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Bigamie (Gelesen: 7.519 mal)
Patricia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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08.12.2004 um 19:09:03
 
Hallo zusammen,
gegen meinen geschiedenen Mann, Deutscher äthiopischer Herkunft hat sich ein Anfangsverdacht auf Bigamie gegeben. Der Mann ist 1973 eingereist, hat Asyl beantragt, wurde 1976 anerkannt und hat 1978 das erste Mal in Deutschland eine Deutsche geheiratet. Von der Auflage zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses im Zusammenhang mit der Eheschließung war er aufgrund seines Status als Asylberechtigter befreit. Die Ehe wurde 1985 geschieden.
Meine 1994 geschlossene Ehe wurde 2003 geschieden. Die Scheidung hat mich ne Menge Geld gekostet und obendrein habe ich einen Teil meiner Rentenanwartschaften verloren.  :sauer:
Jetzt ist mir durch Zufall bekannt geworden, dass der Mann wahrscheinlich bereits vor seiner Ausreise aus Äthiopien dort verheiratet war. Besagte Frau, die jetzt in den USA lebt, behauptet, die Ehe sei bis heute nicht geschieden. Leider ist sie überhaupt nicht kooperativ hinsichtlich Angaben zum Heiratsdatum. Sie lehnt eine Scheidung aus religiösen Gründen ab. Eine andere Verwandte hat bestätigt, dass eine Hochzeit stattgefunden hat. Ein äthiopischer Sohn meines Ex-Mannes, 37 Jahre alt, von dem ich überhaupt nichts wusste, konnte den Zeitraum auf 1967-1970 einschränken.
Zu allem Überfluss hat mein Ex-Mann nun erneut "geheiratet" und seine äthiopische "Frau" aus dem Ausland nach Deutschland geholt.
Wenn es stimmt, dass mein Ex-Mann bereits seit Jahrzehnten rechtsgültig verheiratet ist, liegen die Straftatbestände der Bigamie in 3 Fällen, Urkundenfälschung sowie nunmehr auch ein Verstoß gegen das Ausländergesetz vor. explo Außerdem hätte ich gegen den Mann einen Schadensersatzanspruch.
Frage: Wie komme ich am besten an die Heiratsurkunde aus Addis Abeba heran? Welche Institutionen und Behörden können behilflich sein?
In einem ersten Schritt habe ich mich schriftlich an das auswärtige Amt in Berlin gewandt.

Ich bin dankbar über jeden Tipp der mich weiterbringt.

Patricia
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Janna
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Antwort #1 - 08.12.2004 um 20:28:58
 
Hallo Patricia,

ich denke, dass Du selbst wenig Chancen hast, an die Urkunde heranzukommen.

Da dieser Verdacht jedoch sehr konkret zu sein scheint, kannst Du ihn zur Anzeige bringen. Die Behörden kümmern sich dann um alles Weitere, und die Ämter (gibt es ein Standesamt in Äthiopien?) und Gemeinden müssen der Staatsanwaltschaft die Urkunde zukommen lassen.
Außerdem wird die (Noch-)Frau gegenüber den Anfragen der Staatsanwaltschaft sich kooperationsbereiter zeigen und aussagen müssen.

Viele Grüße
Janna
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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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ronny
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Antwort #2 - 08.12.2004 um 23:07:41
 
Hallo Patricia,

ich sehe das genauso wie Janna, wobei ich was die Aufklärungsintensität der Staatsanwaltschaft anbelangt so meine beruflichen Zweifel hege, dass die tatsächlich großen Ehrgeiz an den Tag legen werden. Im übrigen dürfte die erste strafbare Handlung sicher und die zweite bald verjährt sein.

Zitat:
Die Scheidung hat mich ne Menge Geld gekostet und obendrein habe ich einen Teil meiner Rentenanwartschaften verloren.


Die dürften auch als verloren anzusehen sein, da eine (wenn auch verbotene) Ehe geführt wurde.
Mit Schadenersatzklage sehe ich ein erhebliches Kostenrisiko für Dich, zumal deine Möglichkeiten realistisch eingeschätzt eher gering sein dürften, einen Nachweis zu führen.Du befindest Dich da im Zivilrecht, was bedeutet du müßtest den Beweis führen.

Die einzig realistische Möglichkeit wäre, ihn wegen der mittlerweile dritten bigamischen Ehe anzuklagen. Dazu wäre eine formlose Anzeige an die Staatsanwaltschaft erforderlich.
Versprich Dir aber nicht zuviel davon.

Alles Gute

Ronny
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Anne
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Antwort #3 - 09.12.2004 um 09:12:13
 
Ronny, bist du dir da sicher? Wenn er vorher schon verheiratet war, dann war die hier geschlossene Ehe nicht anfechtbar, sondern nichtig - und kann m.E. keinen Versorgungsausgleich zuungunsten des unschuldigen Partners auslösen. Wenn der Tatbestand sich aufgrund einer Strafanzeige so bewahrheitet, müsste man versuchen, die Anwartschaften zurückzubekommen.
Gruß
Anne
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ronny
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Antwort #4 - 09.12.2004 um 09:50:46
 
Hallo Anne,

ich bin mir nicht sicher, ob der Versorgungsausgleich rückabzuwickeln ist, da gebe ich Dir recht, das ist eine Domäne auf der die Aussage Zitat:
als verloren anzusehen sein
möglicherwese zu pauschal war.

Aber ich halte die Geschichte für schwer beweisbar, aufgrund der bisherigen Angaben und habe so meine Zweifel, ob eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1318 Abs. 3 BGB tatsächlich festgestellt werden wird.

Auch im alten EheG mußte ja zunächst mal die Nichtigkeit durch Urteil festgestellt werden. Und da hatte m.W. nach Auflösung der Ehe nur noch der Staatsanwalt die Klagebefugnis.

Meine Zweifel beruhen auf dem "Ehrgeiz" der bei einer solchen Geschichte seitens der Staatsanwaltschaft an den Tag gelegt werden wird.

Grüße
Ronny

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Anne
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Antwort #5 - 09.12.2004 um 10:44:21
 
Ronny, was deine Zweifel am Ehrgeiz der Staatsanwaltschaft und die Beweisbarkeit angeht, gebe ich dir natürlich recht.

Aber m.E. braucht hier keine grobe Unbilligkeit vorzuliegen, weil die Voraussetzung für den Versorgungsausgleich nie bestand, nämlich eine gültige Eheschließung. Sie waren praktisch nicht verheiratet, und somit kann auch kein Versorgungsausgleich anfallen.
Gruß
Anne
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Abu
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Antwort #6 - 09.12.2004 um 12:20:01
 
Zitat:
Da dieser Verdacht jedoch sehr konkret zu sein scheint, kannst Du ihn zur Anzeige bringen. Die Behörden kümmern sich dann um alles Weitere, und die Ämter (gibt es ein Standesamt in Äthiopien?) und Gemeinden müssen der Staatsanwaltschaft die Urkunde zukommen lassen.
Außerdem wird die (Noch-)Frau gegenüber den Anfragen der Staatsanwaltschaft sich kooperationsbereiter zeigen und aussagen müssen.


Ich denke, daß den äthiopischen Ämtern und Behörden und auch der Frau in den USA die Ermittlungen der deutschen Staatsanwaltschaft, wenn sie denn überhaupt kommen, ziemlich am A... vorbeigehen.

Ich würde prüfen lassen, ob rechtlich überhaupt eine Möglichkeit besteht, den Versorgungsausgleich rückabzuwickeln (Anne ist da ja optimistisch) und wieviel das ca. ausmachen würde. Falls sich dabei herausstellt, daß hier realistische Chancen bestehen und sich das auch lohnt, würde ich versuchen, über die Deutsche Botschaft in Äthiopien einen Anwalt, o.ä. zu finden, der mir die Urkunde besorgt.

Abu
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ronny
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Antwort #7 - 09.12.2004 um 12:27:58
 
Zitat:
Sie waren praktisch nicht verheiratet


Einspruch Euer  :richter !

Die Ehe war rechtsgültig geschlossen (§ 23 EheG alt), deswegen richten sich die vermögensrechtlichen Folgen (eine Klage der Staatsanwaltschaft vorausgesetzt) gem. § 26 EheG alt nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung.

Und da meine ich gäbe es diese grobe Unbilligkeit. Habe aber das damals geltende BGB ned zur Hand. Heute steht das m.E. in § 1318 Abs. 3 BGB.

Aber da bist Du mehr Fachfrau als ich, was Scheidungsrecht anbelangt.

Grüße
Ronny
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Anne
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Antwort #8 - 09.12.2004 um 12:57:52
 
Im Hinblick auf das alte EheG konnte ich das grad nicht nachprüfen - aber bitte, du bist der Fachmann. Ich war der Auffassung, die Ehe sei nichtig... was es nach neuem Recht nicht mehr gibt.
Mit der Unbilligkeit hast du recht, § 1318 verweist darauf, und ich gehe davon aus, dass das bei dieser Konstellation möglich wäre. Anders wäre unlogisch, weil das grenzt ja schon an Betrug.
Nettes juristisches Knobelthema - entschuldigung,  wenn ich hier wen langweile.
Gruß
Anne
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ronny
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Antwort #9 - 09.12.2004 um 13:27:29
 
Hi Anne,

du hast ja recht, die Ehe war nichtig, aber der § 23 EheG sagte:

Niemand kann sich auf die Nichtigkeit berufen, solange das gerichtliche Urteil nicht vorliegt, das die Ehe für nichtig erklärt. Das Urteil iegt unstreiig nicht vor.

Nichtig früher bedeutete in etwa aufhebbar heute.

Der Dollpunkt ist aber, dass die Klagebefugnis nach dem alten § 24  nur noch beim Staatsanwalt lag, weil die Ehe aufgelöst  war. Fraglich ist, ob heute die §§  1313 ff BGB noch auf eine aufgelöste (und nichtige) Ehe  nch anwendbar sind.

Irgendwas habe ich mal von Fortsetzungsfeststellungsinteresse gehört?

Zitat:
entschuldigung,  wenn ich hier wen langweile


Dem schließe ich mch an  Zwinkernd

Grüße
Ronny

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eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 09.12.2004 um 14:10:30
 
Hallo
und ebenfalls entschuldigung, wenn ich hier wen langweile...

Zitat:
Nichtig früher bedeutete in etwa aufhebbar heute.

Fraglich ist, ob heute die §§  1313 ff BGB noch auf eine aufgelöste (und nichtige) Ehe  nch anwendbar sind.


Dazu das
OLG Zweibrücken, Urt. v. 21.11.2003, 2 UF 51/03

Zitat:
...
4. Nach den auf vorgenannter Grundlage getroffenen Feststellungen ist die zwischen den Parteien am 28.1.1996 in Pakistan geschlossene Ehe gemäß §§ 1314, 1306, 1316 BGB auf Antrag der Ehefrau aufzuheben. Für die Frage, ob ein Mangel bei der Eheschließung die Wirksamkeit berührt und Aufhebbarkeit (Anfechtbarkeit, Vernichtbarkeit oder absolute Nichtigkeit) Folge des Mangels ist, ist gemäß Art. 13 I EGBGB auf die Heimatrechte der Staaten abzustellen, denen jeder Verlobte zum Zeitpunkt der Eheschließung angehörte
(vgl. BGH, FamRZ 1991, 300, 302; 1997, 542, 543; OLG Nürnberg, FamRZ 1998, 1109 = NJW-RR 1998, 2 ff.; OLG Koblenz, IPRax 1996, 278, 279; OLG Oldenburg, IPRax 2001, 143; Gerhardt /Rausch, FA-FamR, 4. Aufl., Kap. 15 Rz. 54, 59).
Sofern die Parteien - wie hier - verschiedene Staatsangehörigkeiten besitzen und das Recht für die Doppelehe unterschiedliche Folgen statuiert, gilt, dass bei Verschiedenheit der Wirkung eines Eheverbots das „ärgere" Recht entscheidet (BGH, FamRZ 1991, 300, 303; OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Oldenburg, a.a.O.; Palandt/Heldrich, BGB, 63. Aufl., Art. 13 EGBGB Rz. 14).
Das ist hier das deutsche Recht. Dazu gilt:
a) Für die ASt. als deutsche Staatsangehörige beurteilt sich die begehrte Aufhebung nach §§ 1303 ff. BGB. Nach dem Vorbringen der Parteien soll die Ehe in Pakistan zwar schon i. J. 1996, also zeitlich vor dem In-Kraft-Treten des Eheschließungsrechtsgesetzes (EheschlRG) am 1. 7. 1998, geschlossen worden sein. Gleichwohl ist nach deutschem Recht für das Verbot der Doppelehe nicht auf § 20 EheG a. F. mit der Folge der Nichtigkeit, sondern auf § 1314 I i.V. mit § 1306 BGB abzustellen, wonach eine Ehe im Fall der Doppelehe aufgehoben werden kann. Ausweislich der Übergangsvorschrift des Art. 226 EGBGB ist nämlich auch auf vor dem 1. 7. 1998 geschlossene Ehen grundsätzlich das neue Recht anzuwenden. Die Voraussetzungen für die Ausnahme gemäß Art. 226 I und II EGBGB liegen ersichtlich nicht vor. Auch nach § 20 EheG a. F. hätte die Ehe als „Doppelehe" keinen Bestand haben können. Des Weiteren ist das Aufhebungsverfahren nicht vor dem 1. 7. 1998, sondern erst 2002 anhängig gemacht worden.
...
5. Demzufolge bestimmt sich die Rechtsfolge (Aufhebung der Ehe gemäß §§ 1314 I, 1306 BGB) nach deutschem als dem „ärgeren" Recht, sodass auf die Berufung dem Antrag stattzugeben und die in Pakistan geschlossene Ehe der Parteien aufzuheben ist. Daneben ist eine Regelung des Umgangsrechts, wie erstinstanzlich beantragt und noch nicht entschieden, nicht veranlasst; denn die Verbundvorschriften sind im Aufhebungsverfahren nicht anwendbar (vgl. Staudinger/Klippel, a. a. O., Vorbem. zu §§ 1313 ff. Rz. 37 ff., m. w. N zu Rechtsprechung und Literatur).


Grüsse,
eishennig
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ronny
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Antwort #11 - 09.12.2004 um 15:01:59
 
Hallo Eishennig, erstmal danke für das Urteil und den Hinweis auf Art 226 , hatte ich schon vergessen  Daumen hoch.

@thread: Nochmal  :anbet wenn ich langweile aber das ist "spannend".

Zurück zum Ausgangspost:

Die (früher nichtige) heute aufhebbare Ehe besteht ja schon nicht mehr.

Wer ist da noch klagebefugt?

Der Staatsanwalt (wie früher) wohl nicht mehr, weil ja Art. 226 entgegensteht.

Die Ehegatten?

Sind ja keine (mehr) weil die Ehe nicht mehr besteht.

Außerdem steht dem § 1317 Abs. 3 BGB u.U. entgegen.?

Wäre wirklich mal interessant das rauszubekommen.

Ronny
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Antwort #12 - 09.12.2004 um 15:10:02
 
Mal unrecherchiert und ins Unreine: ein Wideraufnahmeverfahren bezüglich des Ausspruchs über den VA - oder ein Schadensersatzverfahren mit dem Ziel der Rückübertragung der Anwartschaften, 823 II BGB, 263 StGB. Zumindest würde ich da zu stöbern anfangen - mach ich jetzt nicht, da Zeit knapp.
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Antwort #13 - 09.12.2004 um 16:37:18
 
hallo,

ich habe diesen thread gelesen und dachte dabei gerade, dass ich von mehreren eheschließungen im heimatland gehört habe, die rechtlich nicht anerkannt waren, da es eheschließungen in form von religiösen ritualen waren...

bestes bsp für die zeit von heute ist evtl die muslimische hochzeit, die (soweit ich weiß) keinerlei kraft hat, also ohne standesamt auch keine ehe.

könnte es damals in äthiopien nicht auch eine eheschließung mit religiösem hintergrund gewesen sein, so dass die beiden "ideologisch" verheiratet sind, aber nicht vor dem gesetz?

ich hoffe, ich konnte klar machen, was ich damit meine Zwinkernd falls nicht, versuch ich es nochmals auf nachfragen eurerseits Zwinkernd

liebe grüße. feffi.
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Antwort #14 - 09.12.2004 um 17:08:44
 
Feffi, eine muslimische Eheschließung kann gültig sein, wenn sie in dem betreffenden Land die Ortsform darstellt - dann kriegst du auch in der deutschen Botschaft den übersetzten Ehevertrag als Heiratsurkunde legalisiert.

Was Äthiopien angeht: dem Sachverhalt nach halte ich die beteiligten Äthiopier für Christen. Ob und wie die getraut waren - und was in Äthiopien wirksam ist - keine Ahnung. Es gab aber durchaus auch Länder, in denen die kirchliche Trauung bei Christen die wirksame Eheschließung darstellt.
Gruß
Anne
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Antwort #15 - 09.12.2004 um 17:36:17
 
Zitat:
bestes bsp für die zeit von heute ist evtl die muslimische hochzeit, die (soweit ich weiß) keinerlei kraft hat, also ohne standesamt auch keine ehe.


Stimmt so nicht absolut, weil wie Anne schon richtig darstellte die Ortsform maßgebend ist.

Ronny
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Antwort #16 - 09.12.2004 um 20:55:45
 
Guten Abend zusammen,

ich danke euch für die rege Anteilnahme.
:-D.
Meine Ehe ist allerdings nicht nach dem alten Recht geschlossen worden (Heirat 1994).
In  Äthiopien gibt es meines Wissens 3 Formen der Eheschließung:
standesamtlich, kirchlich und die Gewohnheitsehe (ein Paar erklärt in Anwesenheit von Zeugen, dass es die Ehe schließt- Kommt häufig vor bei arrangierten Ehen in einigen Völkern Äthiopiens). Alle 3 Formen sind unabhängig von einander gültig. Mein Ex-Mann entstammt einer gehobenen Gesellschaftsschicht und ist äthiopisch-orthodoxer Christ gewesen. In diesen Kreisen heiratet man für gewöhnlich standesamtlich und gleichzeitig kirchlich.
Nach Auskunft der Standesamtaufsicht meiner Heimatstadt wird die im Ausland geschlossene Ehe eines Ausländers anerkannt, soweit sie den Heiratsnormen des Heimatlandes entspricht. Auch wenn mein Ex-Mann in Äthiopien nur kirchlich geheiratet hätte, wäre dies eine in Deutschland als gültig anzuerkennende Ehe gewesen, da auch die kirchliche Trauung allein in Äthiopien eine gültige Eheschließung darstellt.
Was die Beschaffung von Urkunden aus Äthiopien anbelangt, sagte mir ein Kollege aus unserem Ausländeramt (ich selbst arbeite im Sozialamt unserer Stadtverwaltung), dass dies ausgesprochen schwierig ist. Dennoch ist er sehr interessiert an dem Fortgang meiner Nachforschungen und wird den Vorgang der jetzigen "Ehefrau" aus dem Bezirksamt in das zentrale Ausländeramt beordern, um sich die Sache mal genauer  anzusehen, zumal die Frau erst vor 3 Monaten eingereist ist.

Patricia




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Antwort #17 - 10.12.2004 um 08:03:22
 
Zitat:
Meine Ehe ist allerdings nicht nach dem alten Recht geschlossen worden


Hallo Patricia,

das ist aber nicht ganz richtig, denn das EheG wurde erst 1998 abgeschafft.

Die Diskussion entzündete sich ja genau wegen dieser Schnittstelle altes EheG und neue §§ 1313 ff BGB.

Aber wie wir mittlerweile ja festgestellt hatten, sind sowohl Altfälle als auch neue nach den neuen Vorschriften über die Aufhebung der Ehe im BGB zu beurteilen.

Da steht im § 1318 unter Folgen, dass diese sich nach denen der Scheidung richten. Und die hast  Du ja selbst schon als unbillig empfunden, insbesondere dass ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde.

Für Dich käme es wie ich schon anfangs sagte auf die Beweisbarkeit dieser Doppelehe an, und danach auf das was Anne gestern mit
Zitat:
Mal unrecherchiert und ins Unreine: ein Wideraufnahmeverfahren bezüglich des Ausspruchs über den VA - oder ein Schadensersatzverfahren mit dem Ziel der Rückübertragung der Anwartschaften, 823 II BGB, 263 StGB. Zumindest würde ich da zu stöbern anfangen

angestoßen hatte.

Zitat:
Nach Auskunft der Standesamtaufsicht meiner Heimatstadt wird die im Ausland geschlossene Ehe eines Ausländers anerkannt


Da stimme ich voll zu, soweit die am Ort geltenden gesetzlichen Regelungen und das Heimatrecht der Verlobten beachtet wurden.

(PS: Ist das noch die Koll. A.B. ? Kannst mir ja mal ne Kurzmitteilung dazu schicken  Zwinkernd)

Zitat:
Was die Beschaffung von Urkunden aus Äthiopien anbelangt


Meine Erfahrung zeigt, dass viele gar nicht mehr vorhanden sind, aber bei deinem EX habe ich Hoffnung, denn die christlichen Einrichtungen haben vielfach die Urkunden noch verwahrt.


Zitat:
Dennoch ist er sehr interessiert an dem Fortgang meiner Nachforschungen und wird den Vorgang der jetzigen "Ehefrau" aus dem Bezirksamt in das zentrale Ausländeramt beordern, um sich die Sache mal genauer  anzusehen, zumal die Frau erst vor 3 Monaten eingereist ist.


Diese Ehe wäre ja auch eine vernichtbare Doppelehe, da sollte doch ein anderes Interesse bestehen, aufzuklären.
Aber wie ich oben schon sagte, die Staatsanwälte habe häufig zuviel anderes zu tun, als sich um sowas zu kümmern.

Ich wünsch Dir auf alle Fälle viel Glück  Daumen hoch

Ronny





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