Zitat:...Ich habe damals 700 DM bezahlt mehr weisst ich nicht mehr..
Hi coolhamed!
Es wäre wichtig zu wissen, auf
wie viele Tagessätze das Urteil seinerzeit lautete. Dies sollte sich aus dem schriftlichen Urteil, das du erhalten hast, ergeben. Du kannst es aber auch vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder deinem damaligen Anwalt, soferrn vorhanden, erfahren.
Außerdem ist, wie Blaise schon sagte, die Rechtsgrundlage von entscheidender Bedeutung. Sofern es sich um eine Anspruchseinbürgerung (§ 85 AuslG) handelt, dürfte die Strafe unerheblich sein, denn selbst wenn man die seinerzeit geringste Tagessatzhöhe von 5 DM annimmt, ergibt dies gerade mal 140 Tagessätze. Bei der Anspruchseinbürgerung sind Strafen bis 180 Tagessätzen unschädlich.
Dies gilt, wie gesagt, soweit es sich um eine Anspruchseinbürgerung handelt und im Zentralregister keine weiteren Strafen eingetragen sind. Bei weiteren Strafen oder bei Ermessenseinbürgerung kann hier allerdings keine Prognose abgegeben werden, da es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt.
Zitat:Falls irgendjemand mir einen Tip geben könnte, was ich tun soll, wäre nett.
OK, hier der Tipp: Nix machen, Ruhe bewahren.
Die Einbürgerungsbehörde wird einen Auszug aus dem Bundeszentralregister anfordern, bzw. hat dies bereits gemacht. Sofern der Eintrag darin für die Einbürgerung schädlich ist, wird man es dir ohnehin mitteilen.
Zitat:dass der Eintrag aus dem Führungszeugnis im August 2005 erfolgen wird
Hier ist wohl die Tilgung gemeint. Nach erfolgter Tilgung ist die Strafe auf jeden fall unschädlich. Da dies gerade mal noch 8 Monate dauert, denke ich mal, das schlimmste was dir passieren kann, wäre, dass die Entscheidung über deinen Antrag bis August 2005 zurück gestellt wird.