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Mindest gehalt (verdienst) ??? (Gelesen: 4.254 mal)
ReaL_DiGGa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Mindest gehalt (verdienst) ???
07.12.2004 um 01:10:56
 
Hallo alle zusammen!


Habe mal wieder eine frage, die mir bis jetzt unbeantwortet blieb  öhm

Vielleicht kann mir ja der eine oder andere die frage beantworten.  :santa

Da wir in kürzerer zeit geplant haben zu heiraten (ich und freundin) müsste ich wissen was den der "mindest" gehalt währe, den ich verdienen muss damit meine zukünftige frau nach deutschland kommen kann und auch hier mit mir leben kann.

Kann das einer mir ganz kompakt und verständlich erklären?

Haben zwar in die ganzen §§§ reingeschaut aber so richtig schlau bin ich da leider nicht draus geworden.  kopfhau

Viele grüsse  Daumen hoch
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 07.12.2004 um 11:01:35
 
Hallo,

bist Du Deutscher? Wenn ja, ist der Verdienst unerheblich.

Bei ausländischen Mitbürgern besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass die ausländische Ehefrau einreisen darf! (Ich weiß nicht, ob sich mit dem neuen Zuwanderungsgesetz da was ändert).

Vermutlich dürften sich die Behörden bei den Mindestverdiensten an den Sozialhilfesätzen orientieren.
Vielleicht hilft Dir die folgende Page diesbezüglich weiter:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

Viele Grüße
Janna
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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 07.12.2004 um 11:28:08
 
Zitat:
Bei ausländischen Mitbürgern besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass die ausländische Ehefrau einreisen darf!


Das stimmt so nicht. Es kommt darauf an. Siehe z. B. hier:
Zitat:
§ 18 Ehegattennachzug
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer

1. eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,
2. als Asylberechtigter anerkannt ist,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe schon im Zeitpunkt der Einreise des Ausländers bestanden hat und von diesem bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis angegeben worden ist oder
4. im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist ist, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, sich acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und volljährig ist.


Zitat:
Vermutlich dürften sich die Behörden bei den Mindestverdiensten an den Sozialhilfesätzen orientieren.
Vielleicht hilft Dir die folgende Page diesbezüglich weiter:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/


Genau. Siehe auch hier:
http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=EU;action=di...

Abu
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ReaL_DiGGa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 08.12.2004 um 02:17:23
 
Hallo alle zusammen!

Um ein bischen klarheit reinzuschaffen was mich betrifft  grin

Ich bin hier in Deutschland geboren und besitze eine Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung.

Desweiteren habe ich meine komplette schullaufbahn sowie meine Ausbildung hier erbracht   Smiley

Gibt es eigentlich auch eine Frist in der dann meine "zukünftige" frau hier her kommen muss  Fragezeichen

In der hinsicht meine ich , es könnte doch nicht sein das die behörden beispielsweise sagen "ihre frau kann kommen,aber erst nach einem jahr später etc." ??

Viele grüsse
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ronny
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Antwort #4 - 08.12.2004 um 08:45:23
 
Zitat:
Um ein bischen klarheit reinzuschaffen


solltest Du vor allem mal Deine Staatsangehörigkeit angeben.

Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Abu
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Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #5 - 08.12.2004 um 10:22:06
 
Zitat:
Ich bin hier in Deutschland geboren und besitze eine Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung.

Desweiteren habe ich meine komplette schullaufbahn sowie meine Ausbildung hier erbracht   Smiley


Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, daß Du Nicht-EU-Ausländer bist...

Dann hast aufgrund des oben zitierten § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG einen Rechtsanspruch auf den Nachzug Deiner Frau, sofern die Bedingungen des § 17 Abs. 2 erfüllt sind:
Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis darf zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur erteilt werden, wenn
1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt,
2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht und
3. der Lebensunterhalt des Familienangehörigen aus eigener Erwerbstätigkeit des Ausländers, aus eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist; ...

Das gilt allerdings nur, wenn sie bereits Deine Frau ist, Ihr also im Ausland geheiratet habt. Eine sog. Hochzeitsvisum wird wahrscheinlich auch genehmigt, aber es besteht kein Rechtsanspruch hierauf...

Zitat:
Gibt es eigentlich auch eine Frist in der dann meine "zukünftige" frau hier her kommen muss  Fragezeichen

In der hinsicht meine ich , es könnte doch nicht sein das die behörden beispielsweise sagen "ihre frau kann kommen,aber erst nach einem jahr später etc." ??

Nein.

Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 08.12.2004 um 15:48:18
 
Zitat:
solltest Du vor allem mal Deine Staatsangehörigkeit angeben.

Ronny



Hi,

Wie "Abu" schon sagte, er geht davon aus das ich nicht EU "ausländer" bin.  :santa

Da trifft er es genau auf den punkt  grin

Bin nämlich aus Serbien und Monteneggro.

Appropo Hochzeitsvisum, um mal kurz auf das thema zu kommen!

Wenn ich das richtig verstehe ist es eine reine Behördensache ob sie es erteilen oder nicht ? quasi, je nach dem wer da gerade am stuhl sitzt, ob er gute laune hat oder nicht ?  lachen

Wenn die hochzeit in dem oben besagten Land gemacht wird, was ist dann für die Deutsche behörde notwenig ?

Reicht da die Serbische in Deutsch übersetzte "Hochzeitsurkunde" ?

Viele Grüsse
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Abu
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Antwort #7 - 08.12.2004 um 16:53:03
 
Zitat:
Wenn ich das richtig verstehe ist es eine reine Behördensache ob sie es erteilen oder nicht ? quasi, je nach dem wer da gerade am stuhl sitzt, ob er gute laune hat oder nicht ?  lachen

Die praktische Bedeutung des fehlenden Rechtsanspruchs sollte besser einer der Experten erklären...

Zitat:
Wenn die hochzeit in dem oben besagten Land gemacht wird, was ist dann für die Deutsche behörde notwenig ?

Du solltest Dir mal das entsprechende Merkblatt (Visumserteilung zum Zwecke der Familienzusammenführung) auf der website der Deutschen Botschaft in Blegrad anschauen.
( http://www.belgrad.diplo.de/de/01/Visabestimmungen/Visabestimmungen.html )

Zitat:
Reicht da die Serbische in Deutsch übersetzte "Hochzeitsurkunde" ?

Wahrscheinlich ist eine sog. Haager Apostille notwendig. Außerdem kann man sich bei Verwendung einer internationalen Heiratsurkunde die Übersetzung sparen. Detailinfos findest Du hier:
http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/konsulat/urkundenverkehr_html...
http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/konsulat/urkundenverkehr_html...

Abu
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Antwort #8 - 08.12.2004 um 23:31:53
 
Zitat:
ob er gute laune hat oder nicht


Hi,

davon hängt eine Ermessensentscheidung im Normalfall nicht ab, sondern auch von objektiven Voraussetzungen.

Die kannst Du in den VwV zu den §§ 17 ff AuslG
hier
selbst nachlesen.

Wenn ich es jetzt richtigim Kopf habe, ist Serbienn und Montenegro Mitgliedsstaat des Apostilleübereinkommens, sodass diese Echtheitsbestätigung auf der Urkunde ausreicht.
Die Akzeptanz der internationalen Heiratsurkunde hängt davon ab, was ich hier nicht nachsehen kann, ob S.u.M. Mitgliedsstaat des dazugehörigen Übereinkommens ist. Werde ich morgen nachreichen.

Alles Gute
Ronny
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Antwort #9 - 09.12.2004 um 09:27:52
 
Zitat:
Werde ich morgen nachreichen


Hi ReaL_DiGGa,

der Grund für die Frage nach Deiner Staatsangehörigkeit war folgender:

Mit bestimten Staaten bestehen bilaterale Abkommen, daneben gibt es noch die sog. Haager Übereinkommen, im Personenstandsrecht  sind z.B. das Apostilleübereinkommen und das Abkommen über mehrsprachige Personenstandsurkunden (sog. internationale Urkunden) relevant. Die Notwendigkeit von Echtheitsbestätigungen richtet sich nach diesen Abkommen.

Deshalb sind für bestimmte Fragen halt Angaben über die Staatsangehörigkeit erforderlich.

Mit Serbien und Montenegro besteht ein solches Abkommen, d.h. die mehrsprachigen Auszüge aus dem Heiratsregister werden gegenseitig akzeptiert.

Die nach diesem Abkommen auf den entsprechenden Vordrucken erteilten Urkunden bedürfen keiner
Legalisation oder einer gleichwertigen Förmlichkeit, d.h. eine Apostille ist nicht erforderlich.

Sie wäre nur zu fordern, wenn Du eine normale Heiratsurkunde aus Serbien und Montenegro vorlegen würdest.

Alles Gute

Ronny
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