der von Dir zitierte § 92a trifft es nicht. Zwar kann ich eine Hilfeleistung erkennen, aber weder einen Vermögensvorteil noch eine Wiederholung.
Ja, das ist im Einzelfall zu entscheiden, ob jemand "wiederholt" Hilfe leistet. Wenn aber der Illegale beispielsweise in der Wohnung noch Kinder betreut (Vermögensvorteil?) oder Geld für Essen und Kleidung etc (weitere Unterstützungshandlung?) bekommt...?
b) Wiederholung bzw. Handlungen zugunsten von Mehreren:Neben der Beihilfehandlung müssten auch noch die Voraussetzungen des § 92a Abs. 1 Nr. 2AuslG erfüllt sein: Wiederholt handeln heißt einerseits, dass es mehr als zwei Handlungen gibt, andererseits kann eine Wiederholung aber auch vorliegen, wenn mehrere Personen unterstützt werden. Wenn also ein Helfer weiß, dass die Person, die er unterstützt, sich illegal in Deutschlandaufhält, wenn er mehrfach und/ oder mehrere Personen unterstützt und wenn diese Unter-stützung so maßgeblich ist, das die Personen deswegen im Bundesgebiet bleiben oder erst deswegen illegal nach Deutschland kommen, ist der Tatbestand des § 92a Abs. 1
AuslG erfüllt.
Beispiel Unterkunft: Am 12.06.1990 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass „allein dieBeschaffung von Unterkunft ... zur Tatbestandsverwirklichung nicht ausreichend ist.“ DieGewährung einer Unterkunft ist „für sich alleine keine Beihilfe zu einem Vergehen nach § 92 Abs. 1 Nr. 1
AuslG, wenn der Ausländer in jedem Fall entschlossen ist, seiner Ausreisepflichtzuwider zu handeln, und wenn der Deutsche sich darauf beschränkt, ihm durch Beherber-gung eine Unterbringung in menschenunwürdigen Verhältnissen zu ersparen. Eine Beihilfeläge in solchen Fällen nur dann vor, wenn zur Beherbergung aus humanitären Gründen noch weitere Unterstützungshandlungen hinzu kommen, wie etwa die Vermittlung einer angeneh-men Arbeitsstelle, das Fahren zum Arbeitsplatz oder eine Beschäftigung, die dem Ausländerdie Bestreitung seines Lebensunterhaltes ermöglicht.“