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einbürgerung (Gelesen: 9.339 mal)
ziya
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20.12.2004 um 14:53:19
 
polhatte vor einem jahr meine einbürgerung beantragt und zugesichert bekommen,aber bevor ich meine urkunde bekommen habe habe ich ein brief bekommen da drin stand,ihre einbürgerung wird zurückgestellt wegen ermittlungsverfahren wegen btmg,und ich sollte auf mein urteil abwarten,mein urtei ist 70 tagessätze geldstrafe,bekomme ich doch noch mein deutschen pass?
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Ralf
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Antwort #1 - 20.12.2004 um 15:08:01
 
Hallo!

Zunächst mal: Einmal posten reicht, habe das doppelte gelöscht.   :santa

Zur Frage: Dies hängt von der Rechtsgrundlage des Einbürgerungsantrages ab. Sofern es sich um eine Anspruchseinbürgerung (§ 85 AuslG) handelt, bleiben Verurteilungen bis zu 180 Tagessätzen außer Betracht. Der Einbürgerung steht dann nichts mehr im Wege, vorausgesetzt, die übrigen Voraussetzungen sind weiterhin erfüllt und die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit liegt inzwischen vor.  Daumen hoch

Wenn es sich aber um eine Ermessenseinbürgerung handelt (§§ 8 u. 9 StAG), wird der Antrag mit Sicherheit abgelehnt.  Daumen runter

Gib der Behörde eine Kopie des Urteils, das Verfahren geht dann weiter.  :gähn:
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ziya
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Antwort #2 - 20.12.2004 um 15:46:31
 
:santadanke ralf für dein antwort,meine probleme gehen aber weiter jetzt wird mir einiges klar Zwinkernd
bei mir ist es so mit dem §85.nur weil der vom ausländer amt mich ergern will und mich nicht leiden kann weil ich bissl unfreundlich war hat er mir ein schreiben geschiekt wo drin steht das sie mich ausweisen wollen,aber mir war klar das die mich ohne weiteres nich ausweisen können,daher denke ich das ich mein pass bekommen werde also den deutschen,
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Ralf
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Antwort #3 - 20.12.2004 um 16:24:22
 
Wie gesagt: Eine Verurteilung zu 70 Tagessätzen ist für eine Einbürgerung nach § 85 AuslG (ab 1.1.2005: § 10 StAG) unschädlich.
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ziya
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Antwort #4 - 01.01.2005 um 22:25:10
 
frage an ralf,

ich wurde aber wegen btmg verurteilt!
wegen betäubungsmittel,ist das egal?
ich meine ob ich dann trotz dem eingebürgert werde,weil ya meine strafe 70 tagesätze beträgt.
und vor 4 jahren wurde ich wegen 30 tagessätzen verurteilt wegen fahrerflucht!
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Ralf
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Antwort #5 - 01.01.2005 um 23:14:06
 
Zitat:
Wie gesagt: Eine Verurteilung zu 70 Tagessätzen ist für eine Einbürgerung nach § 85 AuslG (ab 1.1.2005: § 10 StAG) unschädlich.


War das nicht deutlich genug?

Zitat:
§ 12a  StAG:

(1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer Betracht

1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und
3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden, wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.


Zitat:
ich wurde aber wegen btmg verurteilt!
wegen betäubungsmittel,ist das egal?

Jepp. In § 12 a steht nichts über die Art der Straftat. Entscheidend ist die Höhe des Urteils.

Zitat:
ich meine ob ich dann trotz dem eingebürgert werde,weil ya meine strafe 70 tagesätze beträgt.
und vor 4 jahren wurde ich wegen 30 tagessätzen verurteilt wegen fahrerflucht!

Auch mehrere Verurteilungen bleiben außer Betracht, wenn sie unter der in § 12 a genannten Grenze bleiben. Mehrere Urteile dürfen auch nicht zusammengezählt werden, außer wenn das Gericht eine Gesamtstrafe gebildet hat.
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Dipling
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Antwort #6 - 04.01.2005 um 16:07:34
 
Hallo und ein frohes neues...

ich habe auch 12.2003 einen Antrag gestellt und bin wegen verletzung der UNTERHALT auf einJahr gegen Auflage freigesprochen.. meine finanziele verhältnisse sind gut aber die Auflage endet gegen 07.05. Kann der Beamter nicht nach Ermessen handeln?
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Ralf
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Antwort #7 - 04.01.2005 um 16:30:14
 
Hi Dipling!

Das verstehe ich nicht so ganz. Wie lautet das Urteil genau?
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Dipling
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Antwort #8 - 04.01.2005 um 16:58:03
 
Danke für deine Antwort.

Das heisst, wenn ich ein Jahr das Unterhaltgeld bezahle werde es zu kein Urteil kommen. Ich werde freigesprochen sein.

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Antwort #9 - 04.01.2005 um 20:30:45
 
Zitat:
Danke für deine Antwort.

Das heisst, wenn ich ein Jahr das Unterhaltgeld bezahle werde es zu kein Urteil kommen. Ich werde freigesprochen sein.



Hallo Dipling!

Wenn es einen Freispruch gibt, besteht allerdings kein Hindernis für eine Einbürgerung mehr, jedenfalls nicht wegen dieser Sache. Solange aber das Verfahren nicht abgeschlossen ist, muss das Einbürgerungsverfahren auf jeden Fall ruhen, sh. § 12 a Abs. 3 StAG:
Zitat:
(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. ....

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 06.01.2005 um 09:10:56
 
Hallo Ralf,
das Verfahren gegen mich ist nach §153 vorläufig eingestelltund wird endgültig nach Erfüllung der Auflage eingestellt sein.


Gruß
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Antwort #11 - 06.01.2005 um 09:14:39
 
Lieber Ralf,
ich muss auch hinzufügen: von meinem Arbeitgeber habe ich zu dem Präsidium einen Schreiben schicken lassen. In diesem steht, daß ich sehr viele auslandseinsätze habe. Ausserdem kann eine Verzögerung wirklich meinem Job kosten. Die sind langsam sauer hier.... Kann man nicht nach ermessen handeln?
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Ralf
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Antwort #12 - 06.01.2005 um 09:22:33
 
Zitat:
... Kann man nicht nach ermessen handeln?


Hi Dipling!

Aus der bereits oben zitierten Formulierung Zitat:
(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. ....
kann man entnehmen, dass hier kein Ermessensspielraum der Behörde besteht. Die Entscheidung ist auszusetzen, was soviel heißt wie: sie muss ausgesetzt werden.
Schließlich ist das Verfahren nur vorläufig eingestellt und kann bei Nichterfüllung der Auflage jederzeit wieder aufgenommen werden.

Du könntest allenfalls versuchen, die Zahlungen im Voraus zu leisten und dadurch evtl. eine vorzeitige endgültige Einstellung zu erreichen, frag mal deinen Anwalt ob das geht.
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Dipling
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 06.01.2005 um 10:11:01
 
lieber Ralf,
Ich habe mit dem Staatsanwalt geredetund er meinte es wäre möglich das geld vor u strecken und das Verfahren enstellen lassen.
bevor ich zum Anwalt laufe und geld loswerde, würde dich noch etwas fragen. Als ich den Antrag gestellt habe(gegen Ende 2003) war ich noch Asylberechtigter. 2 monte nach der Antragstellung habe ich meine berechtigung zurückgegeben und besitze jetzt iranische pass mit aufenthaltsberechtigung. Wie wird gehandelt? wird es nochmal dauern bezüglich rückgabe der iranischen Zugehörigkeit? Mein Anwalt wollte 800 EUR haben um das zu umgehen. Was würdest du mir raten?


Gruß
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Antwort #14 - 06.01.2005 um 10:45:17
 
Zitat:
lieber Ralf,
Ich habe mit dem Staatsanwalt geredetund er meinte es wäre möglich das geld vor u strecken und das Verfahren enstellen lassen.

Na prima, dann mach das so.

Zitat:
bevor ich zum Anwalt laufe und geld loswerde, würde dich noch etwas fragen. Als ich den Antrag gestellt habe(gegen Ende 2003) war ich noch Asylberechtigter. 2 monte nach der Antragstellung habe ich meine berechtigung zurückgegeben und besitze jetzt iranische pass mit aufenthaltsberechtigung. Wie wird gehandelt? wird es nochmal dauern bezüglich rückgabe der iranischen Zugehörigkeit? Mein Anwalt wollte 800 EUR haben um das zu umgehen. Was würdest du mir raten?

Iranische Staatsangehörige brauchen ihre Staatsangehörigkeit nicht aufgeben, sie fallen unter
§ 12 Abs. 1 Nr. 2 StAG
:
Zitat:
§ 12

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

...

2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat,
...


Du musst also lediglich einen Vordruck ausfüllen, den du von der Behörde bekommst, fertig.  Zwinkernd
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