Zitat:[...] was heisst das nun detailliert auf unseren fall bezogen [...]
Außer Frage steht, dass Dein Bräutigam sich derzeit unerlaubt in D. aufhält und damit sehrwohl vollziehbar ausreisepflichtig ist und derzeit einen Straftatbestand nach § 92 Abs. 1 Nr. 1
AuslG erfüllt. Ohne Ausreise über die bundesdeutschen Grenzen brauchen wir gar nicht weiter diskutieren.
Eine neuerliche Einreise über die Außengrenzen Deutschlands dürfte gem. Abkommen BAnz. 1967 Nr. 171, S. 1 (mir derzeit nicht zugänglich, daher ohne Gewähr) für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten rechtmäßig sein.
Während eines solchen touristischen Aufenthaltes darf sehrwohl geheiratet werden.
Durch die Eheschließung mit einer Deutschen und dem Ansinnen, mit dieser eine eheliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen, entstünde ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis (AE).
Der Erteilung einer solchen
AE stünden nur noch §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 71 Abs. 2
AuslG entgegen, was auch nach dem 01.01.2005 aufgrund von §§ 5 i.V.m. 28
AufenthG nicht anders gehabt werden wird.
Doc 8)