Hier soll kurz und knapp eine Einführung in das Arbeitsgenehmigungsrecht erfolgen. Diese Infos sind hauptsächlich für den Personenkreis gedacht, der sich bereits mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufhält. Auf die Möglichkeiten der Neueinreise zwecks Arbeitsaufnahme nach der Anwerbestoppausnahmeverordnung (ASAV) wird hier nicht eingegangen!
Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Für Hinweise auf eventuell enthaltene Fehler oder für sonstige Anregungen sind wir dankbar.
Rechtsgrundlagen
Sozialgesetzbuch III ( SGB III ) §§ 284 – 288 Arbeitsgenehmigungsverordnung ( ArGV )
Wichtiges zum Einstieg
Eine Arbeitsgenehmigung (AGen) kann nur erteilt werden, wenn der ausländische Arbeitnehmer eine gültige Aufenthaltsgenehmigung besitzt, die eine Arbeitsaufnahme grundsätzlich zulässt. Eine Information zu den verschiedenen Aufenthaltstiteln hat fons ]hier[ eingestellt.
Wer braucht eine Arbeitsgenehmigung
Grundsätzlich benötigt jeder ausländische Arbeitnehmer in Deutschland eine Arbeitsgenehmigung (§284 Abs.1 SGB III). Ausnahmen sind z.B.EU- Angehörige und deren Ehegatten (Ausnahme EU-Beitrittsländer am 01.05.04 !!) Ausländer die eine Aufenthaltsberechtigung besitzen Ausländer die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen
Antragstellung
durch Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder von einer stellvertretenden Person Die Arbeitsgenehmigung muss vor Aufnahme der Beschäftigung gestellt werden. Bis zur Entscheidung über die AGen darf der ausländische Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden.
Zuständiges Arbeitsamt
Zuständig für die Erteilung der AGen ist in der Regel das Arbeitsamt in dessen Bezirk der Beschäftigungsort (Hauptsitz der Firma) des Arbeitnehmers liegt. Die Prüfung ob bevorrechtigte Arbeitnehmer vorhanden sind führt das Arbeitsamt durch in dessen Bezirk der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt werden soll.
Erteilung
Die AGen kann frühestens ab dem Tag der Bearbeitung erteilt werden. Eine rückwirkende Erteilung ist nicht möglich
Arten der Arbeitsgenehmigungen
Arbeitsberechtigung ( §286 SGB III und §2 ArGV)
Auf die Arbeitsberechtigung besteht ein Rechtsanspruch sofern die Vorraussetzungen erfüllt sind. Sie wird grundsätzlich ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich (unbeschränkt) und mit einer unbefristeten Geltungsdauer erteilt.(es gibt Ausnahmen!) Nur Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis können eine Arbeitsberechtigung erhalten!
Voraussetzungen (nicht vollständig):Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis + 6 Jahre ununterbrochen in Deutschland Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis + 5 Jahre versicherungspfl. in D. beschäftigt Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AuslG + deutscher Ehepartner (seit 1.08 auch Lebenspartner) Ausländer mit deutschem Reiseausweises für Flüchtlinge (anerkannte Flüchtlinge) Aufenthaltserlaubnis + 2 Jahre in Deutschland verheiratet Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis + vor dem 18 Lebensjahr eingereist und Schulabschluss oder Berufsabschluss in Deutschland erworben An einer berufsvorbereitenden Maßnahme min. 10 Mo teilgenommen Abschluss eines Ausbildungsvertrages (!!! AB wird für die Dauer der Ausbildung erteilt !!!)
Arbeitserlaubnis ( §285 SGB III und §1 ArGV)
Sie wird in der Regel für eine bestimmte Tätigkeit in einen bestimmten Betrieb für längstens 3 Jahre erteilt. Auch hier gibt es Ausnahmen.
VoraussetzungenLage und Entwicklung des deutschen Arbeitsmarktes.
Durch die Arbeitsverwaltung (Arbeitsamt) wird geprüft ob auf dem Arbeitsmarkt bevorrechtigte Arbeitnehmer (u.a. deutsche, EU/EWR-Bürger, Ausländer mit unbefristetem Aufenthalt) für die Stelle zur Verfügung stehen. Die gesetzliche Prüffrist dafür umfasst mindestens 4 Wochen.tarifliche/ortsübliche Entlohnung Verhältnisse des Einzelfalls
VIII) Geltungsdauer der AE
Sie ist u.a. abhängig von der Aufenthaltsgenehmigung des Arbeitnehmers
Aufenthaltsgenehmigung Regelfall maximal (wenn AN schon durchgehend 1 Jahr bei dem AG beschäftigt ist und weiterhin die gleiche Tätigkeit ausüben soll) Aufenthaltserlaubnis 1 Jahr 3 Jahre Aufenthaltsbefugnis 1 Jahr 3 Jahre Aufenthaltsbewilligung 1 Jahr 3 Jahre Aufenthaltsgestattung bis Ablauf 1 Jahr Duldung bis Ablauf 1 Jahr