Zitat:Wie gesagt: Eine Verurteilung zu 70 Tagessätzen ist für eine Einbürgerung nach § 85
AuslG (ab 1.1.2005: § 10 StAG) unschädlich.
War das nicht deutlich genug?
Zitat:§ 12a StAG:
(1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer Betracht
1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und
3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden, wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann.
(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.
(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.
Zitat:ich wurde aber wegen btmg verurteilt!
wegen betäubungsmittel,ist das egal?
Jepp. In § 12 a steht nichts über die Art der Straftat. Entscheidend ist die Höhe des Urteils.
Zitat:ich meine ob ich dann trotz dem eingebürgert werde,weil ya meine strafe 70 tagesätze beträgt.
und vor 4 jahren wurde ich wegen 30 tagessätzen verurteilt wegen fahrerflucht!
Auch mehrere Verurteilungen bleiben außer Betracht, wenn sie unter der in § 12 a genannten Grenze bleiben. Mehrere Urteile dürfen auch nicht zusammengezählt werden, außer wenn das Gericht eine Gesamtstrafe gebildet hat.