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Einbürgerung des Kindes (Gelesen: 3.862 mal)
Alan
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08.12.2004 um 11:03:44
 
Hallo zusammen,

ich (33 Jahre) bin seit 03.11.2004 offiziell ein Deutscher. Meine Frau (28 ) hat bosnische Staatsbürgerschaft und das Kind (7 Monate) auch.

Frage: Wie kann man das Kind einbürgern lassen? Wir beide würden zustimmen, aber meine Frau will nicht eingebürgert werden. Das Kind ist hier (München) geboren worden und hat z.Z. wie die Mama eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Studium Fragezeichen (Ich kann es einscanen, falls man es nicht glaubt). Die nette Dame vom Landkreisamt München meint, es sei nicht möglich ein 7 Monate altes Baby einzubürgern. Sprich, wenn sich meine Frau nicht einbürgern will, hat das Baby Pech und muss warten bis es  16 Jahre alt ist. Dan kann der kleine selber den Antrag stellen.

Stimmt das, oder ist das wieder eine bairische Spinnerei?

Grüße,

vollintegrierter Neudeutscher
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« Zuletzt geändert: 08.12.2004 um 11:31:14 von Ralf »  
 
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Ralf
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Antwort #1 - 08.12.2004 um 11:58:07
 
Hi Alan!

Zunächst müsste mal festgestellt werden, ob das Kind nicht bereits die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG erworben hat:

Zitat:
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.


Sofern dies der Fall ist, hätte sich die Angelegenheit erledigt, wenn nicht, bliebe nur der Weg über die Einbürgerung. Dies ist aber auf jeden Fall nicht möglich, wenn das Kind lediglich eine Aufenthaltsbewilligung besitzt. Allerdings sollte für das Kind eines Deutschen nunmehr auch eine Aufenthaltserlaubnis möglich sein (für die Ehefrau eines Deutschen übrigens auch  Zwinkernd ).

Prinzipiell ist die Einbürgerung eines (Klein)Kindes dann möglich, wenn es mit den Eltern oder einem Elternteil zusammen eingebürgert werden soll (Mit-Einbürgerung, § 85 Abs. 2 AuslG). Zusammen mit nur einem Elternteil scheitert dies aber oft daran, dass das Kind in solchen Fällen nicht aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen werden kann.

In diesen Fällen ist die Einbürgerung tatsächlich erst dann möglich, wenn es volljährig ist und somit den Entlassungsantrag stellen kann, oder wenn der andere Elternteil eingebürgert wird und das Kind dann mit diesem entlassen werden kann.

Eine eigenständige Einbürgerung (also nicht Mit-Einbürgerung) eines Kleinkindes ist grundsätzlich nicht möglich, da es schon an der erforderlichen Aufenthaltsdauer von 8 Jahren mangelt.

Zitat:
Sprich, wenn sich meine Frau nicht einbürgern will, ...

Mit Aufenthaltsbewilligung geht dies gar nicht, aber siehe oben.
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Alan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 08.12.2004 um 13:50:47
 
Hallo Ralfi,

danke für die Infos.

Kurz bevor mein Sohn geboren wurde, habe ich den Antrag auf Einbürgerung gestellt (Schleswig-Holstein, 4 Jahre AB + 4 Jahre AE befristet). Also § 4 Abs. 3 StAG  haut nicht hin.

Eine AE für Frau und Sohn ist auch im Bayern möglich (ironisch gemeint), aber wir waren bis jetzt einfach zu faul, um AE zu beantragen. 

Deine Antwort ist leider so eindeutig, dass ich dazu nichts mehr sagen kann  Zwinkernd

Aber andere Frage:
Um meinen Sohn einbürgern zu lassen, muss meine Frau mitspielen. Darf sie sich mit dem Sohn einbürgern lassen und kurz danach wieder ausbürgern lassen (die kann wieder bosnische Staatsbürgerschaft bekommen)? Wir wollen niemanden verar...
Es geht wirklich NUR um die steuerlichen Vorteile (Immobilien besitz in Bosnien - Ausländer blechen wie blöd).

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Alan

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Antwort #3 - 08.12.2004 um 14:02:56
 
Zitat:
Kurz bevor mein Sohn geboren wurde, habe ich den Antrag auf Einbürgerung gestellt (Schleswig-Holstein, 4 Jahre AB + 4 Jahre AE befristet). Also § 4 Abs. 3 StAG  haut nicht hin.


Eigentlich haut das schon hin, es sei denn, hier kommt wieder diese spezielle bayerische Behandlung der Aufenthaltsbewilligung zum Tragen...

Abu
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Antwort #4 - 08.12.2004 um 14:13:17
 
Zitat:
Eigentlich haut das schon hin, es sei denn, hier kommt wieder diese spezielle bayerische Behandlung der Aufenthaltsbewilligung zum Tragen...

Abu


Nene,
das haut nicht hin. War ja nur eine befristete AE. Für § 4 Abs. 3 StAG ist der dreijährige Besitz der unbefr. AE oder der Besitz der Aufenthaltsberechtigung erforderlich.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Ralf
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Antwort #5 - 08.12.2004 um 15:31:02
 
Zitat:
Nene,
das haut nicht hin. War ja nur eine befristete AE. Für § 4 Abs. 3 StAG ist der dreijährige Besitz der unbefr. AE oder der Besitz der Aufenthaltsberechtigung erforderlich.


Korrekt. Da auch die Frau die Voraussetzungen nicht erfüllt (Bewilligung), kann das Kind die deutsche StA nach § 4 (3) StAG nicht erworben haben.

Zitat:
...
Kurz bevor mein Sohn geboren wurde, habe ich den Antrag auf Einbürgerung gestellt


Vermutlich hast du dann auch nach der Geburt nicht die Miteinbürgerung des Kindes beantragt, oder?

Zitat:
Eine AE für Frau und Sohn ist auch im Bayern möglich (ironisch gemeint), aber wir waren bis jetzt einfach zu faul, um AE zu beantragen.  

Das solltet ihr jetzt mal schnell machen.  Zwinkernd

Zitat:
Aber andere Frage:
Um meinen Sohn einbürgern zu lassen, muss meine Frau mitspielen. Darf sie sich mit dem Sohn einbürgern lassen und kurz danach wieder ausbürgern lassen (die kann wieder bosnische Staatsbürgerschaft bekommen)? Wir wollen niemanden verar...
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Nochmals zu betonen: NUR falls das Ganze legal ist!


Klar wäre das legal. ABER: Zunächst müssten Frau und Kind die Aufenthaltserlaubnis haben (wohl kein Problem). Dann steht ihr aber vor der Tatsache, dass in Bayern die Zeiten mit A-Bewilligung in der Regel nicht angerechnet werden (großes Problem), zudem müsste deine Frau auch insgesamt 8 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt nachweisen können.

Sollten alle diese Hürden genommen werden und Frau und Kind aus der bosnischen Staatsangehörigkeit entlassen werden, stünde einer Einbürgerung nichts mehr im Wege. Sofern deine Frau danach die bosnische Staatsangehörigkeit zurück erwirbt (sofern dies nach bosnischem Recht überhaupt möglich ist), wird sie dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verlieren. Fraglich, ob sich der ganze Aufwand wegen ein paar Steuervorteilen lohnt, zumal das Entlassungs- und Einbürgerungsverfahren ja auch einiges kostet.  öhm

Frage nebenbei: Bist du eigentlich selbst aus der bosnischen Staatsangehörigkeit entlassen worden?
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Antwort #6 - 08.12.2004 um 16:29:57
 
Zitat:
Eigentlich haut das schon hin, es sei denn, hier kommt wieder diese spezielle bayerische Behandlung der Aufenthaltsbewilligung zum Tragen...

Abu

Zitat:
Nene,
das haut nicht hin. War ja nur eine befristete AE. Für § 4 Abs. 3 StAG ist der dreijährige Besitz der unbefr. AE oder der Besitz der Aufenthaltsberechtigung erforderlich.


Ooops, da hab ich geschludert... Es ist aber auch manchmal kompliziert...

Aber immerhin habe ich "intuitiv" gespürt, daß das:
Zitat:
Dann steht ihr aber vor der Tatsache, dass in Bayern die Zeiten mit A-Bewilligung in der Regel nicht angerechnet werden (großes Problem), ...

eine Rolle spielt, wenn auch an anderer Stelle  grin

Abu
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Antwort #7 - 08.12.2004 um 16:56:33
 
Hallo Ralfi,

die Sache mit der AE ist erst im Januar möglich. Meine Frau bereitet sich für die Prüfungen vor und ist für alle Themen ausser BWL nicht ansprechbar  Zwinkernd

Sie ist seit 2 Jahren in Deutschland bzw. in Bayern. Für die Einbürgerung kommt vielleicht eine ermäßigte Einbürgerung in Frage (als Frau eines Deutschen nach 2 Jahre Ehe + 2 Jahre AE, oder ähnich). 

Wiedereinbürgerung in Bosnien ist möglich. Es gibt sogar Gesetz, das den "Gastarbeitern" die Wiedereinbürgerung ermöglicht und sogar beschleunigt.

Bei meiner Einbürgerung war ich dermaßen Pleite (Umzug nach Bayern, neue Wohnung etc.), dass ich das Kind nicht mit einbürgern lassen konnte. Ich dachte ich mache es später.

Einbürgerung in Bosnien ist "billig", aber Ausbürgerung kostet (1331 Euro im Konsulat oder 825 Euro direkt beim Ministerum für Zivile Angelegenheiten in Sarajewo). Dazu kommt 255 Euro für einbürgerung in Deutschland.
Tja, ich muss wohl genau ausrechnen, ob sich so etwas lohnt. Die Steuergesetze in Bosnien ändern sich schneller, als die Themen in diesem Forum Griesgrämig

Und zum Schluß: ja, ich bin aus der bosnischen Staatsangehörigkeit entlassen worden. Das war eine schrille Geschichte (mit Schmiergeld), aber super schnell duchgezogen (vom Antrag bis zur Ausbürgerung ca. 1h 30min) Ich habe schon mal Tipps gegeben, wie man es in Bosnien schneller macht, aber der Eintrag wurde beim Server Chrash gelöscht weinend Falls es jemandem hilft, schreibe ich es wieder  tippse

Danke an alle und schöne Grüße aus München,

Alan
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Ralf
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Antwort #8 - 08.12.2004 um 23:59:16
 
Zitat:
..
Sie ist seit 2 Jahren in Deutschland bzw. in Bayern. Für die Einbürgerung kommt vielleicht eine ermäßigte Einbürgerung in Frage (als Frau eines Deutschen nach 2 Jahre Ehe + 2 Jahre AE, oder ähnich).


Hi Alan!

Du meinst sicherlich § 9 StAG. Das wird auch erst mal nichts, nicht nur aus dem Grund, dass Bayern die Bewilligungszeiten nicht anrechnet. Voraussetzung ist nämlich neben 3 Jahren Aufenthalt und anderen Punkten, dass man 2 Jahre mit einem Deutschen eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt hat. Da du aber gerade erst eingebürgert worden bist, ist dies frühestens 2 Jahre nach deiner Einbürgerung der Fall.

Sorry, im Moment sehe ich keine Möglichkeit für die Einbürgerung von Frau und Kind.

Zitat:
Falls es jemandem hilft, schreibe ich es wieder

Gerne, bitte dann dafür ein neues Thema eröffnen. Klingt interessant.
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