfüllt werden müssen ist noch unklar, weil die entsprechende VO noch nicht vorliegt (Möglicherweise Prüfung des Arbeitsmarkt).
Sicher ist aber schon jetzt, dass Erwerbstätigkeit auch dem Abschluss entsprechen muss (also nicht eine Putzsstelle als Studienabsolvent). Wenn Du dann eine
AE zum Zweck der Beschäftigung hast, eine dauernde Arbeitserlaubnis hast (Voraussetzungen noch unklar, § 9 Nr. 6 AufenthG) und die restlichen Voraussetzungen erfüllst, kannst Du eine
NE erhalten.
Ciao,
Andreas