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GreenCard + Hochqualifizierte: Offizielle Antwort (Gelesen: 9.414 mal)
Jafra
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #15 - 04.09.2004 um 19:42:10
 
So mal aufs Rande: Wie können sich GC-ler sich organisieren, um ihre Vorteile und Interessen bei der deutschen Regierung besser zu lenken?
Vielleicht gibt es bei der Partei oder der anderen einen der für uns engagiert. ABER machen WIR als Gruppe selber etwas?
Gibt eine GC-ler interne Initiative? Was sind unsere Stärken? Haben wir Gewicht? Wie können wir als Einheit besser wirken? ...

Mir ist also kein als solche Initiative oder Verein mir bekannt. Wenn ein Paar sich hier zusammen finden wurden, die so was anfangen, wäre es nicht schlecht. Oder?

Ich finde, unser größtes Gewicht in der Gesellschaft und der Politik, liegt darin, dass wir wirkungsvoller sind.

Ich behaupte die meisten von uns ist
- sozialaktiver als sein deutscher Kollegen, der sich ehr sich mit seinem Versicherungskram beschäftigen mag.
- hat eingegossene politische Natur.

Ich kann das Ganze vielleicht nicht gut vermitteln, aber es gibt jemand, der das besser formulieren konnte.

PS: Wir haben mehr Bewegungsfreiheit und Möglichkeiten als Asyl.
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 06.09.2004 um 17:42:36
 
Zitat:
das ist sowieso egal.
Eine der bedingungen für den erhalt der Niederlassungserlaubnis ist:

als Greencardler hat solch ´n erlaubnis nicht.

So gesehen, darf ein Greencardler keine niederlasuungserlaubnis bekommen

oder was ist genau unter "dauernde" zu verstehen? Fragezeichen


Fuer die GC-ler ist keine "sonstige für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit Erlaubniss" erforderlich. Also der Punkt spielt ueberhaupt keine Rolle.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 07.09.2004 um 08:54:15
 
Hallo,

danke für die gute Nachricht.
Dürfte ich aber fragen, wieso die bedingung für uns nicht notwendig ist?


danke
anis
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alien
 
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james009
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #18 - 07.09.2004 um 14:46:37
 
Hallo,

mich würde dieser Punkt genauso interessieren.

Danke im Voraus,

James
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 07.09.2004 um 17:38:05
 
Zitat:
Hallo,

danke für die gute Nachricht.
Dürfte ich aber fragen, wieso die bedingung für uns nicht notwendig ist?


danke
anis


Hallo,

ich habe doch schon geshrieben:  Fuer die GC-ler ist keine "sonstige für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit Erlaubniss" erforderlich.

Dieses Punkt ist nichts anderes, als § 24 Abs. 1 Nr. 3 AuslG. Siehe dazu Hinweise in der AuslG-VwV.
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einAlien
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 08.09.2004 um 09:36:04
 
Hi chap,

ich habe zwar das Beamtendeutsch von 24.1.3.2 in der VW nicht richtig verstanden kopfhau

aber ich glaube dir gerne.

Danke Daumen hoch

ciao
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alien
 
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james009
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Antwort #21 - 08.09.2004 um 10:14:16
 
Hallo Chap,

wenn es um die Gesetze geht, bin ich ein Leie. Würdest du es bitte einem Leien erklären, wieso das für GC nicht wichtig ist?

Danke im Voraus,

James grin
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chap
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Antwort #22 - 08.09.2004 um 11:07:37
 
Zitat:
Hallo Chap,

wenn es um die Gesetze geht, bin ich ein Leie. Würdest du es bitte einem Leien erklären, wieso das für GC nicht wichtig ist?

Danke im Voraus,

James grin


Die Berufsausuebungserlaubnis gibt's nur fuer die einzelnen Berufe (z.B. Selbstaendige, Aerzte, Rechtsanwaelte, Wachmaenner, auch ein Busfahrer braucht eine spezielle Fahrererlaubnis). Wenn es eine Berufsausuebungserlaubnis fuer die GC-ler gaebe, hattest Du das schon vor langem gewusst. Ohne sie duerfe Du ueberhaupt nicht arbeiten. Ich kenne aber keine "Programmererlaubnis". Zwinkernd
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Antwort #23 - 08.09.2004 um 14:45:29
 
Danke chap, dies ist deutlich genug. grin

James
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #24 - 09.09.2004 um 15:42:32
 
jetzt kapiere ich es.
Es handelt sich um eine allgemeine Erlaubnis zur Ausübung eines Berufs, die auch ein deutscher brauchen würde, aber nicht um eine Arbeitserlaubnis.
danke chap


kopfhau
[beifall=beifall.gif] :rofl2
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alien
 
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Antwort #25 - 09.09.2004 um 17:29:43
 
Zitat:
jetzt kapiere ich es.
Es handelt sich um eine allgemeine Erlaubnis zur Ausübung eines Berufs, die auch ein deutscher brauchen würde, aber nicht um eine Arbeitserlaubnis.
danke chap


kopfhau
[beifall=beifall.gif] :rofl2


genau...  grin

Statt Arbeitserlaubnis tritt § 9 Abs. 2 Nr. 5 ein. Und hier sehe ich die grosste Gefahr. Wenn die ABH einen Auslaender nicht will, kann sie nach 5 Jahren seines Aufenthalts die weitere Beschaeftigung ganz einfach nicht mehr erlauben... Griesgrämig Dann gibt es keinen Rechtsanspruch auf NE...

Eigentlich ist die jetzige Lage auch nicht viel anderes. Es ist unmoeglich, auf irgendwelchem rechtlichen Grund von ABH zu verlangen, die beschraenkende Auflage zu streichen, deswegen gibt's keinen Anspruch auf Arbeitsberechtigung und die unbefristete AE... Griesgrämig
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