Zitat:Hi Chap,
Ist m.E. nicht möglich, da eine entsprechende Übergangsregelung nicht getroffen wurde (vgl. z.B. § 102 Abs. 2 AufenthG).
Ueber die Anrechnung von Zeiten der "alten"
AE sagt
AufenthG ebenso nichts. Aber hoffentlich werden die Zeiten doch angerechnet.
Vom Satz "Seit mehr als 8 Jahren ununterbrochen im Land." bin ich zum Schluss gekommen, dass marek ueber seine ABW-Zeiten fragt.
Zitat:Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist das möglich, diese Zeiten anzurechnen. Das dürfte auch so gewollt sein.
Ich habe Zweifel. § 8 (2)
AufenthG sieht sogar schlimmer als § 28 (3)
AuslG aus.
Zitat:Naja, ich sprach vom "Regelfall". Dürfte dann doch eher nicht der Fall sein.
Ich wuerde doch empfehlen, die Beitraege zu leisten. 78, - EUR monatlich ist doch nicht zu viel.
Zitat:Je mehr ich über die Nr. 6 nachdenke, komme ich zu dem Schluss, dass der für Selbständige gilt. Oder für andere, arbeitsgenehmigungsfrei Tätigkeiten, für die aber andere Erlaubnisse erforderlich sind.
Der gilt auch fuer Aerzte usw. Dasselbe steht im § 24 (2) Nr.3
AuslG.