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Mehrstaatigkeit mal anders herum (Gelesen: 5.923 mal)
Cornelia
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08.12.2004 um 19:33:15
 
Liebes Forum,

nach einigem Hängen und Würgen bin ich nun endlich drin und hier ist meine Frage:

Ich bin mit einem Gambier verheiratet (in Gambia geheiratet) und lebe nun seit einigen Jahren in Gambia. Ende jeden Jahres muß ich bei der Immigrationsbehörde meine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis verlängern. Dort wurde mir gesagt, daß ich nach 7 Jahren Aufenthalt in Gambia einen gambischen Paß beantragen kann.

Nach gambischem Gesetz habe ich die gambische Staatsangehörigkeit mit meiner Heirat in Gambia erworben. Doppelstaatigkeit seitens der gambischen Behörden ist zugesichert, die deutsche Staatsangehörigkeit würde mir nicht entzogen werden.

Nun meine Frage, im StAG, §25, (1) heißt es: "Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag ... des gesetzlichen Vertreters erfolgt, ... der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. "

Ich verstehe das so, daß ich ungefragt die gambische Staatsangehörigkeit erworben habe. Wenn ich aber nun einen gambischen Paß beantrage, kommt das einem Antrag auf Erwerb der gambischen Staatsangehörigkeit gleich? Gehe ich meiner deutschen Staatsangehörigkeit verlustig, wenn ich einen gambischen Paß beantrage?

Ich will natürlich nicht meine deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, doch kämen mir einige finanzielle Vorteile zugute, wenn ich auch die gambische Staatsangehörigkeit besitzen könnte. Ganz besonders bei meinem Arbeitgeber würde sich das auswirken, die Dalasi 10,000 an expatriate tax könnte sich der sparen und ich wäre als Deutsche nicht mehr so benachteiligt.

Kann mir da jemand helfen???

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Cornelia
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Antwort #1 - 08.12.2004 um 23:41:15
 
Hi Cornelia!

Zitat:
Dort wurde mir gesagt, daß ich nach 7 Jahren Aufenthalt in Gambia einen gambischen Paß beantragen kann.  

Zitat:
Nach gambischem Gesetz habe ich die gambische Staatsangehörigkeit mit meiner Heirat in Gambia erworben. Doppelstaatigkeit seitens der gambischen Behörden ist zugesichert, die deutsche Staatsangehörigkeit würde mir nicht entzogen werden.  

Diese beiden Aussagen widersprechen sich. Entweder hast du die andere Staatsangehörigkeit bereits automatisch mit der Eheschließung erworben, dann passiert nichts mit der deutschen Staatsangehörigkeit, weil es sich hierbei nicht um einen Erwerb auf Antrag handelt, oder du musst die andere Staatsangehörigkeit erst beantragen, dann geht die deutsche StA automatisch verloren (§ 25 StAG).

Letzteres kann man nur abwenden, wenn man vor der Beantragung der fremden Staatsangehörigkeit im Besitz einer Beibehaltungsgenehmigung ist. Allerdings besteht hierauf kein Anspruch. Wer im Ausland lebt, kann die Beibehaltungsgenehmigung bei der deutschen Botschaft bzw. beim deutschen Generalkonsulat im Aufenthaltsstaat beantragen.

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Erwerbs der Staatsangehörigkeit, auf den Pass als solchen kommt es nicht an.
Auch die Frage nach dem Erwerb der dortigen StA wird man dir sicher bei der Botschaft beantworten können.
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Cornelia
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Antwort #2 - 09.12.2004 um 04:50:34
 
Sorry, Ralfi, war mißverständlich ausgedrückt. Habe die Staatsangehörigkeit durch Heirat erworben, kann aber erst nach 7 Jahren Aufenthalt in Gambia einen gambischen Pass beantragen.

Nach Deiner Antwort zu schliessen, kann mir also die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden, wenn ich einen gambischen Pass beantrage. Verstehe ich das so richtig?

Will einfach nur sichergehen, bevor ich den Pass beantrage.

Cornelia
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Ralf
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Antwort #3 - 09.12.2004 um 10:45:33
 
Zitat:
... Habe die Staatsangehörigkeit durch Heirat erworben, kann aber erst nach 7 Jahren Aufenthalt in Gambia einen gambischen Pass beantragen.


Hi Cornelia!

Das ist ja gerade das, was nicht zusammen passt. Entweder, man besitzt eine bestimmte Staatsangehörigkiet oder nicht. Wenn man sie bereits besitzt, hat man auch einen Anspruch auf den jeweiligen Pass. Warum sollte man einen Pass erst 7 Jahre nach dem Erwerb der Staatsangehörigkeit bekommen können? Dies wäre äußerst unlogisch.  öhm

Leider liegen mir die entsprechenden Vorschriften aus dem gambischen Staatsangehörigkeitsrecht nicht vor, ich kann also nicht sagen, wie es genau funktioniert. Wie bereits gesagt, solltest du dich unbedingt bei der deutschen Botschaft vor Ort informieren, dort sollten die Vorschriften bekannt sein. Ggf. die Beibehaltungsgenehmigung beantragen.

Zitat:
kann mir also die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden

Es handelt sich hier nicht um einen Entzug der Staatsangehörigkeit, der nach dem Grundgesetz auch gar nicht zulässig wäre, sondern um einen gesetzlichen Verlusttatbestand. Der Verlust würde also automatisch eintreten, ohne dass es eines Verwaltungsverfahrens bedarf. Die Staatsangehörigkeitsbehörde wird den Verlust allenfalls feststellen und den Betroffenen zur Abgabe der deutschen Ausweispapiere auffordern.
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Antwort #4 - 09.12.2004 um 12:54:42
 
Zitat:
Leider liegen mir die entsprechenden Vorschriften aus dem gambischen Staatsangehörigkeitsrecht nicht vor


Aber mir, und was ich da lese macht mich stutzig, denn einen Erwerbsgrund durch Eheschließung haben die dort nicht. Also kann da was nicht stimmen, an dieser Aussage:

Zitat:
Nach gambischem Gesetz habe ich die gambische Staatsangehörigkeit mit meiner Heirat in Gambia erworben
.

Nach meinen Informationen (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Gambia, Seite 2 ff) gibt es diesen Erwerbsgrund nicht.

ABER: Section 7 des Gesetzes über die Verfasssung:

Eine Frau, die mit einem gambischen Staatsbürger verheiratet ist, hat einen Anspruch darauf, als Staatsbürger Gambias registriert zu werden.

UND: Section 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit (Bergmann a.a.O.):

Nach Maßgabe des Abs. 4 (Treueeeid gefordert, Anmerkung von mir) kann eine Frau die mit einem gambischen Staatsangehörigen verheiratet ist als gamb. StAng registriert werden, wenn sie dies in der vorgeschriebenen Form beantragt.

@ Cornelia:

Wenn Du mich fragst ist bereits die bloße Registrierung als Antragserwerb einer fremden Srtaatsangehörigkeit anzusehen, deshalb laß lieber die Finger davon, oder beantrage vorher ,wie Ralf auch empfiehlt , eine Beibehaltungsgenehmigung.

Grüße
Ronny

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #5 - 09.12.2004 um 13:25:24
 
Jepp, wenn das so ist, sehe ich es genauso:

Kein Erwerb der gamb. StA durch Eheschließung, sondern nur auf Antrag möglich. Folge: automatischer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn keine Beibehaltungsgenehmigung vorhanden ist. Diese muss bereits vorliegen, wenn die andere StA beantragt wird.

Bei Nichtbeachtung könnte es dir sonst ergehen wie dem User
Hugo
. Hugo hat ebenfalls durch den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit die deutsche StA verloren und bemüht sich zurzeit um seine Wiedereinbürgerung, was mit einigen Schwierigkeiten verbunden ist. Seine Geschichte kannst du
hier
nachlesen.
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Antwort #6 - 09.12.2004 um 15:57:09
 
Cornelia,
da der Ralfi mich nun schon erwaehnt hat, muss ich doch noch etwas dazu sagen. Ich haette es schon frueher getan, nur war mir der Punkt mit der Ehe nicht klar. Diesen hat Ronny aber klar rausgestellt, es ist so aehnlich wie hier.

Von einem Antrag, egal in welcher Form bzl. weiterer Staatsbuergerschaft, wuerde ich auf jeden Fall die Finger lassen, aus meiner heutigen Sicht wuerde ich noch nicht einmal den Pass beantragen. Ich verstehe (aus eigener Erfahrung) die Vorteile die du hast,  nur im Nachhinein ueberwiegen die Nachteile. Sei froh das du jetzt schon den Para 25 Stag gefunden hast, mir war er seinerzeit unbekannt. Auch hier gibt es die Doppelstaatsbuergerschaft(ist sogar ueblich hier) die hiesigen Behoerden ziehen das dt. Dokument nicht ein. Du erhaelst auch von den dt. Behoerden keinen Brief, das du kein deutscher mehr bist, wie oben erwaehnt, es ist Formlos und automatisch Kraft Gesetzes.

Diesr Punkt, auch die Erfahrung musste ich machen, aendert sich  auch nicht " als Deutsche nicht mehr so benachteiligt. "  Wie es hier nun heisst " to aquire this citizenchip does not make you a citizen" in diesem Land wird immer der Unterschied gemacht ob Du hier geboren bist oder als Foreigner eingebuergert(naturalized) worden bist.
gruss

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hugointhejungle  
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Antwort #7 - 09.12.2004 um 16:16:22
 
Hi Hugo,

schön dass du dich hierzu mal selbst meldest.  Zwinkernd

Also so pauschal abraten würde ich Cornelia ja nicht. Wie gesagt: erst mal die Beibehaltungsgenehmigung bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragen. Wenn sie diese bekommt, kann sie ja problemlos die andere Staatsangehörigkeit beantragen. Aber wie gesagt: ein Anpruch darauf besteht nicht, aber mit einer guten Begründung bestehen durchaus Chancen.

Wenn die Beibehaltungsgenehmigung nicht erteilt wird, muss sie halt selbst entscheiden, was ihr wichtiger ist. Sicherlich ist das dann keine leichte Entscheidung.
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Antwort #8 - 09.12.2004 um 16:23:57
 
@ Hugo

Was ist eigentlich aus der deutschen Staatsbügrerschaft Deiner Tochter geworden? Ich hoffe, daß das mittlerweile geklappt hat...

Vielleicht kannst Du uns in diesem Thread:
http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=non-a;action...
mal updaten?

Wäre nett...

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Antwort #9 - 09.12.2004 um 16:35:47
 
Ja Ralfi, du weisst doch im Dschungel hat man manchmal andere 'Probleme'( :bx)  die man in der Zivilation nicht kennt. Deshalb eine verspaetete Meldung.

Ich verstehe meinen Hinweis nur als Warnung, es sich ganz genau vorher zu ueberlegen.


Die " Kann Bestimmungen" sind immer nicht sicher. Zugegeben dein Rat vorher zur Botschaft zu gehen ist absolut angebracht. Bevor Cornelia das nicht schriftlich in ihren Haenden hat, sollte sie auf keinen Fall etwas unternehmen. In ihrem konkreten Fall, lieber nochmal fuer die entsprechenden Dokumente bei der Immigration am Jahresende zahlen und vielleicht besser nochmal ein Jahr warten.
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Antwort #10 - 09.12.2004 um 19:52:16
 
Zitat:
...Bevor Cornelia das nicht schriftlich in ihren Haenden hat, sollte sie auf keinen Fall etwas unternehmen. ...


Ja, natürlich schriftlich. Die Beibehaltungsgenehmigung ist eine Urkunde auf einem vorgegebenen Vordruck.
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Antwort #11 - 10.12.2004 um 01:52:38
 
Mannomann, Leute, was seid Ihr toll! All diese Infos, und ich dachte erst, das ist alles so einfach wie es mir dieser Immigrations Beamte geschildert hat. Aber die Leute hier erzählen einem viel wenn der Tag lang ist. Diese Erfahrung habe ich nach einigen Jahren Afrika gemacht und es ist mir zur guten Gewohnheit geworden, da immer noch mal genau nachzufragen.

Für mich ist also klar, entweder ich halte die Beibehaltungsgenehmigung in den Händen und beantrage die gambische Staatsbürgerschaft, oder ich lasse die ganze Sache sein und bleibe weiterhin "Einstaatlerin".

Es gibt natürlich noch die dritte Alternative, doch das werde ich mir ganz ganz lange überlegen. Ich habe meine neue Heimat liebgewonnen und möchte hierbleiben, aber man weiß nie was die Zukunft bringt, und ich möchte mir eigentlich den Rückweg nach Deutschland nicht verbauen.

Ein herzliches Dankeschön an alle, und ganz besonders für Hugointhejungle viel, viel Glück für Deine Wiedereinbürgerung

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Antwort #12 - 12.12.2004 um 10:43:38
 
Zitat:
Mannomann, Leute, was seid Ihr toll!

grin danke
Zitat:
All diese Infos, und ich dachte erst, das ist alles so einfach wie es mir dieser Immigrations Beamte geschildert hat. Aber die Leute hier erzählen einem viel wenn der Tag lang ist.

Tja, mag ja sein, dass man sich dort mit den gambischen Gesetzen auskennt, aber zum deutschen Recht informiert man sich halt besser in deutschen Quellen. Gut, dass du das gemacht hast.

Zitat:
Diese Erfahrung habe ich nach einigen Jahren Afrika gemacht und es ist mir zur guten Gewohnheit geworden, da immer noch mal genau nachzufragen.

[beifall=beifall.gif]
Zitat:
Für mich ist also klar, entweder ich halte die Beibehaltungsgenehmigung in den Händen und beantrage die gambische Staatsbürgerschaft, oder ich lasse die ganze Sache sein und bleibe weiterhin "Einstaatlerin".

So sieht's aus. Beantrage das Teil ruhig mal, schaden kann es jedenfalls nicht. Etwas schlimmeres als 'ne Ablehnung kann ja nicht passieren, und dann bleibt halt alles beim alten.

Zitat:
Es gibt natürlich noch die dritte Alternative, doch das werde ich mir ganz ganz lange überlegen. Ich habe meine neue Heimat liebgewonnen und möchte hierbleiben, aber man weiß nie was die Zukunft bringt, und ich möchte mir eigentlich den Rückweg nach Deutschland nicht verbauen.

Du meinst, den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit in Kauf zu nehmen und notfalls später mal die Wiedereinbürgerung beantragen? Das könnte aber auch schief gehen, weil ja darauf kein Anspruch besteht, obwohl so einem Antrag bei ehemaligen Deutschen in der Regel stattgegeben wird. Es ist aber ein sehr umständliches und langwieriges Verfahren, Hugo kann's bestätigen.

Zitat:
Ein herzliches Dankeschön an alle, und ganz besonders für Hugointhejungle viel, viel Glück für Deine Wiedereinbürgerung

Letzterem schließe ich mich natürlich an.  Zwinkernd

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