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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Die Gegenseitigkeit
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Beitrag begonnen von ewa am 21.12.2004 um 12:45:01

Titel: Die Gegenseitigkeit
Beitrag von ewa am 21.12.2004 um 12:45:01
Geht es in der Gegenseitigkeit bei Mehrstaatlichkeit eigentlich nicht darum, dass wenn sich ein Staat dazu erklärt, die mehrfache Staatsbürgerschaft zu akzeptieren, dann ist der andere Staat dazu auch verpflichet, aber solange das keiner von beiden macht, dann darf man auch keine doppelte Staatsbürgerschaft haben?


ewa  :öhm

Titel: Re: Die Gegenseitigkeit
Beitrag von ralf am 21.12.2004 um 13:23:45
Hi Ewa!

Ein Blick in die Verwaltungsvorschriften verschafft Klarheit:


Zitat:
87.2.      Zu Absatz 2 (Einbürgerung von EU-Ausländern)

          Gegenseitigkeit besteht, wenn das Staatsangehörigkeitsrecht des Her-
          kunftsstaates, der Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, generell oder
          nur für andere Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen
          Union Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung hinnimmt.

          Sofern die Hinnahme von Mehrstaatigkeit auf bestimmte Personengrup-
          pen beschränkt ist (zum Beispiel Ehegatten eigener Staatsangehöriger),
          wird bei der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband Mehrstaatig-
          keit nur hingenommen, wenn der Einbürgerungsbewerber einer vergleich-
          baren Personengruppe angehört.

Titel: Re: Die Gegenseitigkeit
Beitrag von Andrzej_aus_MUC am 21.12.2004 um 21:18:58
Hi Ewa,

Schau dir bitte das Thema: Mehrstaatlichkeit für Polen in Bayern §87 Abs. Vielleicht wird es dich interessieren.

Gruß. Andrzej_aus_MUC   :richter

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