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Studenten, Lebensunterhalt, Nicht-EU-Ehepartner (Gelesen: 2.920 mal)
Andreas78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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16.12.2004 um 08:34:39
 
Hallo Forum,

Ein Student genießt Freizügigkeit in der EU, wenn der Lebensunterhalt für ihn und seine Familie gesichert ist. Er sei mit einer Nicht-EU-Staatsangehörigen verheiratet. Darf diese arbeiten um den Lebensunterhalt zu sichern?

Danke,
Andreas
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 16.12.2004 um 10:44:21
 
Ja, sie braucht noch nicht mal eine Arbeitsgenehmigung.

Zitat:
Grundsätzlich benötigt jeder ausländische Arbeitnehmer in Deutschland eine Arbeitsgenehmigung (§284 Abs.1 SGB III). Ausnahmen sind z.B.
EU- Angehörige und deren Ehegatten (Ausnahme EU-Beitrittsländer am 01.05.04 !!)
( http://www.info4alien.de/tim/grundlagen1.htm )

Abu
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #2 - 16.12.2004 um 13:18:29
 
Zitat:
Ein Student genießt Freizügigkeit in der EU, wenn der Lebensunterhalt für ihn und seine Familie gesichert ist. Er sei mit einer Nicht-EU-Staatsangehörigen verheiratet. Darf diese arbeiten um den Lebensunterhalt zu sichern?


Du stellst eine schwierige Frage, die sicherlich hier nicht abschliessend beantwortet werden kann. Deshalb von mir nur einige Hinweise.

Antoine

Wie Du absolut richtig schreibst, geniesst der Student aus einem anderen Mitgliedsstaat nur Freizügigkeit, wenn der Lebensunterhalt für ihn und seine Familie gesichert ist. Ist diese Voraussetzung erfüllt, darf er mit seiner Familie nach Deutschland kommen. Die Ehefrau darf dann auch arbeiten. Von der Logik her verschafft sie der Familie damit ein Zusatzeinkommen, damit die Familie nicht nur das Existenzminimum hat, sondern sich einen gewissen Luxus leisten kann.

Dies ist aber wahrscheinlich nicht Deine Frage. Vermutlich ist die erste Voraussetzung, dass der Unionsbürger selbst über die Mittel zum Lebensunterhalt verfügt nicht erfüllt (oder nicht vollständige erfüllt). Und damit befindest Du Dich in einer Grauzone.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften tendiert dazu, in Zweifelsfällen "Pro Freizügigkeit" zu entscheiden. Marginale Abweichungen vom Grundprinzip (z.B. Student hat Mittel zum Lebensunterhalt für sich und die Kinder aber Ehefrau muss ihren Lebensunterhalt selbst verdienen) würden wohl nicht als ausreichend angesehen, die Freizügigkeit zu verweigern. Bei allen anderen Konstellationen kann das Ergebnis m.E. kaum prognostiziert werden. Ggf. würden mit hoher Wahrscheinlichkeit alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Wird die Familie des Unionsbürgers bereits im Herkunftsstaat von der Drittstaatlerin unterhalten? Geht es um die Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis oder um eine Verlängerung? etc. etc.

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Andreas78
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Beiträge: 219
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 17.12.2004 um 01:20:38
 
Zitat:
Du stellst eine schwierige Frage


Danke  grin und Du hast genau verstanden, worum es mir geht. Leider entspricht die Antwort meinen Befürchtungen.
Die Frage ist nur theoretisch, es geht um einen deutschen Studenten, der sich überlegt, ob und wie er 1-2 Auslandssemester finanzieren könnte. Ich glaube, da gibt es ja auch einige europäische Programme (Sokrates ?, Erasmus?). Aber das ist ein anderes Thema.

Erstmal danke für die Antwort.
Andreas
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #4 - 17.12.2004 um 11:10:14
 
Die Diskussion erinnert mich an diejenige vom Huhn und dem Ei. Ich denke, Ihr macht das ganze viel zu kompliziert!

Gemäß "RICHTLINIE 93/96/EWG DES RATES vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten" wird dem Student und seiner Familie ein Aufenthaltsrecht zuerkannt
Zitat:
... sofern der betreffende Student durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel, die er selbst wählt, der einzelstaatlichen Behörde glaubhaft macht, daß er über Existenzmittel verfügt, so daß er und seine Familie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen; ...


Mal abgesehen davon, daß ich persönlich der Meinung bin, daß das Erwerbseinkommen der Ehefrau selbstverständlich zu den Existenzmitteln zu zählen ist, da ansonsten faktisch die Freizügigkeit eingeschränkt würde, ist doch praktisch entscheidend, daß kein Nachweis der Existenzmittel notwendig ist. Eine Glaubhaftmachung durch Erklärung ist ausreichend. Das würde ja wohl kein Problem sein...

Das dann zuerkannte Aufenthaltsrecht zieht nach Artikel 2, Absatz 2 ein Arbeitsrecht der Familienangehörigen nach sich.

Abu
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #5 - 18.12.2004 um 08:30:01
 
Abu,

auf der einen Seite gebe ich Dir recht, dass es viele Möglichkeiten gibt, das gewünschte als Unionsbürger zu erreichen. Andererseits WARNE ich jedoch ganz eindeutig vor einem "anything goes".

Szenario 1:

Student begibt sich in anderen Mitgliedsstaat, schreibt sich an der Uni ein, meldet sich bei der zuständigen Behörde als Student und begehrt eine Aufenthaltserlaubnis-EU für sich und seine Familienangehörigen. Behörde fragt nach Mitteln zum Lebensunterhalt, er sagt "meine Frau arbeitet". Behörde stellt sich auf den Standpunkt, er müsse selbst über Mittel verfügen. Auch Student bleibt bei seinem Standpunkt. Pattsituation.

Ein Unionsbürger und seine Familienangehörigen haben eine starke Position. Es ist nicht damit zu rechnen, dass die Behörde eine Ausweisung veranlassen wird. Aber wird sie rasch die Aufenthaltserlaubnis-EU erteilen, die die Ehefrau braucht, um ihr Recht auf Arbeit nachzuweisen. Vermutlich nein. Ob es innerhalb von 1-2 Semestern zu einer Gerichtsentscheidung kommen wird, ist mehr als fraglich. Vielleicht hat der Student ja wirklich recht gehabt, aber hat er Recht bekommen?

Szenario 2:

Student begibt sich in anderen Mitgliedsstaat, schreibt sich an der Uni ein, meldet sich bei der zuständigen Behörde als Student und begehrt eine Aufenthaltserlaubnis-EU für sich und seine Familienangehörigen. Behörde fragt nach Mitteln zum Lebensunterhalt. Er sagt "Mutter überweist monatlich 1.500 EUR" und legt Erklärung der Mutter vor (event. sogar beglaubigt). Es finden auch tatsächlich Überweisungen statt. Student und Familienangehörige erhalten Aufenthaltserlaubnis-EU. Ehefrau fängt an zu arbeiten. Jetzt stellt die Mutter die Zahlungen ein. Erstens wird es kaum jemand merken. Aber sogar wenn die Sache rauskommt, sind m.E. den Behörden die Hände gebunden, solange kein Antrag auf Sozialhilfe oder ähnliches gestellt wird.

Szenario 3:

Student geht mit Familienangehörigen in anderen Mitgliedsstaat und sucht sich Arbeit. Der Arbeitnehmer geht sodann zur Behörde und erhält für seine Familienangehörigen und sich die Aufenthaltserlaubnis-EU über 5 Jahre. Dann kommt er auf die Idee, dass ein Studium doch eigentlich viel schöner ist. (Die Geschichte endet wie Szenario 2.)

Ende der Szenarien

Kommen wir zur praktischen Seite. Wie kann der Student sich sicher sein, dass seine Ehefrau von einem auf den anderen Tag eine Arbeit im anderen Mitgliedsstaat erhält. Muss nicht schon aus Gründen der Vorsicht ein Betrag sagen wir mal für 6 Monate angespart werden, bevor das Abenteuer Auslandsaufenthalt mit einer Familie angegangen wird. Dann können doch Mittel nachgewiesen werden und es wäre sehr schwer, einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis-EU abzulehnen.

Antoine
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #6 - 20.12.2004 um 10:16:12
 
Antoine,

Ich glaube, eigentltich sehen wir das ziemlich ähnlich...

Abu
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schnatte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 20.12.2004 um 10:23:11
 
Ich habe in Schweden als Studentin gelebt und nachgewiesen, dass ich Unterhalt von meinen Eltern bekomme, indem ich meine Kontoauszüge und Erklärungen von meinen Eltern vorgelegt habe.
Später habe ich meinen Mann geheiratet. Der hat nach Ablaufen seiner eigenen AG innerhalb von 2-3 Monaten seine EU-AG bekommen - ohne, dass wir nochmal nach irgendwelchen Nachweisen gefragt wurden.
Falls das jetzt irgendwie weiterhilft ...
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