Eine Frage:http://german-green-card.orgEine Antwort:Sehr geehrte Damen und Herren der Initiativgruppe der IT-Fachleute,
für Ihre Anfrage vom 30. Juli 2004 an Herrn Bundesinnenminister Schily danke ich Ihnen. Ich bitte um Ihr Verständnis, dass es Herrn Minister bei der Vielzahl der täglich an ihn eingehenden Schreiben nicht möglich ist, auf jedes selbst zu antworten. Er hat daher mich beauftragt, Ihnen Auskunft zu geben.
Seit der Anwort des Fachreferates vom 17. April 2004 auf Ihre frühere Anfrage ist einige Zeit vergangen und das Zuwanderungsgesetz wurde verkündet, so dass es wie vorgesehen zum 1. Januar 2005 in Kraft treten wird.
Da der erste Green-Card-Inhaber frühestens im August nächsten Jahres einen fünfjährigen Aufenthalt vollendet haben kann, werden somit ausschließlich Bestimmungen des Zuwanderungsgesetzes für den weiteren Aufenthalt Anwendung finden. Zu Ihrer Frage, welche gesetzlichen Regelungen für Green-Card-Inhaber gelten, kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Nach den Übergangsbestimmungen gelten die bisher erteilten Aufenthaltsgenehmigungen bis zu ihrem Ablauf weiter. Somit wird sich zum 1. Januar 2005 kein Bedarf ergeben, die vorhandenen Aufenthaltserlaubnisse nach dem Ausländergesetz in Aufenthaltserlaubnisse nach dem Zuwanderungsgesetz umzuwandeln. Als Niederlassungserlaubnis gelten die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung fort. Sogenannte Green-Card-Inhaber können diese jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht besitzen, da zuvor eine Mindestaufenthaltszeit von fünf bzw. acht Jahren erforderlich ist.
Die Frage, ob § 18 oder § 19 Aufenthaltsgesetz für IT-Fachkräfte anwendbar ist, wird sich damit im Wesentlichen für nach dem 1. Januar 2005 einreisende IT-Fachkräfte und bei denjenigen stellen, bei denen aufgrund eines Arbeitgeberwechsels die Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels erforderlich ist, weil z.B. die bisherige Aufenthaltserlaubnis an einen Arbeitgeber gebunden war.
Dessen ungeachtet werden IT-Fachkräfte, die bisher nach den speziellen Verordnungen zugelassen wurden, in der Regel unter die Bestimmungen nach § 18 fallen.
Wie schon in der Begründung zu § 19 Aufenthaltsgesetz ausgeführt wird, wird mit dieser Regelung ermöglicht, hochqualifizierten Arbeitskräften, an deren Aufenthalt im Bundesgebiet ein besonderes wirtschaftliches und gesellschaftliches Interesse besteht, von Anfang an einen Daueraufenthaltstitel in Form der Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Vorschrift zielt damit auf Spitzenkräfte der Wirtschaft und Wissenschaft mit einer überdurchschnittlich hohen beruflichen Qualifikation, die sich dann auch in einer entsprechenden Gehaltszahlung widerspiegelt. Die geforderte Gehaltsgrenze beträgt derzeit ca. 84.000 EURO. Sie entspricht dem diesbezüglichen Vorschlag der Unabhängigen Kommission "Zuwanderung".
Die über die sogenannten Green Card Verordnungen zugelassenen IT-Fachkräfte, bei denen ein Gehalt von 51.000 Euro gefordert wird, soweit sie nicht über ein abgeschlossenes Studium im IT-Bereich verfügen, werden somit in der Regel keine Niederlassungserlaubnis nach § 19 Aufenthaltsgesetz erhalten können. Gleiches wird in der Regel auch für die Personen gelten, die nach § 5 Nr. 2 AAV eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben. Für sie besteht nur die Möglichkeit der aufenthaltsrechtlichen Verfestigung zur Niederlassungserlaubnis über die Regelungen des § 9 Aufenthaltsgesetz, der unter anderem den fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die Sicherung des Lebensunterhalts und den Nachweis über mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vorschreibt.
Zum Zuwanderungsgesetz bzw. zum Aufenthaltsgesetz (Artikel 1 des Zuwanderungsgesetzes) werden noch verschiedene Verordnungen erlassen. Sie werden ebenfalls zum 1. Januar 2005 in Kraft treten. Da die Arbeit an den Verordnungen selbstverständlich erst begonnen werden konnte, nachdem klar war, welche Inhalte das Gesetz haben wird, wie diese im Vermittlungsverfahren ausgestaltet werden und ob das Gesetz überhaupt in Kraft treten wird, kann schon aus diesen Gründen zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage zu konkreten Inhalten dieser Verordnungen gemacht werden. Darüber hinaus werden die Verordnungen in einem Verfahren erlassen, das einem Gesetzgebeungsverfahren entspricht.
Ich bitte Sie daher um Verständnis, dass Ihre Fragen zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollständig beantwortet werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Carola Ruppelt
Bundesministerium des Innern
Referat O 3 - Bürgerservice
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