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Die Gegenseitigkeit (Gelesen: 1.503 mal)
ewa
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I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 81
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Die Gegenseitigkeit
21.12.2004 um 12:45:01
 
Geht es in der Gegenseitigkeit bei Mehrstaatlichkeit eigentlich nicht darum, dass wenn sich ein Staat dazu erklärt, die mehrfache Staatsbürgerschaft zu akzeptieren, dann ist der andere Staat dazu auch verpflichet, aber solange das keiner von beiden macht, dann darf man auch keine doppelte Staatsbürgerschaft haben?


ewa  öhm
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Ralf
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Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #1 - 21.12.2004 um 13:23:45
 
Hi Ewa!

Ein Blick in die
Verwaltungsvorschriften
verschafft Klarheit:

Zitat:
87.2.      Zu Absatz 2 (Einbürgerung von EU-Ausländern)

          Gegenseitigkeit besteht, wenn das Staatsangehörigkeitsrecht des Her-
          kunftsstaates, der Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, generell oder
          nur für andere Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen
          Union Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung hinnimmt.

          Sofern die Hinnahme von Mehrstaatigkeit auf bestimmte Personengrup-
          pen beschränkt ist (zum Beispiel Ehegatten eigener Staatsangehöriger),
          wird bei der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband Mehrstaatig-
          keit nur hingenommen, wenn der Einbürgerungsbewerber einer vergleich-
          baren Personengruppe angehört.
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Andrzej_aus_MUC
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Beiträge: 12
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 21.12.2004 um 21:18:58
 
Hi Ewa,

Schau dir bitte das Thema: Mehrstaatlichkeit für Polen in Bayern §87 Abs. Vielleicht wird es dich interessieren.

Gruß. Andrzej_aus_MUC   :richter
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