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abschiebung heirat was nun ???? (Gelesen: 17.595 mal)
peku
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Antwort #30 - 15.12.2004 um 21:54:08
 
hallo,

in diesem Fall (und nur in diesem)binich dafür wir diskutieren unsere Rechtsmeinungen nicht weiter aus um dem Betroffenen klar zu machen egal wie: Er muss unverzüglich handeln.

Welche der teils widersprüchlichen Ratschläge er den annimmt muss er selbst entscheiden.
gruss peku
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Mick
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Antwort #31 - 15.12.2004 um 23:07:55
 
Zitat:
Welche der teils widersprüchlichen Ratschläge er den annimmt muss er selbst entscheiden.
gruss peku


Ich schließe mich insofern an, als dass ich der Meinung bin, dass in diesem Fall alles gesagt wurde.
Dabei gehe ich davon aus, dass Marion Sachkenntnis und Erfahrung von Behauptungen und Vermutungen unterscheiden kann.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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peku
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Antwort #32 - 15.12.2004 um 23:29:08
 
Hi Mick,

schliese mich Dir hier voll an [beifall=beifall.gif]

peku
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Antwort #33 - 16.12.2004 um 20:20:43
 
Hallo Leute, calm down,

der Staatsangehörige aus Panama hat sowohl aus Schengenrecht als auch nach nationalem deutschen Recht ein Recht auf visumfreien Aufenthalt in Deutschland für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten innerhalb von 6 Monaten, insoweit ein längerfristiger Aufenthalt nicht deklariert oder zweckgebunden zustimmungspflichtiger Aufenthalt beabsichtigt wird.

Nach dem nationalen Recht der Aufenthaltsbewilligung wird der Ausländer ausreisepflichtig. Erst nach der Ausreise läßt sich über ein neues Einreiserecht (Art. 5 abs. 1 SDÜ) diskutieren. Die Frage ist aber, wie weit ausgereist werden muß. Da Panama auch in Anlage Ia der DVAuslG aufgeführt ist, handelt es sich nur dann um unerlaubten Aufenthalt, wenn es sich um einen Aufenthalt innerhalb von Deutschland handelte.

Rein theoretisch könnte (in vorliegendem Fall) der Panamese heute von Frankreich nach Deutschland einreisen und wäre von nunan nicht unerlaubt als Tourist für 3 Moante in Deutschland. Und zwar deswegen, weil der bisherige Aufenthalt an der Bewilligung (inkl. unerlaubter Ausdehnung) gemessen werden muss. Selbst nach deutschem Recht darf nach der Ausreise (nach Aufenthalt mit einem nationalem Titel) ein visumfreier Aufenthalt als Positivstaater (DVAuslG) wahrgenommen werden. Die neuerliche Einreise muss bewiesen werden können (§ 70 AuslG).

Ob der vorherige illegale Aufenthalt bemerkt wird, ist eine andere Sache. Aber nunmehr könnte ein Nachentschluss zur Eheschließung vorliegen.

Die Eheschließung in DK wäre für die Erteilung einer AE nach § 8 Abs. 1 AuslG und § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG von der ABH abhängig, ob Zweifel an der Absicht bestünden.

Doc  grin
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« Zuletzt geändert: 16.12.2004 um 20:32:06 von Doc »  

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peku
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Antwort #34 - 16.12.2004 um 23:09:50
 
hallo doc,

in seltener fast einigkeit stimme ich deinem Beitrag voll zu und ahtte es weiter oben ja auch mal so geschildert.Ich gehe sogar soweit zu sagen (wie weiter oben) das er nachd er von dir erwähnten Wiedereinreise zus einer Verlobten beschliesen kann zu heiraten und danach ein fall der Erteilung der AE ohne zwingende Ausreise vorliegen dürfte.

gruss peku
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marion2312
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #35 - 17.12.2004 um 12:07:23
 
hallo doc, hallo peku,

Fragezeichen was heisst das nun detailliert auf unseren fall bezogen  Fragezeichen

ich finde es super, dass ihr euch noch immer damit beschäftigt  Daumen hoch

der freund meiner tochter hat natürlich tierische angst zur ausländerbehörde zu gehen, dass er dann sofort ausgewiesen wird. hinzu kommt, dass das nötige geld nicht da ist. ich denke, dass wir die studiengebühren für das wintersemester noch zusammen bekommen werden. dann bekommt er wenigstens wieder seine zulassung für die uni. aber was ist dann ????

danke nochmal
marion

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peku
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Antwort #36 - 18.12.2004 um 01:22:17
 
hallo marion  steht dich schpon alles beschrieben:nur eine Frage : warum ist er jetzt nachdem du in diesem forum seit einigen tagen von allen das gelcihe liest noch nicht ausgereist zb nach Frankreich????warum frägst du wieder nachd em gang zur alb??
gruss peku
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Antwort #37 - 22.12.2004 um 01:37:42
 
Zitat:
[...] was heisst das nun detailliert auf unseren fall bezogen  [...]


Außer Frage steht, dass Dein Bräutigam sich derzeit unerlaubt in D. aufhält und damit sehrwohl vollziehbar ausreisepflichtig ist und derzeit einen Straftatbestand nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllt. Ohne Ausreise über die bundesdeutschen Grenzen brauchen wir gar nicht weiter diskutieren.

Eine neuerliche Einreise über die Außengrenzen Deutschlands dürfte gem. Abkommen BAnz. 1967 Nr. 171, S. 1 (mir derzeit nicht zugänglich, daher ohne Gewähr) für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten rechtmäßig sein.

Während eines solchen touristischen Aufenthaltes darf sehrwohl geheiratet werden.

Durch die Eheschließung mit einer Deutschen und dem Ansinnen, mit dieser eine eheliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen, entstünde ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis (AE).

Der Erteilung einer solchen AE stünden nur noch §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 71 Abs. 2 AuslG entgegen, was auch nach dem 01.01.2005 aufgrund von §§ 5 i.V.m. 28 AufenthG nicht anders gehabt werden wird.

Doc  8)
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« Zuletzt geändert: 22.12.2004 um 01:49:19 von Doc »  

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peku
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Antwort #38 - 22.12.2004 um 15:21:36
 
Zitat:
Außer Frage steht, dass Dein Bräutigam sich derzeit unerlaubt in D. aufhält und damit sehrwohl vollziehbar ausreisepflichtig ist und derzeit einen Straftatbestand nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllt. Ohne Ausreise über die bundesdeutschen Grenzen brauchen wir gar nicht weiter diskutieren.

Eine neuerliche Einreise über die Außengrenzen Deutschlands dürfte gem. Abkommen BAnz. 1967 Nr. 171, S. 1 (mir derzeit nicht zugänglich, daher ohne Gewähr) für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten rechtmäßig sein.

Während eines solchen touristischen Aufenthaltes darf sehrwohl geheiratet werden.

Durch die Eheschließung mit einer Deutschen und dem Ansinnen, mit dieser eine eheliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen, entstünde ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis (AE).

Der Erteilung einer solchen AE stünden nur noch §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 71 Abs. 2 AuslG entgegen, was auch nach dem 01.01.2005 aufgrund von §§ 5 i.V.m. 28 AufenthG nicht anders gehabt werden wird.

Doc  8)


hallo doc

vielen dank für deinen Beitrag ich hoffe das es nun der fragestellerin endlich klar ist das es 5 nach 12 ist was die ausreise angeht.
was der Verbleib  nach einer Heirat während des legalen Touristenaufenthaltes angeht käme es auf einen Versuch an.....
Jedenfalls sollte paralell dazu eine Heirat im Heimatland geplant werden um dann eventuell überraschend und ungeplant während des touristischen Aufenthaltes doch hier in DE zu heiraten.
Gruss peku
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jan26
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #39 - 03.01.2005 um 01:25:22
 
die sache kommt mir sehr bekannt vor! Ich heirate nächste Woche eine Mexikanerin sie war als au pair Mädchen in Deutschland nach dem sie schwanger wurde gab sie den job auf und zog zu mir. Ich dachte wir können schnell heiraten es dauerte mehrere Monate und sie ist illegal in DE trotzdem reichten wir alle Papire beim Standesamt ein, diese wurden zum Oberlandesgericht gesendet. Ich wurde angerufen und nach der aufenhaltsgenehmigung gefragt ich sagte ganz klar sie hat keine und weil alles so lange dauerte ist sie inzwischen illegal hier, aber das kann mann ja mit der Hohzeit ändern. Und ein paar Tage später bekammen wir die Nachricht das wir heiraten dürfen. Erst nach der Heirat in Deutschland gehen wir zur Ausländerbehörde und beantragen die Aufenhaltsgenehmigung der dann ja nichts mehr im wege stehen dürfte.
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