Hi Alan!
Zunächst müsste mal festgestellt werden, ob das Kind nicht bereits die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3
StAG erworben hat:
Zitat:(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Sofern dies der Fall ist, hätte sich die Angelegenheit erledigt, wenn nicht, bliebe nur der Weg über die Einbürgerung. Dies ist aber auf jeden Fall nicht möglich, wenn das Kind lediglich eine Aufenthaltsbewilligung besitzt. Allerdings sollte für das Kind eines Deutschen nunmehr auch eine Aufenthaltserlaubnis möglich sein (für die Ehefrau eines Deutschen übrigens auch
).
Prinzipiell ist die Einbürgerung eines (Klein)Kindes dann möglich, wenn es mit den Eltern oder einem Elternteil zusammen eingebürgert werden soll (Mit-Einbürgerung, § 85 Abs. 2 AuslG). Zusammen mit nur einem Elternteil scheitert dies aber oft daran, dass das Kind in solchen Fällen nicht aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen werden kann.
In diesen Fällen ist die Einbürgerung tatsächlich erst dann möglich, wenn es volljährig ist und somit den Entlassungsantrag stellen kann, oder wenn der andere Elternteil eingebürgert wird und das Kind dann mit diesem entlassen werden kann.
Eine eigenständige Einbürgerung (also nicht Mit-Einbürgerung) eines Kleinkindes ist grundsätzlich nicht möglich, da es schon an der erforderlichen Aufenthaltsdauer von 8 Jahren mangelt.
Zitat:Sprich, wenn sich meine Frau nicht einbürgern will, ...
Mit Aufenthalts
bewilligung geht dies gar nicht, aber siehe oben.