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Niederlassungserlaubnis für ehem. Studenten (Gelesen: 3.801 mal)
marek
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis für ehem. Studenten
17.08.2004 um 14:08:27
 
Hallo,

folgendes (vermutlich oft verbreitetes) Szenario: hier das Studium erfolgreich abgeschlossen, unmittelbar nach dem Studium eine Arbeitsstelle angenommen, ohne dass eine Unterbrechung des Aufenthaltes vorliegt.
Seit mehr als 8 Jahren ununterbrochen im Land.

Nun meine Frage:
Vorausgesetzt die Punkte 2 - 9 des §9 (2) sind erfüllt. Die Studienzeit müsste doch bei Punkt 1 des §9(2) angerechnet werden?!
Wie gesagt, mir ist vollkommen klar, dass eine Aufenthaltserlaubnis, ausgestellt zum Zwecke des Studiums, ehem. Aufenthaltsbewilligung, zur Antragsstellung nach §9 nicht berechtigt. Aber wird die Studienzeit zumindest angerechnet, wenn man zum Zeitpunkt der Antragsstellung im Besitzt einer anderen Aufenthaltserlaubnis ist?

Im Gesetzestext steht diesbzgl. nichts, also hängt's wohl nur von (noch nicht veröffentlichten) Verwaltungsvorschriften ab.

Oder wie seht Ihr das?

marek
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Antwort #1 - 17.08.2004 um 14:39:58
 
Hi Marek,
auf den ersten Blick sehe ich das genauso. Aber durch die Regelungen in § 9 Abs. 2 Nrn. 3 und 6 AufenthG wird es in der Regel so sein, dass die Studenten-AE außen vor ist und gar nicht angerechnet werden muss.
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Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #2 - 17.08.2004 um 15:32:35
 
Zitat:
Hi Marek,
auf den ersten Blick sehe ich das genauso. Aber durch die Regelungen in § 9 Abs. 2 Nrn. 3 und 6 AufenthG wird es in der Regel so sein, dass die Studenten-AE außen vor ist und gar nicht angerechnet werden muss.


Ich glaube, man muss zwei Faelle streng unterscheiden:
1) Anrechnung der Zeiten des Besitzes einer ABW vor 1.1.2005
2) Anrechnung der Zeiten des Besitzes einer AE (§ 16 AufenthG) nach 31.12.2004

Was betrifft § 9 Abs. 2 Nrn. 3 und 6 AufenthG
1) der Student kann auch freiwillig die Rentenbeitraege leisten
2) um die Arbeitstelle zu besitzen, die eine spezielle Berufserlaubnis vorsieht, muss der ehemalige Student die Erlaubnis sowieso irgendwie kriegen.
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Antwort #3 - 17.08.2004 um 15:54:48
 
Hi Chap,

Zitat:
Ich glaube, man muss zwei Faelle streng unterscheiden:
1) Anrechnung der Zeiten des Besitzes einer ABW vor 1.1.2005


Ist m.E. nicht möglich, da eine entsprechende Übergangsregelung nicht getroffen wurde (vgl. z.B. § 102 Abs. 2 AufenthG).

Zitat:
2) Anrechnung der Zeiten des Besitzes einer AE (§ 16 AufenthG) nach 31.12.2004


Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist das möglich, diese Zeiten anzurechnen. Das dürfte auch so gewollt sein.

Zitat:
Was betrifft § 9 Abs. 2 Nrn. 3 und 6 AufenthG
1) der Student kann auch freiwillig die Rentenbeitraege leisten


Naja, ich sprach vom "Regelfall". Dürfte dann doch eher nicht der Fall sein.

Zitat:
2) um die Arbeitstelle zu besitzen, die eine spezielle Berufserlaubnis vorsieht, muss der ehemalige Student die Erlaubnis sowieso irgendwie kriegen.


Je mehr ich über die Nr. 6 nachdenke, komme ich zu dem Schluss, dass der für Selbständige gilt. Oder für andere, arbeitsgenehmigungsfrei Tätigkeiten, für die aber andere Erlaubnisse erforderlich sind.

Für Arbeitnehmer gilt die Nr. 5
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Antwort #4 - 17.08.2004 um 17:15:41
 
Zitat:
Hi Chap,


Ist m.E. nicht möglich, da eine entsprechende Übergangsregelung nicht getroffen wurde (vgl. z.B. § 102 Abs. 2 AufenthG).


Ueber die Anrechnung von Zeiten der "alten" AE sagt AufenthG ebenso nichts. Aber hoffentlich werden die Zeiten doch angerechnet. Smiley

Vom Satz "Seit mehr als 8 Jahren ununterbrochen im Land." bin ich zum Schluss gekommen, dass marek ueber seine ABW-Zeiten fragt. 

Zitat:
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist das möglich, diese Zeiten anzurechnen. Das dürfte auch so gewollt sein.


Ich habe Zweifel. § 8 (2) AufenthG sieht sogar schlimmer als § 28 (3) AuslG aus.


Zitat:
Naja, ich sprach vom "Regelfall". Dürfte dann doch eher nicht der Fall sein.


Ich wuerde doch empfehlen, die Beitraege zu leisten. 78, - EUR monatlich ist doch nicht zu viel. Smiley


Zitat:
Je mehr ich über die Nr. 6 nachdenke, komme ich zu dem Schluss, dass der für Selbständige gilt. Oder für andere, arbeitsgenehmigungsfrei Tätigkeiten, für die aber andere Erlaubnisse erforderlich sind.


Der gilt auch fuer Aerzte usw. Dasselbe steht im § 24 (2) Nr.3 AuslG.
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Antwort #5 - 17.08.2004 um 19:42:52
 
Hi,
nochmal zum Thema Anrechnung von Zeiten. M.E. ist es so gewollt, dass bisherige Aufenthaltserlaubniszeiten angerechnet werden können. Ansonsten hätten sie per Übergangsregelung rausgenommen werden müssen. Das man sich zu dem Thema Gedanken gemacht hat, sieht man ja in der Regelung des 102. Wenn man dieser Logik folgt, muss man auch zu dem Schluss kommen, dass eine Aufenthaltsbewilligung nach altem Recht nicht angerechnet werden kann. Eine Befugnis bei § 9 z.B. auch nicht.

Der Wortlaut des AufenthG ist m.E. insoweit klar.
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Antwort #6 - 18.08.2004 um 12:26:12
 
Zitat:
Hi,
nochmal zum Thema Anrechnung von Zeiten. M.E. ist es so gewollt, dass bisherige Aufenthaltserlaubniszeiten angerechnet werden können. Ansonsten hätten sie per Übergangsregelung rausgenommen werden müssen. Das man sich zu dem Thema Gedanken gemacht hat, sieht man ja in der Regelung des 102. Wenn man dieser Logik folgt, muss man auch zu dem Schluss kommen, dass eine Aufenthaltsbewilligung nach altem Recht nicht angerechnet werden kann. Eine Befugnis bei § 9 z.B. auch nicht.

Der Wortlaut des AufenthG ist m.E. insoweit klar.


Hallo Mick,

die Regelung des  § 102 (2) bezueglich ABF ist ueberfluessig. Es geht schon vom § 101 (2) hervor, dass ABF weiter als AE nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG gilt. Deswegen gilt § 26 AufenthG ohnehin fuer die ABF. Meiner Meinung nach, wurde  § 102 (2) eigentlich nur fuer die Duldung konstruiert und ABF wurde erwahnt, nur um alles schoener zu machen...
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Antwort #7 - 18.08.2004 um 12:42:47
 
Zitat:
Hallo Mick,

die Regelung des  § 102 (2) bezueglich ABF ist ueberfluessig. Es geht schon vom § 101 (2) hervor, dass ABF weiter als AE nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG gilt. Deswegen gilt § 26 AufenthG ohnehin fuer die ABF. Meiner Meinung nach, wurde  § 102 (2) eigentlich nur fuer die Duldung konstruiert und ABF wurde erwahnt, nur um alles schoener zu machen...


Auf die Gefahr das wir uns im Kreis drehen:

Aber da liegst Du nach meiner völligen Überzeugung falsch. Hier geht es um Wortlaute. In § 26 Abs. 4 AufenthG steht, dass man nach x Jahren Aufenthaltserlaubnis eine NE bekommen kann. Die Brücke zur ABef. bekommste nicht über den § 102 Abs. 1 AufenthG geschlagen, sondern ausschließlich über § 102 Abs. 2 AufenthG. Die Fortgeltung hat nichts mit der Anrechnung alter Zeiten zu tun. Und gerade deswegen (weil der Gesetzgeber Regelungen getroffen hat) ist der Schluss zulässig, dass die ABew. nicht angerechnet werden kann.




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Antwort #8 - 18.08.2004 um 14:37:36
 
Zitat:
Auf die Gefahr das wir uns im Kreis drehen:

Aber da liegst Du nach meiner völligen Überzeugung falsch. Hier geht es um Wortlaute. In § 26 Abs. 4 AufenthG steht, dass man nach x Jahren Aufenthaltserlaubnis eine NE bekommen kann. Die Brücke zur ABef. bekommste nicht über den § 102 Abs. 1 AufenthG geschlagen, sondern ausschließlich über § 102 Abs. 2 AufenthG. Die Fortgeltung hat nichts mit der Anrechnung alter Zeiten zu tun. Und gerade deswegen (weil der Gesetzgeber Regelungen getroffen hat) ist der Schluss zulässig, dass die ABew. nicht angerechnet werden kann.






Hallo Mick,

wahrscheinlich hast Du Recht. Komisch ist, dass die BMI Mitarbeiter die Frage, ob die Anrechnung von ABW-Zeiten prinzipiell moeglich ist, nicht beantworten wollen. Sie sagen bloss, dass es von Einzellfalumstaenden abhaengen mag, und sie stehen fuer die Einzelfallberatung nicht zur Verfuegung... Griesgrämig
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