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Illegaler Aufenthalt - wer macht sich strafbar? (Gelesen: 10.325 mal)
happyness
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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11.12.2004 um 11:16:51
 
Hallo,

meine Freundin ist in einen Marrokkaner verliebt  :bussi seine Aufenthatgeehmigung ist abgelaufen. Nun lebt er illegal weiter in Deutschland  weinend

1. Macht sich meine Freundin strafbar, wenn er bei ihr wohnt?
2. Besteht eine Möglichkeit, dass sie in Deutschland heiraten, obwohl er keine Papiere hat?
3. Wenn er freiwillig ausreist, wann kann er wieder einreisen?

Danke im Voraus für Eure Antworten !

Grüße,
Happyness
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Ralf
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Antwort #1 - 11.12.2004 um 12:47:08
 
Zitat:
...
1. Macht sich meine Freundin strafbar, wenn er bei ihr wohnt?
2. Besteht eine Möglichkeit, dass sie in Deutschland heiraten, obwohl er keine Papiere hat?
3. Wenn er freiwillig ausreist, wann kann er wieder einreisen?...


1. ja (vgl.
§ 92 AuslG
). Er selbst allerdings ebenso.
2. nein.
3. nur wenn ein Visum für die Einreise erteilt wird, was aber ohne Papiere sowieso ausgeschlossen ist. Da ihr offenbar heiraten wollt, könnte ja dann ein Visum zur Eheschließung in Betracht kommen.
Vielleicht sollte mal geklärt werden, welche Art Aufenthaltsgenehmigung bisher vorlag und warum kein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde. Gabe es eine Verfügung zur Ausweisung?
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...
 
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happyness
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 11.12.2004 um 15:26:42
 
Hallo Ralf,

danke, für die Antwort.

Ihr Freund hatte nur ein Touristen-Visum, welches abgelaufen ist. Besteht denn die Möglichkeit, jetzt noch eine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen bzw. das Visum zu verlängern?

Grüße,
Happyness
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eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 11.12.2004 um 19:19:36
 
Hallo Happyness,

Zitat:
Ihr Freund hatte nur ein Touristen-Visum, welches abgelaufen ist.

Dann hat wohl auch jemand für ihn eine Verpflichtungserklärung abgegeben? An dessen Stelle möchte ich jetzt echt nicht sein. Wer weiss, welche finanziellen Verpflichtungen auf diese Person noch zu kommen, seinem "Gast" vertrauen kann er ja wohl nicht.
Das Thema wurde schon mal hier dikutiert.

Zitat:
Besteht denn die Möglichkeit, jetzt noch eine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen bzw. das Visum zu verlängern?

Mit welcher Begründung denn? Anträge kann man stellen, nur können die ja sofort abgelehnt werden und was dann?
Um eine Ausreise kommt ihr nicht rum.

Viel Glück für "Deine Freundin"!
eishennig
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Mick
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Antwort #4 - 11.12.2004 um 20:11:59
 
Und illegaler Aufenthalt zieht in der Regel eine Ausweisung nach sich.
Ggf. mit Rückflugticket bei der ABH vorsprechen und nach einer Grenzübertrittsbescheinigung fragen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #5 - 13.12.2004 um 10:13:20
 
Zitat:
1. Macht sich meine Freundin strafbar, wenn er bei ihr wohnt?

Zitat:
1. ja (vgl.
§ 92 AuslG
).

Sicher? Ich kann im § 92 AuslG nichts "passendes" finden...

Abu
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eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 13.12.2004 um 15:35:06
 
Hallo,
Zitat:
Sicher? Ich kann im § 92 AuslG nichts "passendes" finden...

Beihilfe.

Das neue Aufenthaltsgesetz ist übrigens bei den Strafvorschriften noch etwas umfangreicher:
Straf- und Bußgeldvorschriften

Grüsse von
eishennig
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eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 13.12.2004 um 15:55:46
 
Zitat:
AusländerG
§ 92a Einschleusen von Ausländern

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen zu einer der in § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 6 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet und

1. dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen läßt oder
2. wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt.


Zitat:
AufenthaltsG
§ 95 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, vollziehbar ausreisepflichtig ist und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 49 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6. entgegen § 49 Abs. 8 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a. entgegen § 54a wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 54a Abs. 3 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt.
7. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
8. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1
a) in das Bundesgebiet einreist oder
b) sich darin aufhält oder
2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen oder einen so beschafften Aufenthaltstitel wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

§ 96 Einschleusen von Ausländern
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen zu einer der in § 95 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet und

dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
wiederholt oder zu Gunsten von mehreren Ausländern handelt.
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #8 - 13.12.2004 um 16:10:56
 
@ Eishennig

Ich will nicht kleinkariert sein, aber der von Dir zitierte § 92a trifft es nicht. Zwar kann ich eine Hilfeleistung erkennen, aber weder einen Vermögensvorteil noch eine Wiederholung.

Abu
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eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 13.12.2004 um 17:31:34
 
Hallo Abu,

Zitat:
der von Dir zitierte § 92a trifft es nicht. Zwar kann ich eine Hilfeleistung erkennen, aber weder einen Vermögensvorteil noch eine Wiederholung.


Ja, das ist im Einzelfall zu entscheiden, ob jemand "wiederholt" Hilfe leistet. Wenn aber der Illegale beispielsweise in der Wohnung noch Kinder betreut (Vermögensvorteil?) oder Geld für Essen und Kleidung etc (weitere Unterstützungshandlung?) bekommt...?

„Strafrecht und Illegalität“
Zitat:
b) Wiederholung bzw. Handlungen zugunsten von Mehreren:Neben der Beihilfehandlung müssten auch noch die Voraussetzungen des § 92a Abs. 1 Nr. 2AuslG erfüllt sein: Wiederholt handeln heißt einerseits, dass es mehr als zwei Handlungen gibt, andererseits kann eine Wiederholung aber auch vorliegen, wenn mehrere Personen unterstützt werden. Wenn also ein Helfer weiß, dass die Person, die er unterstützt, sich illegal in Deutschlandaufhält, wenn er mehrfach und/ oder mehrere Personen unterstützt und wenn diese Unter-stützung so maßgeblich ist, das die Personen deswegen im Bundesgebiet bleiben oder erst deswegen illegal nach Deutschland kommen, ist der Tatbestand des § 92a Abs. 1 AuslG erfüllt.

Beispiel Unterkunft: Am 12.06.1990 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass „allein dieBeschaffung von Unterkunft ... zur Tatbestandsverwirklichung nicht ausreichend ist.“ DieGewährung einer Unterkunft ist „für sich alleine keine Beihilfe zu einem Vergehen nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, wenn der Ausländer in jedem Fall entschlossen ist, seiner Ausreisepflichtzuwider zu handeln, und wenn der Deutsche sich darauf beschränkt, ihm durch Beherber-gung eine Unterbringung in menschenunwürdigen Verhältnissen zu ersparen. Eine Beihilfeläge in solchen Fällen nur dann vor, wenn zur Beherbergung aus humanitären Gründen noch weitere Unterstützungshandlungen hinzu kommen, wie etwa die Vermittlung einer angeneh-men Arbeitsstelle, das Fahren zum Arbeitsplatz oder eine Beschäftigung, die dem Ausländerdie Bestreitung seines Lebensunterhaltes ermöglicht.“


Ein Beispiel aus diesem Forum hier

Grüsse von
eisehennig
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happyness
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 13.12.2004 um 19:35:48
 
Hallo,

wenn ich euch mal bremsen darf, hier hat niemand wen auch immer eingeschleust! Ich glaube, dass geht hier am Thema vorbei !

Danke für eure Beiträge, ich verabschiede mich jetzt.

Happyness
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #11 - 13.12.2004 um 19:44:39
 
Zitat:
wenn ich euch mal bremsen darf, hier hat niemand wen auch immer eingeschleust!
Ich glaube
, dass geht hier am Thema vorbei !


Dann glaube (oder besser träume) mal schön weiter!!!
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eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 16.12.2004 um 12:06:02
 
Hallo Happyness,
Zitat:
wenn ich euch mal bremsen darf, hier hat niemand wen auch immer eingeschleust! Ich glaube, dass geht hier am Thema vorbei !

Dein Thema war doch "Illegaler Aufenthalt - wer macht sich strafbar?" und genau darum geht es, um Beihilfe zum illegalen Aufenthalt.
In dem Beispiel aus dem Forum endete das Strafverfahren wegen Beihilfe für die Freundin mit einer Geldstrafe.

Grüsse von
eishennig
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Ralf
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Moin Moin ;)


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Antwort #13 - 16.12.2004 um 13:13:31
 
Dazu fällt mir nur der Spruch einer der Userinnen hier (Pfirsichring) ein:

Wer Fragen stellt, muss auch akzeptieren, dass er Antworten bekommt.

Dem ist wohl nicht viel hinzuzufügen.  :richter
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