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Beitrag begonnen von BieneMaja am 19.07.2004 um 15:36:33

Titel: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Beitrag von BieneMaja am 19.07.2004 um 15:36:33
:fragz:
- In Deutschland seit 10/1996 (seit fast 8 J.)
- 2003 Studium der Humanmedizin abgeschlossen, seitdem Tätigkeit als Ärztin im Praktikum  - allerdings bis jetzt weiterhin Aufenthaltsbewilligung (wie auch all die 8 Jahre)

Wenn ich ab dem 01.01.2005 eine AE lt. ZuwG besitzen würde, könnte ich dann einen Antrag auf NE bzw. Einbürgerung stellen? Sprachkenntnisse sowie Altersvorsorge vorhanden.

Vielen Dank im voraus. [smiley=undecided.gif]

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Beitrag von Ralf M. am 20.07.2004 um 01:09:55

schrieb am 19.07.2004 um 15:36:33:
:fragz:
- In Deutschland seit 10/1996 (seit fast 8 J.)
- 2003 Studium der Humanmedizin abgeschlossen, seitdem Tätigkeit als Ärztin im Praktikum  - allerdings bis jetzt weiterhin Aufenthaltsbewilligung (wie auch all die 8 Jahre)

Wenn ich ab dem 01.01.2005 eine AE lt. ZuwG besitzen würde, könnte ich dann einen Antrag auf NE bzw. Einbürgerung stellen? Sprachkenntnisse sowie Altersvorsorge vorhanden.

Vielen Dank im voraus. [smiley=undecided.gif]


Hi BieneMaya!

Im Prinzip stehen die Chancen ab 2005 nicht schlecht....
Allerdings mag ich für Bayern keine Prognose geben, das ist bekanntlich für manche Überraschung gut....

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Beitrag von Corsa am 20.07.2004 um 12:21:32

schrieb am 19.07.2004 um 15:36:33:
:fragz:

- 2003 Studium der Humanmedizin abgeschlossen, seitdem Tätigkeit als Ärztin im Praktikum  - allerdings bis jetzt weiterhin Aufenthaltsbewilligung (wie auch all die 8 Jahre)


Soviel ich weiß, wird es doch ab dem 01.09. (?) keinen AiP mehr geben. Damit wäre dann das Studium beendet und du müsstest noch vor Inkrafttreten des ZuwG zurückkehren.

Aber auch dann, wenn das Studium am 01.01.05 noch nicht beendet ist, bin ich nicht sicher, ob du mit der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken unmittelbar zur NE kommst.

Vergiss auch nicht, dass du, um als Ärztin arbeiten zu können, auch weiterhin eine Berufserlaubnis brauchst. Je nachdem wo du arbeiten möchtest sieht das sehr trübe aus.

Ich will dich nicht entmutigen, aber da sind noch einige Fragen offen.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Beitrag von MI_2002 am 20.07.2004 um 15:27:41
Hallo Corsa,

1. warum glaubst du, dass es ab dem 01.09.2004 keine AB geben wird? Ich dachte, erst ab dem 01.01.2005. Gibt es irgendwelche Information darüber, oder habe ich dich falsch verstanden?

2. Wieso sehen die Chancen deiner Meinung nach trüb aus? Was ist mit dem zusätzlichen Jahr zur Jobsuche und danach eventuell die Arbeitserlaubnis?

Ich habe alle Links zu diesem Thema, die ich finden konnte, in meinem Topic (Studenten und ZWG) gegeben. Meiner Meinung nach, sehen die Chancen als 50/50. Aber wir sollten zunächst auf die VwV warten, dann wird es ernst....

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Beitrag von fons am 20.07.2004 um 17:50:06

schrieb am 19.07.2004 um 15:36:33:
Wenn ich ab dem 01.01.2005 eine AE lt. ZuwG besitzen würde, könnte ich dann einen Antrag auf NE bzw. Einbürgerung stellen?

So mal was zum Thema NE für Studenten:

Zuerst mal ein Blick auf die Übergangsregelungen.
Was wird denn aus der derzeitigen Bewilligung?


Zitat:
§ 101 Abs. 2 AufenthG:
Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.


Also wird daraus eine AE im Sinne des § 16 AufenthG.


Zitat:
§ 16 Abs. Abs. 2 Satz 2 AufenthG besagt da:
§ 9 findet keine Anwendung!

Das heißt nichts anderes, als dass die allgemeinen Bestimmungen
des § 9 (in der die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis
geregelt sind), für Studenten eben nicht anwendbar sind.

Ist also Regelung wie nach altem Recht, wo Bewilligungszeiten
auch nicht angerechnet werden konnten für unbefristete AE.

Ein (Dauer-) Aufenthalt nach dem Studium wäre daher ggf.
nur über  § 16 Abs. 4 zu erreichen/sichern. Ab da dann  die
Zeiten für NE angerechnet werden könnten.

All clear  :fragz:


Titel: Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Beitrag von MI_2002 am 20.07.2004 um 18:23:25
Ok, Danke. Alles klar. Aber was denken Sie daran:


http://www.aufenthaltstitel.de/zuwg/0437.html


Für Professoren und etablierte Forscher ändert sich - einmal abgesehen von der Arbeitserlaubnis für den Ehepartner - nicht viel durch die neue Aufenthaltsregelung. Sie hatten auch bislang wenig Ärger auf den Auslandsämtern. Verbesserungen verspricht sich Werner Weber, Direktor des Büros für Internationale Beziehungen an der Technischen Hochschule Aachen, vor allem für ausländische Absolventen. Sie dürfen jetzt ein Jahr lang eine Stelle suchen und bei Erfolg die Niederlassungserlaubnis erwerben. Allerdings müssen die Studenten erst einmal einen Abschluss schaffen - und das gelingt wegen fehlender Eingangsprüfungen und Betreuung während des Studiums weniger als einem Drittel.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Beitrag von fons am 20.07.2004 um 18:27:09
Das ist dann nach


Zitat:
§ 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte

(1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind.


Das dürfte direkt nach dem Studium nur für wenige in Frage kommen.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Beitrag von MI_2002 am 20.07.2004 um 18:39:39
Ok, so habe ich es mir auch vorgestelt. Aber es ist schon gut, dass es diese Möglichkeit geben wird.

Wird diese Sache ihrer Meinung nach in den VwV geregelt, oder wird es wieder im Ermessen der AB liegen? Wann sollten die VwV kommen?

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Beitrag von Corsa am 20.07.2004 um 19:45:50

schrieb am 20.07.2004 um 15:27:41:
Hallo Corsa,

1. warum glaubst du, dass es ab dem 01.09.2004 keine AB geben wird? Ich dachte, erst ab dem 01.01.2005. Gibt es irgendwelche Information darüber, oder habe ich dich falsch verstanden?

2. Wieso sehen die Chancen deiner Meinung nach trüb aus? Was ist mit dem zusätzlichen Jahr zur Jobsuche und danach eventuell die Arbeitserlaubnis?


1.: Das ist wohl ein Missverständnis, gemeint ist mit AiP der "Arzt im Praktikum". Der soll m.W. abgeschafft werden. Damit fällt diese Zeit als Studienzeit weg. Danach kann ich mich morgen aber nochmal erkundigen.

2.: Trübe sehen die Aussichten für eine Berufstätigkeit als Ärztin aus, denn das Berufserlaubnisrecht für Ärzte ändert sich nicht gleichzeitig mit dem Ausländerrecht.

Gruß Corsa

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Beitrag von chap am 26.07.2004 um 14:28:24

schrieb am 20.07.2004 um 17:50:06:
So mal was zum Thema NE für Studenten:

Zuerst mal ein Blick auf die Übergangsregelungen.
Was wird denn aus der derzeitigen Bewilligung?


Also wird daraus eine AE im Sinne des § 16 AufenthG.


Das heißt nichts anderes, als dass die allgemeinen Bestimmungen
des § 9 (in der die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis
geregelt sind), für Studenten eben nicht anwendbar sind.

Ist also Regelung wie nach altem Recht, wo Bewilligungszeiten
auch nicht angerechnet werden konnten für unbefristete AE.

Ein (Dauer-) Aufenthalt nach dem Studium wäre daher ggf.
nur über  § 16 Abs. 4 zu erreichen/sichern. Ab da dann  die
Zeiten für NE angerechnet werden könnten
.

All clear  :fragz:


Hallo fons,

habe ich dich richtig verstanden, dass die Zeit des Besitzes einer AE nach § 16 AufenthG an die 5-jaehrigen Frist des § 9 nicht anzurechnen ist? Warum denkst du so? Vom Wortlaut des § 16 Abs.1 AufenhG wuerde ich nur vermuten, dass der Student die NE nicht beantragen darf. Aber wenn er spaeter den Aufenthaltzweck aendert (Erwebstaetigkeit oder Ehe), ist die Zeit des Studentenaufenthaltes im Sinne des § 9 wohl anrechenbar. Ich kann natuerlich nicht ausschlissen, dass eine Regel analog der Umgehung mit  § 4 AAV (siehe 24.1.1.1 AuslG-VwV und die Entscheidung des BVerwG vom 8.5.2003) angewendet wird, aber z.Z. ist es IMHO eine reine Spekulation.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Beitrag von Hesekiel am 26.07.2004 um 22:23:56

schrieb am 26.07.2004 um 14:28:24:
habe ich dich richtig verstanden, dass die Zeit des Besitzes einer AE nach § 16 AufenthG an die 5-jaehrigen Frist des § 9 nicht anzurechnen ist? Warum denkst du so? Vom Wortlaut des § 16 Abs.1 AufenhG wuerde ich nur vermuten, dass der Student die NE nicht beantragen darf. Aber wenn er spaeter den Aufenthaltzweck aendert (Erwebstaetigkeit oder Ehe), ist die Zeit des Studentenaufenthaltes im Sinne des § 9 wohl anrechenbar. Ich kann natuerlich nicht ausschlissen, dass eine Regel analog der Umgehung mit  § 4 AAV (siehe 24.1.1.1 AuslG-VwV und die Entscheidung des BVerwG vom 8.5.2003) angewendet wird, aber z.Z. ist es IMHO eine reine Spekulation.


Also,
solange Du eine AE zu Ausbildungszwecken hast, (=jetzt ABew), kann eine NE nicht erteilt werden.

Wenn der Ausbildungszweck beendet ist (du bist fertige Ärztin oder Fachäztin), kannst Du eine AE zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung beantragen, bei der ein konkretes Stellenangebot vorliegen muss und die Arbeitsagentur auf Anforderung der Ausländerbehörde entscheiden muss, ob die Beschäftigung genehmigt werden kann.

Welche Voraussetzungen hier erfüllt werden müssen ist noch unklar, weil die entsprechende VO noch nicht vorliegt (Möglicherweise Prüfung des Arbeitsmarkt).

Sicher ist aber schon jetzt, dass Erwerbstätigkeit auch dem Abschluss entsprechen muss (also nicht eine Putzsstelle als Studienabsolvent). Wenn Du dann eine AE zum Zweck der Beschäftigung hast, eine dauernde Arbeitserlaubnis hast (Voraussetzungen noch unklar, § 9 Nr. 6 AufenthG) und die restlichen Voraussetzungen erfüllst, kannst Du eine NE erhalten.

Ciao,
Andreas

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Beitrag von chap am 27.07.2004 um 10:24:31

schrieb am 26.07.2004 um 22:23:56:
Also,
solange Du eine AE zu Ausbildungszwecken hast, (=jetzt ABew), kann eine NE nicht erteilt werden.

Wenn der Ausbildungszweck beendet ist (du bist fertige Ärztin oder Fachäztin), kannst Du eine AE zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung beantragen, bei der ein konkretes Stellenangebot vorliegen muss und die Arbeitsagentur auf Anforderung der Ausländerbehörde entscheiden muss, ob die Beschäftigung genehmigt werden kann.

Welche Voraussetzungen hier erfüllt werden müssen ist noch unklar, weil die entsprechende VO noch nicht vorliegt (Möglicherweise Prüfung des Arbeitsmarkt).

Sicher ist aber schon jetzt, dass Erwerbstätigkeit auch dem Abschluss entsprechen muss (also nicht eine Putzsstelle als Studienabsolvent). Wenn Du dann eine AE zum Zweck der Beschäftigung hast, eine dauernde Arbeitserlaubnis hast (Voraussetzungen noch unklar, § 9 Nr. 6 AufenthG) und die restlichen Voraussetzungen erfüllst, kannst Du eine NE erhalten.

Ciao,
Andreas


Die dauernde Erlaubnis nach § 9 Nr. 6 braucht man nur fuer die einzelnen Berufe... Also, deiner Meinung nach (die mit meiner uebereinstimmt), kann man sofort nach Abholung der AE zum Zweck der Beschäftigung eine NE beantragen... Es bleibt nur Frage, ob die Zeit des Studienaufenthaltes vor 1.1.2005 (also mit einer ABW) an die 5-jaehrigen Frist auch angerechnet werden soll. :)

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Beitrag von fons am 27.07.2004 um 17:33:49
Die Übergangsbestimmungen des AufenthG sehen nirgends
die Anrechnung von Zeiten der Bewilligung vor!

Dort gibt es nur eine Regelung für Anrechnung von Befugniszeiten.

Also ist es m.E. klar, dass Bewilligungszeiten eindeutig nicht
für eine NE angerechnet werden können.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Beitrag von chap am 27.07.2004 um 18:31:02

schrieb am 27.07.2004 um 17:33:49:
Die Übergangsbestimmungen des AufenthG sehen nirgends
die Anrechnung von Zeiten der Bewilligung vor!

Dort gibt es nur eine Regelung für Anrechnung von Befugniszeiten.

Also ist es m.E. klar, dass Bewilligungszeiten eindeutig nicht
für eine NE angerechnet werden können.


Hallo fons,

ich wuerde es nicht so eindeutig behaupten. Die Uebergangsbestimmungen des AufenthG sehen auch nirgends die Anrechnung von Zeiten der "alten" Aufenthaltserlaubnis vor! Aber es bedeuted hoffentlich nicht, dass die Zeit nicht angerechnet wird. ;)

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Beitrag von fons am 27.07.2004 um 18:58:07
§ 104 Abs. 2:
Zitat:
(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie. sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

Da da Bewilligung nicht aufgeführt ist, lässt sich m.E. das zuvor
gesagte wohl folgern.

Man möge mich korrigieren, wenn ich mich da auf dem Holzweg
befinden sollte  !!!

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Beitrag von Hesekiel am 27.07.2004 um 21:53:59

schrieb am 27.07.2004 um 18:58:07:
§ 104 Abs. 2:
Da da Bewilligung nicht aufgeführt ist, lässt sich m.E. das zuvor gesagte wohl folgern.


Meiner Meinung nach regelt § 104 II AufenthG Vergünstigungen bei der Erteilung von Niederlassungserlaubnissen hinsichtlich der Integrationsanforderung (konkreter: Sprachkenntnisse) von Ausländern, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes auf einen dauernden Aufenthalt vertrauen konnten.

Andererseits hat mich das kürzlich ergangene Urteil des BVerwG hinsichtlich der (Nicht-) Anrechenbarkeit von AEs als Spezialitätenkoch auch überrascht. Vielleicht verhält es sich hiero itzo auch so.

Ciao, Andreas

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Beitrag von fons am 27.07.2004 um 22:13:38
Klaro - war ja nur ne indirekte Schlussfolgerung von mir.

Haste schon recht. Aber warum wird dann ausdrücklich da
die Befugnis erwähnt und Bewilligung nicht? Riecht doch stark
danach, dass eben Bewilligung gar ned zur Diskussion steht als
Anrechnungszeit.

Und der Nebenblick auf Blick § 16 Abs. 2 Satz 2 AufenthG spricht
auch deutlich für meine Argumentation.

Mal sehn was da noch so kommt an Infos in den VwVs etc .....

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Beitrag von chap am 28.07.2004 um 10:39:16

schrieb am 27.07.2004 um 22:13:38:
Klaro - war ja nur ne indirekte Schlussfolgerung von mir.

Haste schon recht. Aber warum wird dann ausdrücklich da
die Befugnis erwähnt und Bewilligung nicht?
Riecht doch stark
danach, dass eben Bewilligung gar ned zur Diskussion steht als
Anrechnungszeit.

Und der Nebenblick auf Blick § 16 Abs. 2 Satz 2 AufenthG spricht
auch deutlich für meine Argumentation.

Mal sehn was da noch so kommt an Infos in den VwVs etc .....


Weil § 102 Abs. 2 regelt die Anrechnung von Zeiten des § 26 Abs. 4 und nicht des § 9 Abs. 2. Es ist doch klar, dass die Aufenthaltsbewilligung mit dem § 26 Abs. 4 nichts zu tun hat... :)

Ueber die Anrechenbarkeit der Zeiten der "alten" Aufenthaltsgenehmigungen an der 5-jahrigen Frist des  § 9 Abs. 2 sagt das ZuwG (versehentlich???) nichts.

Also soll man auf die VwVs oder Gerichtsentscheidungen abwarten...

PS. Es gibt ein Fehler im Text des § 102 Abs. 2 in http://www.info4alien.de/download/aufenthg.htm. Es soll sicher 2005 und nicht 2003 dort stehen. ;)

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Beitrag von fons am 28.07.2004 um 17:02:52
Ich zitierte 104 Abs. 2 nicht 102 Abs. 2!

Ich bleibe dabei. Die Regelungen lassen m.E. klar keine Anrechnung
der Bewilligunszeiten zu. Da wird auch keine VwV was dran ändern.

Sonst heiß ich Fritz (ohje bin ich mutig).  !!!

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Beitrag von chap am 28.07.2004 um 18:08:21

schrieb am 28.07.2004 um 17:02:52:
Ich zitierte 104 Abs. 2 nicht 102 Abs. 2!

Ich bleibe dabei. Die Regelungen lassen m.E. klar keine Anrechnung
der Bewilligunszeiten zu. Da wird auch keine VwV was dran ändern.

Sonst heiß ich Fritz (ohje bin ich mutig).  !!!


Das ist doch klar - von Auslaender mit ABW (und Duldung) sind die "ausreichende" Kenntnise der deutschen Sprache und den Nachweis der Rentenbeitraege erfoerderlich. Von Auslaender mit AE und ABF - nicht. :)

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Beitrag von fons am 28.07.2004 um 18:47:55

schrieb am 28.07.2004 um 18:08:21:
Das ist doch klar - von Auslaender mit ABW (und Duldung) sind die "ausreichende" Kenntnise der deutschen Sprache und den Nachweis der Rentenbeitraege erfoerderlich. Von Auslaender mit AE und ABF - nicht. :)


;-D Selbst wenn dem so wäre ... woher nimmst du denn die
grundsätzliche Bestimmung, dass Bewilligungszeiten anrechenbar
sind. Das steht nirgends. Die Vorasussetzungen des § 9 II 1
AufenthG fordert klar 5 Jahre Besitz der AE. Und nachträglich
kann der Besitz einer Bewilligung nicht als AE gewertet werden.
Das ist sie erst ab 01.01.2005. Und das dann nach § 16 - was
eine Anrechnung wieder ausschließt.



Titel: Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Beitrag von chap am 29.07.2004 um 12:18:36

schrieb am 28.07.2004 um 18:47:55:
woher nimmst du denn die grundsätzliche Bestimmung, dass Bewilligungszeiten anrechenbar sind.


Das ist nur eine moegliche Auslegung. Ich wollte nur zeigen, dass deine Behauptung, dass die Bewilligungszeiten nicht anrechenbar sind, nicht wohl begruendet ist. Es ist eine offene Frage, obwohl ich zugebe, dass deine Auslegung fuer die ABHs viel geliebter wird. Mein Bekannte hat BMI dafuer nachgefragt und keine eindeutige Antwort bekommen ("z.Z. liegen uns keine Vorschriften vor." ;)


Zitat:
Und nachträglich kann der Besitz einer Bewilligung nicht als AE gewertet werden.


Warum kann der Besitz der "alten" Aufenthaltserlaubnis angerechnet werden? Nur weil sie genauso wie die neue heisst? :)


Zitat:
Und das dann nach § 16 - was eine Anrechnung wieder ausschließt.


Der Wortlaut des § 16 ausschliesst die Anrechung der Zeiten nicht. Er ausschliesst nur die Beantragung der NE, solang der Auslaender die AE nach § 16 besitzt. Obwohl andere Auslegung (siehe oben) auch moeglich ist (ich persoenlich halte die Entscheidung des BVerwG fuer ungerecht).

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis nach dem Studium?
Beitrag von crimea am 19.09.2004 um 13:59:05

schrieb am 20.07.2004 um 18:23:25:

http://www.aufenthaltstitel.de/zuwg/0437.html

Für Professoren und etablierte Forscher ändert sich - einmal abgesehen von der Arbeitserlaubnis für den Ehepartner - nicht viel durch die neue Aufenthaltsregelung. Sie hatten auch bislang wenig Ärger auf den Auslandsämtern.


hahaha... hahahaha  ::)

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