Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
Niederlassungserlaubnis nach dem Studium? (Gelesen: 8.140 mal)
BieneMaja
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
19.07.2004 um 15:36:33
 
Fragezeichen
- In Deutschland seit 10/1996 (seit fast 8 J.)
- 2003 Studium der Humanmedizin abgeschlossen, seitdem Tätigkeit als Ärztin im Praktikum  - allerdings bis jetzt weiterhin Aufenthaltsbewilligung (wie auch all die 8 Jahre)

Wenn ich ab dem 01.01.2005 eine AE lt. ZuwG besitzen würde, könnte ich dann einen Antrag auf NE bzw. Einbürgerung stellen? Sprachkenntnisse sowie Altersvorsorge vorhanden.

Vielen Dank im voraus. Smiley
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Antwort #1 - 20.07.2004 um 01:09:55
 
Zitat:
Fragezeichen
- In Deutschland seit 10/1996 (seit fast 8 J.)
- 2003 Studium der Humanmedizin abgeschlossen, seitdem Tätigkeit als Ärztin im Praktikum  - allerdings bis jetzt weiterhin Aufenthaltsbewilligung (wie auch all die 8 Jahre)

Wenn ich ab dem 01.01.2005 eine AE lt. ZuwG besitzen würde, könnte ich dann einen Antrag auf NE bzw. Einbürgerung stellen? Sprachkenntnisse sowie Altersvorsorge vorhanden.

Vielen Dank im voraus. Smiley


Hi BieneMaya!

Im Prinzip stehen die Chancen ab 2005 nicht schlecht....
Allerdings mag ich für Bayern keine Prognose geben, das ist bekanntlich für manche Überraschung gut....
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
Corsa
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 7
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Antwort #2 - 20.07.2004 um 12:21:32
 
Zitat:
Fragezeichen

- 2003 Studium der Humanmedizin abgeschlossen, seitdem Tätigkeit als Ärztin im Praktikum  - allerdings bis jetzt weiterhin Aufenthaltsbewilligung (wie auch all die 8 Jahre)



Soviel ich weiß, wird es doch ab dem 01.09. (?) keinen AiP mehr geben. Damit wäre dann das Studium beendet und du müsstest noch vor Inkrafttreten des ZuwG zurückkehren.

Aber auch dann, wenn das Studium am 01.01.05 noch nicht beendet ist, bin ich nicht sicher, ob du mit der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken unmittelbar zur NE kommst.

Vergiss auch nicht, dass du, um als Ärztin arbeiten zu können, auch weiterhin eine Berufserlaubnis brauchst. Je nachdem wo du arbeiten möchtest sieht das sehr trübe aus.

Ich will dich nicht entmutigen, aber da sind noch einige Fragen offen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
MI_2002
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 61

München, Bayern, Germany
München
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Antwort #3 - 20.07.2004 um 15:27:41
 
Hallo Corsa,

1. warum glaubst du, dass es ab dem 01.09.2004 keine AB geben wird? Ich dachte, erst ab dem 01.01.2005. Gibt es irgendwelche Information darüber, oder habe ich dich falsch verstanden?

2. Wieso sehen die Chancen deiner Meinung nach trüb aus? Was ist mit dem zusätzlichen Jahr zur Jobsuche und danach eventuell die Arbeitserlaubnis?

Ich habe alle Links zu diesem Thema, die ich finden konnte, in meinem Topic (Studenten und ZWG) gegeben. Meiner Meinung nach, sehen die Chancen als 50/50. Aber wir sollten zunächst auf die VwV warten, dann wird es ernst....
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
fons
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Antwort #4 - 20.07.2004 um 17:50:06
 
Zitat:
Wenn ich ab dem 01.01.2005 eine AE lt. ZuwG besitzen würde, könnte ich dann einen Antrag auf NE bzw. Einbürgerung stellen?

So mal was zum Thema NE für Studenten:


Zuerst mal ein Blick auf die Übergangsregelungen.
Was wird denn aus der derzeitigen Bewilligung?

Zitat:
§ 101 Abs. 2 AufenthG:
Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.


Also wird daraus eine AE im Sinne des § 16 AufenthG.

Zitat:
§ 16 Abs. Abs. 2 Satz 2 AufenthG besagt da:
§ 9 findet keine Anwendung!

Das heißt nichts anderes, als dass die allgemeinen Bestimmungen
des § 9 (in der die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis
geregelt sind), für Studenten eben nicht anwendbar sind.

Ist also Regelung wie nach altem Recht, wo Bewilligungszeiten
auch nicht angerechnet werden konnten für unbefristete AE.

Ein (Dauer-) Aufenthalt nach dem Studium wäre daher ggf.
nur über  § 16 Abs. 4 zu erreichen/sichern. Ab da dann  die
Zeiten für NE angerechnet werden könnten.

All clear  Fragezeichen

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
MI_2002
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 61

München, Bayern, Germany
München
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Antwort #5 - 20.07.2004 um 18:23:25
 
Ok, Danke. Alles klar. Aber was denken Sie daran:


http://www.aufenthaltstitel.de/zuwg/0437.html


Für Professoren und etablierte Forscher ändert sich - einmal abgesehen von der Arbeitserlaubnis für den Ehepartner - nicht viel durch die neue Aufenthaltsregelung. Sie hatten auch bislang wenig Ärger auf den Auslandsämtern. Verbesserungen verspricht sich Werner Weber, Direktor des Büros für Internationale Beziehungen an der Technischen Hochschule Aachen, vor allem für ausländische Absolventen. Sie dürfen jetzt ein Jahr lang eine Stelle suchen und bei Erfolg die Niederlassungserlaubnis erwerben. Allerdings müssen die Studenten erst einmal einen Abschluss schaffen - und das gelingt wegen fehlender Eingangsprüfungen und Betreuung während des Studiums weniger als einem Drittel.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
fons
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Antwort #6 - 20.07.2004 um 18:27:09
 
Das ist dann nach

Zitat:
§ 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte

(1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind.


Das dürfte direkt nach dem Studium nur für wenige in Frage kommen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
MI_2002
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 61

München, Bayern, Germany
München
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Antwort #7 - 20.07.2004 um 18:39:39
 
Ok, so habe ich es mir auch vorgestelt. Aber es ist schon gut, dass es diese Möglichkeit geben wird.

Wird diese Sache ihrer Meinung nach in den VwV geregelt, oder wird es wieder im Ermessen der AB liegen? Wann sollten die VwV kommen?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Corsa
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 7
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Antwort #8 - 20.07.2004 um 19:45:50
 
Zitat:
Hallo Corsa,

1. warum glaubst du, dass es ab dem 01.09.2004 keine AB geben wird? Ich dachte, erst ab dem 01.01.2005. Gibt es irgendwelche Information darüber, oder habe ich dich falsch verstanden?

2. Wieso sehen die Chancen deiner Meinung nach trüb aus? Was ist mit dem zusätzlichen Jahr zur Jobsuche und danach eventuell die Arbeitserlaubnis?



1.: Das ist wohl ein Missverständnis, gemeint ist mit AiP der "Arzt im Praktikum". Der soll m.W. abgeschafft werden. Damit fällt diese Zeit als Studienzeit weg. Danach kann ich mich morgen aber nochmal erkundigen.

2.: Trübe sehen die Aussichten für eine Berufstätigkeit als Ärztin aus, denn das Berufserlaubnisrecht für Ärzte ändert sich nicht gleichzeitig mit dem Ausländerrecht.

Gruß Corsa
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Antwort #9 - 26.07.2004 um 14:28:24
 
Zitat:
So mal was zum Thema NE für Studenten:


Zuerst mal ein Blick auf die Übergangsregelungen.
Was wird denn aus der derzeitigen Bewilligung?


Also wird daraus eine AE im Sinne des § 16 AufenthG.


Das heißt nichts anderes, als dass die allgemeinen Bestimmungen
des § 9 (in der die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis
geregelt sind), für Studenten eben nicht anwendbar sind.

Ist also Regelung wie nach altem Recht, wo Bewilligungszeiten
auch nicht angerechnet werden konnten für unbefristete AE.

Ein (Dauer-) Aufenthalt nach dem Studium wäre daher ggf.
nur über  § 16 Abs. 4 zu erreichen/sichern. Ab da dann  die
Zeiten für NE angerechnet werden könnten
.

All clear  Fragezeichen



Hallo fons,

habe ich dich richtig verstanden, dass die Zeit des Besitzes einer AE nach § 16 AufenthG an die 5-jaehrigen Frist des § 9 nicht anzurechnen ist? Warum denkst du so? Vom Wortlaut des § 16 Abs.1 AufenhG wuerde ich nur vermuten, dass der Student die NE nicht beantragen darf. Aber wenn er spaeter den Aufenthaltzweck aendert (Erwebstaetigkeit oder Ehe), ist die Zeit des Studentenaufenthaltes im Sinne des § 9 wohl anrechenbar. Ich kann natuerlich nicht ausschlissen, dass eine Regel analog der Umgehung mit  § 4 AAV (siehe 24.1.1.1 AuslG-VwV und die Entscheidung des BVerwG vom 8.5.2003) angewendet wird, aber z.Z. ist es IMHO eine reine Spekulation.
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
Hesekiel
Full Member
***
Offline


Feel hailed!


Beiträge: 77
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Antwort #10 - 26.07.2004 um 22:23:56
 
Zitat:
habe ich dich richtig verstanden, dass die Zeit des Besitzes einer AE nach § 16 AufenthG an die 5-jaehrigen Frist des § 9 nicht anzurechnen ist? Warum denkst du so? Vom Wortlaut des § 16 Abs.1 AufenhG wuerde ich nur vermuten, dass der Student die NE nicht beantragen darf. Aber wenn er spaeter den Aufenthaltzweck aendert (Erwebstaetigkeit oder Ehe), ist die Zeit des Studentenaufenthaltes im Sinne des § 9 wohl anrechenbar. Ich kann natuerlich nicht ausschlissen, dass eine Regel analog der Umgehung mit  § 4 AAV (siehe 24.1.1.1 AuslG-VwV und die Entscheidung des BVerwG vom 8.5.2003) angewendet wird, aber z.Z. ist es IMHO eine reine Spekulation.


Also,
solange Du eine AE zu Ausbildungszwecken hast, (=jetzt ABew), kann eine NE nicht erteilt werden.

Wenn der Ausbildungszweck beendet ist (du bist fertige Ärztin oder Fachäztin), kannst Du eine AE zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung beantragen, bei der ein konkretes Stellenangebot vorliegen muss und die Arbeitsagentur auf Anforderung der Ausländerbehörde entscheiden muss, ob die Beschäftigung genehmigt werden kann.

Welche Voraussetzungen hier erfüllt werden müssen ist noch unklar, weil die entsprechende VO noch nicht vorliegt (Möglicherweise Prüfung des Arbeitsmarkt).

Sicher ist aber schon jetzt, dass Erwerbstätigkeit auch dem Abschluss entsprechen muss (also nicht eine Putzsstelle als Studienabsolvent). Wenn Du dann eine AE zum Zweck der Beschäftigung hast, eine dauernde Arbeitserlaubnis hast (Voraussetzungen noch unklar, § 9 Nr. 6 AufenthG) und die restlichen Voraussetzungen erfüllst, kannst Du eine NE erhalten.

Ciao,
Andreas
Zum Seitenanfang
  
Homepage 14380926  
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Antwort #11 - 27.07.2004 um 10:24:31
 
Zitat:
Also,
solange Du eine AE zu Ausbildungszwecken hast, (=jetzt ABew), kann eine NE nicht erteilt werden.

Wenn der Ausbildungszweck beendet ist (du bist fertige Ärztin oder Fachäztin), kannst Du eine AE zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung beantragen, bei der ein konkretes Stellenangebot vorliegen muss und die Arbeitsagentur auf Anforderung der Ausländerbehörde entscheiden muss, ob die Beschäftigung genehmigt werden kann.

Welche Voraussetzungen hier erfüllt werden müssen ist noch unklar, weil die entsprechende VO noch nicht vorliegt (Möglicherweise Prüfung des Arbeitsmarkt).

Sicher ist aber schon jetzt, dass Erwerbstätigkeit auch dem Abschluss entsprechen muss (also nicht eine Putzsstelle als Studienabsolvent). Wenn Du dann eine AE zum Zweck der Beschäftigung hast, eine dauernde Arbeitserlaubnis hast (Voraussetzungen noch unklar, § 9 Nr. 6 AufenthG) und die restlichen Voraussetzungen erfüllst, kannst Du eine NE erhalten.

Ciao,
Andreas


Die dauernde Erlaubnis nach § 9 Nr. 6 braucht man nur fuer die einzelnen Berufe... Also, deiner Meinung nach (die mit meiner uebereinstimmt), kann man sofort nach Abholung der AE zum Zweck der Beschäftigung eine NE beantragen... Es bleibt nur Frage, ob die Zeit des Studienaufenthaltes vor 1.1.2005 (also mit einer ABW) an die 5-jaehrigen Frist auch angerechnet werden soll. Smiley
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
fons
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Antwort #12 - 27.07.2004 um 17:33:49
 
Die Übergangsbestimmungen des AufenthG sehen nirgends
die Anrechnung von Zeiten der Bewilligung vor!

Dort gibt es nur eine Regelung für Anrechnung von Befugniszeiten.

Also ist es m.E. klar, dass Bewilligungszeiten eindeutig nicht
für eine NE angerechnet werden können.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Antwort #13 - 27.07.2004 um 18:31:02
 
Zitat:
Die Übergangsbestimmungen des AufenthG sehen nirgends
die Anrechnung von Zeiten der Bewilligung vor!

Dort gibt es nur eine Regelung für Anrechnung von Befugniszeiten.

Also ist es m.E. klar, dass Bewilligungszeiten eindeutig nicht
für eine NE angerechnet werden können.


Hallo fons,

ich wuerde es nicht so eindeutig behaupten. Die Uebergangsbestimmungen des AufenthG sehen auch nirgends die Anrechnung von Zeiten der "alten" Aufenthaltserlaubnis vor! Aber es bedeuted hoffentlich nicht, dass die Zeit nicht angerechnet wird. Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
fons
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Antwort #14 - 27.07.2004 um 18:58:07
 
§ 104 Abs. 2: Zitat:
(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie. sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

Da da Bewilligung nicht aufgeführt ist, lässt sich m.E. das zuvor
gesagte wohl folgern.

Man möge mich korrigieren, wenn ich mich da auf dem Holzweg
befinden sollte  !!!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema