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FreizügG Familiennachzug zu Deutschen (Gelesen: 3.398 mal)
niko
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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12.12.2004 um 23:10:14
 
Gilt das FreizügG auch für Familienangehörige von Deutschen?

Familienangehörige von Bürgern der Europäischen Union haben nach dem Freizügigkeitsgesetz einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung-EU. Familienangehörige sind nach diesem Gesetz  (anders als nach dem Aufenthaltsgesetz) auch Verwandte in auf und absteigernder Linie, also auch die Mutter und der Vater des Unionsbürgers.

Stehen also auch zum Beispiel dem türkischen oder kasachischen Großelternteil eines Deutschen die Rechte nach dem Freizügigkeitsgesetz zu?

Unionsbürger sind nach § 1 des FreizügG deffiniert als Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der EU. Der Deutsche ist kein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates. Haben also die Familienangehörigen von Deutschen weniger Rechte als die Familienangehörigen der anderen EU Staaten?

Noch konkreter: Hat die kasachische Mutter einer Deutschen weniger Rechte in Deutschland als die kasachische Mutter einer Italienerin, die in Deutschland lebt?
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Mick
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Antwort #1 - 12.12.2004 um 23:16:03
 
Hi,
ja, so ist es. Der Nachzug zu Deutschen ist in vergleichbaren Fällen schwieriger.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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niko
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 13.12.2004 um 11:02:04
 
Mick u.a. die mitlesen,

ich möchte es noch einmal auf den Punkt bringen.

Nach dem FreizügG hat die Mutter einer in Deutschland leben Österreicherin ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Hat die Mutter einer in Deutschland lebenden Deutschen keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis?

Nach §§ 29 und 36 des AufenthG ist der Familiennachzug wesentlich eingeschränkter als der Familiennachzug nach dem FreizügG. Damit stellt sich die Frage, ob das FreizügG auch für Familienangehörige von Deutschen anwendbar ist. Deutsche sind nach dem EG-Vertrag auch Unionsbürger.
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Mick
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Antwort #3 - 13.12.2004 um 11:26:17
 
Zitat:
Deutsche sind nach dem EG-Vertrag auch Unionsbürger.


Hi,
völlig korrekt, sie können EU-Freizügigkeit in allen EU-Staaten wahrnehmen - nur nicht im eigenen Heimatstaat.

Diese sog. "Inländerdiskriminierung" ist schon seit längerem - auch nach bisherigem Recht - bekannt. Offensichtich ist es nicht gewollt, da etwas zu ändern, anderfalls wäre ja das ZuwG die Möglichkeit gewesen. Zur Anwendung des FreizügG: Siehe Anwendungsbereich in § 1.
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Antoine
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Antwort #4 - 13.12.2004 um 14:20:07
 
Ein paar Hintergrundinformationen zur Inländerdiskriminierung.

Die EWG, dann EG und heutige EU ist in erster Linie wirtschaftlich motiviert. Zweck der EWG/EG, die ein wesentlicher Bestandteil der EU darstellt, ist der freie Transfer der Produktionsfaktoren zwischen den Mitgliedsstaaten, zu denen unter anderem auch die Arbeitnehmer gehören. Im Kern hat sich daran bis heute nichts geändert, auch wenn der Tätigkeitsbereich ständig erweitert wurde.

Aus dieser Logik heraus ist die Kompetenz der EU bis heute in vielen Bereichen allein auf Tatbestände beschränkt, die mehrere Mitgliedsstaaten berühren. Dies gilt auch für die Freizügigkeit. Die EU hat hier keine Kompetenz in Fragestellungen, die nur einen Mitgliedsstaat berühren (z.B. Deutscher in Deutschland, Drittstaatler in Deutschland).

Mit der europäischen Verfassung werden die Rechte der Unionsbürger gestärkt. Dies KÖNNTE auch dazu führen, dass der Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts erweitert wird, d.h. sich auch Inländer auf die Prinzipien des Gemeinschaftsrechts werden berufen können. Hierzu gibt es allerdings gegensätzliche Meinungen.

Im übrigen ist es den Mitgliedsstaaten überlassen, ob sie die Inländerdiskriminierung hinnehmen oder nicht. Deutsche Position ist bisher, Gemeinschaftsrecht nur dort anzuwenden, wo es angewendet werden muss und ansonsten allein auf nationales Recht zurückzugreifen. Dies führt immer dann zur Inländerdiskriminierung, wenn deutsches Recht für den Bürger ungünstiger als Gemeinschaftsrecht ist.

In Österreich ist die Rechtslage anders. Dort muss nach einer Entscheidung des österreichischen Verfassungsgerichts sowohl Gemeinschaftsrecht als auch nationales Recht grundsätzlich beachtet werden und zwar unabhängig von den gemeinschaftsrechtlich begründeten Verpflichtungen. Gemeinschaftsrecht darf daher nicht nur für einige ausländische Unionsbürger sondern muss ggf. für alle Unionsbürger angewandt werden. Österreich kennt daher keine Inländerdiskriminierung.

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat hier jedoch bis heute eine andere Position bezogen. Dies muss allerdings nicht bis in alle Ewigkeit so bleiben.
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Mick
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Antwort #5 - 13.12.2004 um 14:47:55
 
[beifall=beifall.gif]

Eine Anmerkung: Die Regelungen zu Drittstaatern innerhalb eines EU-Staates werden sich ja künftig auch ändern bzw. sie werden erstmals so getroffen. Stichwort: Freie Aufenthaltswahl bei Dauer-Aufenthaltsberechtigten...
Insofern ist ja auch erst kürzlich eine - noch umzusetzende - "Erweiterung" eingtreten.
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schnatte
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Antwort #6 - 16.12.2004 um 15:20:20
 
Diese Inländer-Diskriminierung gibt es in Schweden auch. Nach EU-Recht dürfen meine Nicht-EU-Schwiegereltern mit meinem Mann und mir (Deutsche) in Schweden leben, für schwedische Staatsangehörige sieht das jedoch anders aus.

Eine andere Sache ist aber, dass das THEORETISCH möglich ist. In der Praxis sieht das ganz anders aus. Seit August 2003 warten meine Schwiegereltern nun schon auf ihre Aufenthaltsgenehmigung. Zum Glück haben wir Kontakt mit der EU-Kommission und wissen über unsere Rechte Bescheid, denn sonst wären wir mit unserer Firma schon längst nach China ausgewandert (Ich würde im Augenblick gerne in Europa bleiben.)

Mir ist so, als könnte ich mich auch auf die Freizügigkeit berufen, wenn ich jemals wieder nach Deutschland zurückkehren sollte, und zwar für meine ganze Familie, da ich dann ein Unionsbürgerin gewesen bin, die ihre Rechte auf Freizügigkeit ausgenutzt hat.

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Antwort #7 - 16.12.2004 um 15:44:42
 
Zitat:
Mir ist so, als könnte ich mich auch auf die Freizügigkeit berufen, wenn ich jemals wieder nach Deutschland zurückkehren sollte, und zwar für meine ganze Familie, da ich dann ein Unionsbürgerin gewesen bin, die ihre Rechte auf Freizügigkeit ausgenutzt hat.


Das Thema wurde in diesem Thread schon mal diskutiert:
http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=ehe;action=d...

Allerdings ging es hier "nur" um die Ehefrau. Ob das auch auf die Schwiegereltern zutrifft ???

Abu
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #8 - 16.12.2004 um 17:13:12
 
Es ist auch möglich, sich auf die Regeln der Freizügigkeit zu berufen, wenn Du von einem Mitgliedsstaat in den Staat Deiner Staatsangehörigkeit zurückkehrst. Dies schliesst auch alle Familienangehörigen ein, auch die Schwiegereltern.

Allerdings hast Du selbstverständlich jetzt nicht für alle Zeiten einen Stempel "freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger" im Pass. Nehmen wir an, Du kehrst nach Deutschland zurück und erst danach fällt Dir irgendwann ein, es wäre doch ganz schön, die Schwiegereltern bei sich zu haben, hast Du Pech gehabt. Der gemeinschaftsrechtliche Bezug (typischerweise Überschreiten einer EU-internen Grenze) wäre dann nicht mehr gegeben und Du kannst Dich nicht mehr auf die Gemeinschaftsregeln der Freizügigkeit berufen.
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Prawo
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Antwort #9 - 07.09.2005 um 22:05:01
 
Zitat:
Eine andere Sache ist aber, dass das THEORETISCH möglich ist. In der Praxis sieht das ganz anders aus. Seit August 2003 warten meine Schwiegereltern nun schon auf ihre Aufenthaltsgenehmigung.


So theoretisch ist das gar nicht, weiss ich aus näheren Bekanntenkreis.

Richtig ist leider das es in Schweden etwas länger dauert (in Schweden hat man nicht viel Erfahrung mit solche Fälle), aber die Schwiegereltern bekommen dort ohneweiteres ein EU Aufenthaltsrechts für fünf Jahre.

So weit ich weiss werden die Eltern und das Familiënmitglied befragt über im Heimatland erteilte Unterhaltsbeiträge und ist eine eigene schriftliche Erklärung dazu genügend.

P.S.
Weisst du zufallig op es in Schweden ein ähnliches Forum gibt?
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brickbat
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Antwort #10 - 08.09.2005 um 20:10:15
 
Zitat:
.... Der gemeinschaftsrechtliche Bezug (typischerweise Überschreiten einer EU-internen Grenze) wäre dann nicht mehr gegeben und Du kannst Dich nicht mehr auf die Gemeinschaftsregeln der Freizügigkeit berufen.


Konsequent weitergedacht würde die Anwendung  des Freizügigkeitsgesetzes bedeuten, daß der drittstaatsangehörige Ehemann eine Aufenthaltserlaubnis EU bekommen würde. Wenn dann irgendwann später die Schwiegereltern nachziehen wollen können sie wiederum den Status von ihrem Sohn ableiten. Denke ich.

Die Anwendungshinweise zu § 27 weisen übrigens auf die Möglichkeit der Anwendung des Freizügigkeitsgesetzes bei dieser Konstellation hin.
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