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Niederlassungserlaubnis nach dem Studium? (Gelesen: 8.142 mal)
Hesekiel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #15 - 27.07.2004 um 21:53:59
 
Zitat:
§ 104 Abs. 2:
Da da Bewilligung nicht aufgeführt ist, lässt sich m.E. das zuvor gesagte wohl folgern.


Meiner Meinung nach regelt § 104 II AufenthG Vergünstigungen bei der Erteilung von Niederlassungserlaubnissen hinsichtlich der Integrationsanforderung (konkreter: Sprachkenntnisse) von Ausländern, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes auf einen dauernden Aufenthalt vertrauen konnten.

Andererseits hat mich das kürzlich ergangene Urteil des BVerwG hinsichtlich der (Nicht-) Anrechenbarkeit von AEs als Spezialitätenkoch auch überrascht. Vielleicht verhält es sich hiero itzo auch so.

Ciao, Andreas
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 27.07.2004 um 22:13:38
 
Klaro - war ja nur ne indirekte Schlussfolgerung von mir.

Haste schon recht. Aber warum wird dann ausdrücklich da
die Befugnis erwähnt und Bewilligung nicht? Riecht doch stark
danach, dass eben Bewilligung gar ned zur Diskussion steht als
Anrechnungszeit.

Und der Nebenblick auf Blick § 16 Abs. 2 Satz 2 AufenthG spricht
auch deutlich für meine Argumentation.

Mal sehn was da noch so kommt an Infos in den VwVs etc .....
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 28.07.2004 um 10:39:16
 
Zitat:
Klaro - war ja nur ne indirekte Schlussfolgerung von mir.

Haste schon recht. Aber warum wird dann ausdrücklich da
die Befugnis erwähnt und Bewilligung nicht?
Riecht doch stark
danach, dass eben Bewilligung gar ned zur Diskussion steht als
Anrechnungszeit.

Und der Nebenblick auf Blick § 16 Abs. 2 Satz 2 AufenthG spricht
auch deutlich für meine Argumentation.

Mal sehn was da noch so kommt an Infos in den VwVs etc .....


Weil § 102 Abs. 2 regelt die Anrechnung von Zeiten des § 26 Abs. 4 und nicht des § 9 Abs. 2. Es ist doch klar, dass die Aufenthaltsbewilligung mit dem § 26 Abs. 4 nichts zu tun hat... Smiley

Ueber die Anrechenbarkeit der Zeiten der "alten" Aufenthaltsgenehmigungen an der 5-jahrigen Frist des  § 9 Abs. 2 sagt das ZuwG (versehentlich???) nichts.

Also soll man auf die VwVs oder Gerichtsentscheidungen abwarten...

PS. Es gibt ein Fehler im Text des § 102 Abs. 2 in http://www.info4alien.de/download/aufenthg.htm. Es soll sicher 2005 und nicht 2003 dort stehen. Zwinkernd
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Antwort #18 - 28.07.2004 um 17:02:52
 
Ich zitierte 10
4
Abs. 2 nicht 102 Abs. 2!

Ich bleibe dabei. Die Regelungen lassen m.E. klar keine Anrechnung
der Bewilligunszeiten zu. Da wird auch keine VwV was dran ändern.

Sonst heiß ich Fritz
(ohje bin ich mutig)
.  !!!
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Antwort #19 - 28.07.2004 um 18:08:21
 
Zitat:
Ich zitierte 10
4
Abs. 2 nicht 102 Abs. 2!


Ich bleibe dabei. Die Regelungen lassen m.E. klar keine Anrechnung
der Bewilligunszeiten zu. Da wird auch keine VwV was dran ändern.

Sonst heiß ich Fritz
(ohje bin ich mutig)
.  !!!


Das ist doch klar - von Auslaender mit ABW (und Duldung) sind die "ausreichende" Kenntnise der deutschen Sprache und den Nachweis der Rentenbeitraege erfoerderlich. Von Auslaender mit AE und ABF - nicht. Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 28.07.2004 um 18:47:55
 
Zitat:
Das ist doch klar - von Auslaender mit ABW (und Duldung) sind die "ausreichende" Kenntnise der deutschen Sprache und den Nachweis der Rentenbeitraege erfoerderlich. Von Auslaender mit AE und ABF - nicht. Smiley


grin Selbst wenn dem so wäre ... woher nimmst du denn die
grundsätzliche Bestimmung, dass Bewilligungszeiten anrechenbar
sind. Das steht nirgends. Die Vorasussetzungen des § 9 II 1
AufenthG fordert klar 5 Jahre Besitz der AE. Und nachträglich
kann der Besitz einer Bewilligung nicht als AE gewertet werden.
Das ist sie erst ab 01.01.2005. Und das dann nach § 16 - was
eine Anrechnung wieder ausschließt.


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Antwort #21 - 29.07.2004 um 12:18:36
 
Zitat:
woher nimmst du denn die grundsätzliche Bestimmung, dass Bewilligungszeiten anrechenbar sind.


Das ist nur eine moegliche Auslegung. Ich wollte nur zeigen, dass deine Behauptung, dass die Bewilligungszeiten nicht anrechenbar sind, nicht wohl begruendet ist. Es ist eine offene Frage, obwohl ich zugebe, dass deine Auslegung fuer die ABHs viel geliebter wird. Mein Bekannte hat BMI dafuer nachgefragt und keine eindeutige Antwort bekommen ("z.Z. liegen uns keine Vorschriften vor." Zwinkernd

Zitat:
Und nachträglich kann der Besitz einer Bewilligung nicht als AE gewertet werden.


Warum kann der Besitz der "alten" Aufenthaltserlaubnis angerechnet werden? Nur weil sie genauso wie die neue heisst? Smiley

Zitat:
Und das dann nach § 16 - was eine Anrechnung wieder ausschließt.


Der Wortlaut des § 16 ausschliesst die Anrechung der Zeiten nicht. Er ausschliesst nur die Beantragung der NE, solang der Auslaender die AE nach § 16 besitzt. Obwohl andere Auslegung (siehe oben) auch moeglich ist (ich persoenlich halte die Entscheidung des BVerwG fuer ungerecht).
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crimea
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #22 - 19.09.2004 um 13:59:05
 
Zitat:

http://www.aufenthaltstitel.de/zuwg/0437.html

Für Professoren und etablierte Forscher ändert sich - einmal abgesehen von der Arbeitserlaubnis für den Ehepartner - nicht viel durch die neue Aufenthaltsregelung. Sie hatten auch bislang wenig Ärger auf den Auslandsämtern.


hahaha... hahahaha  Augenrollen
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