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einbürgerung (Gelesen: 9.373 mal)
ziya
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20.12.2004 um 14:53:19
 
polhatte vor einem jahr meine einbürgerung beantragt und zugesichert bekommen,aber bevor ich meine urkunde bekommen habe habe ich ein brief bekommen da drin stand,ihre einbürgerung wird zurückgestellt wegen ermittlungsverfahren wegen btmg,und ich sollte auf mein urteil abwarten,mein urtei ist 70 tagessätze geldstrafe,bekomme ich doch noch mein deutschen pass?
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Ralf
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Antwort #1 - 20.12.2004 um 15:08:01
 
Hallo!

Zunächst mal: Einmal posten reicht, habe das doppelte gelöscht.   :santa

Zur Frage: Dies hängt von der Rechtsgrundlage des Einbürgerungsantrages ab. Sofern es sich um eine Anspruchseinbürgerung (§ 85 AuslG) handelt, bleiben Verurteilungen bis zu 180 Tagessätzen außer Betracht. Der Einbürgerung steht dann nichts mehr im Wege, vorausgesetzt, die übrigen Voraussetzungen sind weiterhin erfüllt und die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit liegt inzwischen vor.  Daumen hoch

Wenn es sich aber um eine Ermessenseinbürgerung handelt (§§ 8 u. 9 StAG), wird der Antrag mit Sicherheit abgelehnt.  Daumen runter

Gib der Behörde eine Kopie des Urteils, das Verfahren geht dann weiter.  :gähn:
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ziya
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Antwort #2 - 20.12.2004 um 15:46:31
 
:santadanke ralf für dein antwort,meine probleme gehen aber weiter jetzt wird mir einiges klar Zwinkernd
bei mir ist es so mit dem §85.nur weil der vom ausländer amt mich ergern will und mich nicht leiden kann weil ich bissl unfreundlich war hat er mir ein schreiben geschiekt wo drin steht das sie mich ausweisen wollen,aber mir war klar das die mich ohne weiteres nich ausweisen können,daher denke ich das ich mein pass bekommen werde also den deutschen,
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Ralf
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Antwort #3 - 20.12.2004 um 16:24:22
 
Wie gesagt: Eine Verurteilung zu 70 Tagessätzen ist für eine Einbürgerung nach § 85 AuslG (ab 1.1.2005: § 10 StAG) unschädlich.
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ziya
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Antwort #4 - 01.01.2005 um 22:25:10
 
frage an ralf,

ich wurde aber wegen btmg verurteilt!
wegen betäubungsmittel,ist das egal?
ich meine ob ich dann trotz dem eingebürgert werde,weil ya meine strafe 70 tagesätze beträgt.
und vor 4 jahren wurde ich wegen 30 tagessätzen verurteilt wegen fahrerflucht!
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Ralf
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Antwort #5 - 01.01.2005 um 23:14:06
 
Zitat:
Wie gesagt: Eine Verurteilung zu 70 Tagessätzen ist für eine Einbürgerung nach § 85 AuslG (ab 1.1.2005: § 10 StAG) unschädlich.


War das nicht deutlich genug?

Zitat:
§ 12a  StAG:

(1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer Betracht

1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und
3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden, wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.


Zitat:
ich wurde aber wegen btmg verurteilt!
wegen betäubungsmittel,ist das egal?

Jepp. In § 12 a steht nichts über die Art der Straftat. Entscheidend ist die Höhe des Urteils.

Zitat:
ich meine ob ich dann trotz dem eingebürgert werde,weil ya meine strafe 70 tagesätze beträgt.
und vor 4 jahren wurde ich wegen 30 tagessätzen verurteilt wegen fahrerflucht!

Auch mehrere Verurteilungen bleiben außer Betracht, wenn sie unter der in § 12 a genannten Grenze bleiben. Mehrere Urteile dürfen auch nicht zusammengezählt werden, außer wenn das Gericht eine Gesamtstrafe gebildet hat.
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Dipling
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Antwort #6 - 04.01.2005 um 16:07:34
 
Hallo und ein frohes neues...

ich habe auch 12.2003 einen Antrag gestellt und bin wegen verletzung der UNTERHALT auf einJahr gegen Auflage freigesprochen.. meine finanziele verhältnisse sind gut aber die Auflage endet gegen 07.05. Kann der Beamter nicht nach Ermessen handeln?
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Antwort #7 - 04.01.2005 um 16:30:14
 
Hi Dipling!

Das verstehe ich nicht so ganz. Wie lautet das Urteil genau?
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Dipling
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Antwort #8 - 04.01.2005 um 16:58:03
 
Danke für deine Antwort.

Das heisst, wenn ich ein Jahr das Unterhaltgeld bezahle werde es zu kein Urteil kommen. Ich werde freigesprochen sein.

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Antwort #9 - 04.01.2005 um 20:30:45
 
Zitat:
Danke für deine Antwort.

Das heisst, wenn ich ein Jahr das Unterhaltgeld bezahle werde es zu kein Urteil kommen. Ich werde freigesprochen sein.



Hallo Dipling!

Wenn es einen Freispruch gibt, besteht allerdings kein Hindernis für eine Einbürgerung mehr, jedenfalls nicht wegen dieser Sache. Solange aber das Verfahren nicht abgeschlossen ist, muss das Einbürgerungsverfahren auf jeden Fall ruhen, sh. § 12 a Abs. 3 StAG:
Zitat:
(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. ....

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 06.01.2005 um 09:10:56
 
Hallo Ralf,
das Verfahren gegen mich ist nach §153 vorläufig eingestelltund wird endgültig nach Erfüllung der Auflage eingestellt sein.


Gruß
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 06.01.2005 um 09:14:39
 
Lieber Ralf,
ich muss auch hinzufügen: von meinem Arbeitgeber habe ich zu dem Präsidium einen Schreiben schicken lassen. In diesem steht, daß ich sehr viele auslandseinsätze habe. Ausserdem kann eine Verzögerung wirklich meinem Job kosten. Die sind langsam sauer hier.... Kann man nicht nach ermessen handeln?
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Antwort #12 - 06.01.2005 um 09:22:33
 
Zitat:
... Kann man nicht nach ermessen handeln?


Hi Dipling!

Aus der bereits oben zitierten Formulierung Zitat:
(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. ....
kann man entnehmen, dass hier kein Ermessensspielraum der Behörde besteht. Die Entscheidung ist auszusetzen, was soviel heißt wie: sie muss ausgesetzt werden.
Schließlich ist das Verfahren nur vorläufig eingestellt und kann bei Nichterfüllung der Auflage jederzeit wieder aufgenommen werden.

Du könntest allenfalls versuchen, die Zahlungen im Voraus zu leisten und dadurch evtl. eine vorzeitige endgültige Einstellung zu erreichen, frag mal deinen Anwalt ob das geht.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 06.01.2005 um 10:11:01
 
lieber Ralf,
Ich habe mit dem Staatsanwalt geredetund er meinte es wäre möglich das geld vor u strecken und das Verfahren enstellen lassen.
bevor ich zum Anwalt laufe und geld loswerde, würde dich noch etwas fragen. Als ich den Antrag gestellt habe(gegen Ende 2003) war ich noch Asylberechtigter. 2 monte nach der Antragstellung habe ich meine berechtigung zurückgegeben und besitze jetzt iranische pass mit aufenthaltsberechtigung. Wie wird gehandelt? wird es nochmal dauern bezüglich rückgabe der iranischen Zugehörigkeit? Mein Anwalt wollte 800 EUR haben um das zu umgehen. Was würdest du mir raten?


Gruß
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Antwort #14 - 06.01.2005 um 10:45:17
 
Zitat:
lieber Ralf,
Ich habe mit dem Staatsanwalt geredetund er meinte es wäre möglich das geld vor u strecken und das Verfahren enstellen lassen.

Na prima, dann mach das so.

Zitat:
bevor ich zum Anwalt laufe und geld loswerde, würde dich noch etwas fragen. Als ich den Antrag gestellt habe(gegen Ende 2003) war ich noch Asylberechtigter. 2 monte nach der Antragstellung habe ich meine berechtigung zurückgegeben und besitze jetzt iranische pass mit aufenthaltsberechtigung. Wie wird gehandelt? wird es nochmal dauern bezüglich rückgabe der iranischen Zugehörigkeit? Mein Anwalt wollte 800 EUR haben um das zu umgehen. Was würdest du mir raten?

Iranische Staatsangehörige brauchen ihre Staatsangehörigkeit nicht aufgeben, sie fallen unter
§ 12 Abs. 1 Nr. 2 StAG
:
Zitat:
§ 12

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

...

2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat,
...


Du musst also lediglich einen Vordruck ausfüllen, den du von der Behörde bekommst, fertig.  Zwinkernd
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Antwort #15 - 06.01.2005 um 12:10:53
 
Entschuldige Ralf,
den letzten Satz habe ich nicht ganz verstanden. Was ist mit dem Vordrück gemeint und andere Absatz...
und meinst du ich brauche kein Anwalt? dann wäre für mich super und meine 3 monatige Tochter freud sich über mehr milch und klomoten... Smiley


Gruß
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Antwort #16 - 06.01.2005 um 12:48:07
 
Hi Dipling!

Ralf denkt sich: wenn das mal nicht für Dipl.Ing. steht ...  Zwinkernd

Zitat:
2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat,  


Dieser im Gesetz erwähnte "Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat" ist ein zweisprachiger Vordruck (deutsch-persisch), den dir die Einbürgerungsbehörde zu gegebener Zeit übersenden oder aushändigen wird. Den füllst du einfach aus, Unterschrift drunter und mit einigen anderen Unterlagen (z.B. Passkopie, steht im Vordruck drin) wieder bei der Behörde abgeben. Die Behörde schickt den Kram dann nach der Einbürgerung an das zuständige Konsulat. Damit ist für dich die Angelegenheit erledigt. Ein Verlust der iranischen Staatsangehörigkeit tritt dadurch jedenfalls nicht ein.

Hintergrund der Geschichte: Iran gehört zu den Staaten, die ihre Bürger nur äußerst selten oder gar nicht aus ihrer Staatsangehörigkeit entlassen, obwohl diese Möglichkeit nach dem dortigen Staatsangehörigkeitsrecht durchaus vorgesehen ist.

Das Geld für den Anwalt kannst du dir also sparen.  Zwinkernd

Zitat:
meine 3 monatige Tochter

Na, das Kind ist ja sicherlich schon deutsch, falls nicht über eine deutsche Mutter, dann nach § 4 Abs. 3 StAGZwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 06.01.2005 um 13:06:42
 
Richtig geraten, mit dipling obwohl net so durchsichtig sein sollte....
wird diese Aktion Einbürgerung ---> Konsulat lange Zeit in Anspruch nehmen?
Wieder richtig  !!! Die Dame ist wegen meines langen Aufenthalt in BRD und Aufenthaltsberechtigung (Meine ich...) direkt eingebürgert worden oder sagt man direkt die deutsche staatsangehörigkeit zugesprochen worden..!!
wenn Sie sprechen kann werde ich IHr erzählen, dass ein netter uncle im INternet dem papa geholfen hat geld zu sparen.....
Übrigens..... der Sachbearbeiter im Jugendamt, der mich angezeigt hat, ist sehr oft bei der staatsanwaltschaft als cowboyaufgefallen, ...der hat sogar einen Vater, der nach einem Autounfall das unterhaltgeld nicht mehr bringen konnte, (körperliche Behinderung) angezeigt, naja...mich hat es auch erwicht....obwohl er mit meinem anwalt im kontakt war hatte mich angezeigt als ich 4 wochen weg war und er mich angeblich nicht erreichen konnte ......Sorry für kopfschmerz....

Tausend Dank.....
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Antwort #18 - 06.01.2005 um 14:48:14
 
Zitat:
Richtig geraten, mit dipling obwohl net so durchsichtig sein sollte....

Zwinkernd

Zitat:
wird diese Aktion Einbürgerung ---> Konsulat lange Zeit in Anspruch nehmen?

Kommt drauf an, wie lange du brauchst, diesen Vordruck auszuzfüllen. lachen
Nein. Wie bereits gesagt: Das schickt die Behörde nach der Einbürgerung an das Konsulat, damit hast du dann nichts mehr zu tun.

Zitat:
direkt eingebürgert worden oder sagt man direkt die deutsche staatsangehörigkeit zugesprochen worden..!!

Es handelt sich hier nicht um Einbürgerung, sondern um den Staatsangehörigkeitserwerb durch die Geburt im Inland. Dieser Erwerb tritt automatisch ein, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

Zitat:
wenn Sie sprechen kann werde ich IHr erzählen, dass ein netter uncle im INternet dem papa geholfen hat geld zu sparen.....

Zwinkernd Hier, der Onkel winkt mal nur für deine Kleine:  [fahne=fahne.gif]

Zitat:
Übrigens..... der Sachbearbeiter im Jugendamt, der mich angezeigt hat, ist sehr oft bei der staatsanwaltschaft als cowboyaufgefallen, ...der hat sogar einen Vater, der nach einem Autounfall das unterhaltgeld nicht mehr bringen konnte, (körperliche Behinderung) angezeigt, naja...mich hat es auch erwicht....obwohl er mit meinem anwalt im kontakt war hatte mich angezeigt als ich 4 wochen weg war und er mich angeblich nicht erreichen konnte ......Sorry für kopfschmerz....

Tausend Dank.....

Hmmm... dazu kann ich nichts sagen. In Zeiten leerer Kassen müssen die Ämter halt besonders sehn, wie sie das ihnen zustehende Geld wiederbekommen.
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Antwort #19 - 06.01.2005 um 15:25:05
 
Zitat:
Hmmm... dazu kann ich nichts sagen. In Zeiten leerer Kassen müssen die Ämter halt besonders sehn, wie sie das ihnen zustehende Geld wiederbekommen


Das Geld steht ja den Kindern zu .

Unterhaltsverkürzung ist eine Straftat, da gibt es gar kein Ermessen, ob angezeigt werden kann, soll oder darf. Der Beamte der das unterläßt setzt sich dem Vorwurf der Strafvereitelung im Amt aus, was wiederum eine (sogar qualifizierte) Straftat darstellt.

Der Staatsanwalt hingegen darf dann das Verfahren einstellen.

Ronny
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Antwort #20 - 06.01.2005 um 15:34:19
 
so ich denke das war es erstmal von meiner seite....

Danke für deine Hilfe und tips...


bis zum nächst...
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ziya
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Antwort #21 - 12.01.2005 um 21:09:10
 
heute habe ich meine urkunde bekommen :happy: :happy: :happy: :happy:
trotzdem hätte ich eine frage:gibt es eine probe zeit oder sowas derartiges?
wenn ich zb. arbeitslos werde und sozialhilfe beantragen muss,kann ja sein!
muss ich dann mein deutschen pass wieder abgeben?
oder bin ich für immer deutscher? grin grin grin
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Antwort #22 - 12.01.2005 um 21:43:16
 
hallo du bist deutsch und bleibst deutsch.Nur wenn (nachträglich)festgestellt würde das du im Einbürgerungsverfahren gelogen hast kann das eng werden.

Willkommen!!

peku
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Antwort #23 - 13.01.2005 um 08:51:56
 
Zitat:
heute habe ich meine urkunde bekommen :happy: :happy: :happy: :happy:
trotzdem hätte ich eine frage:gibt es eine probe zeit oder sowas derartiges?
wenn ich zb. arbeitslos werde und sozialhilfe beantragen muss,kann ja sein!
muss ich dann mein deutschen pass wieder abgeben?
oder bin ich für immer deutscher? grin grin grin


Hi ziya!

Glückwunsch!  [beifall=beifall.gif]

Ich schließe mich mal pekus Worten an. Eine Probezeit gibt es nicht, auch wenn es durchaus Fälle gibt, wo man als Sachbearbeiter hier ein "leider" einfügen müsste.  Zwinkernd

Denkbar wäre die Rücknahme einer Einbürgerung, wenn sich einmal herausstellen sollte, dass diese rechtswidrig erfolgt ist, der Bewerber sich seine Einbürgerung also z.B. durch falsche Angaben oder gefälschte Urkunden erschlichen hat.

Änderungen, die nach der Einbürgerung eintreten, z.B. Arbeitslosigkeit, haben jedenfalls keine Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit.

Zu beachten sind aber - nicht nur für Eingebürgerte, sondern für alle Deutschen - die Verlustgründe in
§ 17 StAG
. Wer z.B. freiwillig eine andere Staatsangehörigkeit annimmt, ohne im Besitz einer Beibehaltungsgenehmigung zu sein, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies gilt natürlich auch, wenn der Eingebürgerte seine frühere StA zurück erwirbt.
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