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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerungsantrag
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Beitrag begonnen von coolhamed am 06.12.2004 um 17:21:07

Titel: Einbürgerungsantrag
Beitrag von coolhamed am 06.12.2004 um 17:21:07
Hallo Liebe Leute,
Ich wollte euch für eure Arbeit lobben  [beifall=beifall.gif].
Ich habe einen Antrag auf Einbürgerung gestellt und habe ein Problem.Im Jahre 2000 habe ich einen Diebstahl begangen und das ist ein Grund zu Ablehnung des Antrags. Ich habe damals 700 DM bezahlt mehr weisst ich nicht mehr.Können Sie mir helfen?cool

Titel: Re: Einbürgerungsantrag
Beitrag von Blaise am 06.12.2004 um 18:20:08
Hallo,

da kann man/frau nicht ohne weiteres antworten...

Auf welcher Grundlage soll der Einbürgerungsantrag gestellt werden (§ 8 StAG Ermessen, § 9 StAG Ehegatte Deutscher, § 85 AuslG)?

Wann wurde das Urteil gefällt, wann wurde es im Bundeszentralregister eingetragen? Stehen im Bundeszentralregister noch weitere Strafen?

Grüße

Blaise

Titel: Re: Einbürgerungsantrag
Beitrag von coolhamed am 06.12.2004 um 19:15:02
Hallo Blaise,
Wo kann ich diese ganzen Infos erhalten?Beim Gericht oder der Staatsanwaltschaft?Es ist die einzige Dummheit von mir.Die Sachbearbeiterin sagte am Telefon, dass der Eintrag aus dem Führungszeugnis im August 2005 erfolgen wird.Falls irgendjemand mir einen Tip geben könnte, was ich tun soll, wäre nett.
MfG

Titel: Re: Einbürgerungsantrag
Beitrag von ralfi am 06.12.2004 um 20:22:23

schrieb am 06.12.2004 um 17:21:07:
...Ich habe damals 700 DM bezahlt mehr weisst ich nicht mehr..



Hi coolhamed!

Es wäre wichtig zu wissen, auf wie viele Tagessätze das Urteil seinerzeit lautete. Dies sollte sich aus dem schriftlichen Urteil, das du erhalten hast, ergeben. Du kannst es aber auch vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder deinem damaligen Anwalt, soferrn vorhanden, erfahren.

Außerdem ist, wie Blaise schon sagte, die Rechtsgrundlage von entscheidender Bedeutung. Sofern es sich um eine Anspruchseinbürgerung (§ 85 AuslG) handelt, dürfte die Strafe unerheblich sein, denn selbst wenn man die seinerzeit geringste Tagessatzhöhe von 5 DM annimmt, ergibt dies gerade mal 140 Tagessätze. Bei der Anspruchseinbürgerung sind Strafen bis 180 Tagessätzen unschädlich.

Dies gilt, wie gesagt, soweit es sich um eine Anspruchseinbürgerung handelt und im Zentralregister keine weiteren Strafen eingetragen sind. Bei weiteren Strafen oder bei Ermessenseinbürgerung kann hier allerdings keine Prognose abgegeben werden, da es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt.


Zitat:
Falls irgendjemand mir einen Tip geben könnte, was ich tun soll, wäre nett.


OK, hier der Tipp: Nix machen, Ruhe bewahren.  ;-D

Die Einbürgerungsbehörde wird einen Auszug aus dem Bundeszentralregister anfordern, bzw. hat dies bereits gemacht. Sofern der Eintrag darin für die Einbürgerung schädlich ist, wird man es dir ohnehin mitteilen.


Zitat:
dass der Eintrag aus dem Führungszeugnis im August 2005 erfolgen wird

Hier ist wohl die Tilgung gemeint. Nach erfolgter Tilgung ist die Strafe auf jeden fall unschädlich. Da dies gerade mal noch 8 Monate dauert, denke ich mal, das schlimmste was dir passieren kann, wäre, dass die Entscheidung über deinen Antrag bis August 2005 zurück gestellt wird.




Titel: Re: Einbürgerungsantrag
Beitrag von coolhamed am 06.12.2004 um 21:19:14
Danke für die ausfürhliche Auskunft. Ich werde mich morgen nach dem Urteil erkundigen :kopfhau: Weiß jemand, ob eine Approbation zur Ausübung des tierärztlichen Berufes an Ausländer (Drittländer) in Bayern ausgestellt wird? Ich habe eine EA (seit dem 02.08 ), bin verheiratet. Habe einen Antrag auf Ermessenseinbürgerung gestellt. Vielen Tag

Titel: Re: Einbürgerungsantrag
Beitrag von Mick am 06.12.2004 um 21:55:31

schrieb am 06.12.2004 um 21:19:14:
Danke für die ausfürhliche Auskunft. Ich werde mich morgen nach dem Urteil erkundigen :kopfhau: Weiß jemand, ob eine Approbation zur Ausübung des tierärztlichen Berufes an Ausländer (Drittländer) in Bayern ausgestellt wird? Ich habe eine EA (seit dem 02.08 ), bin verheiratet. Habe einen Antrag auf Ermessenseinbürgerung gestellt. Vielen Tag


Hi,
Du solltest neue Themen in den passenden Foren neu beginnen. Hier empfiehlt sich das "non-Ausländerrecht-Forum", ggf. Arbeitsaufenthalte-Forum. Nicht jeder wird das EB-Forum verfolgen.

Titel: Re: Einbürgerungsantrag
Beitrag von coolhamed am 14.12.2004 um 19:55:23
Hallo an Alle,
Erstmal eine Auffrischen:
Ich bin seit 2001 verheiratet und habe eine unbefristete AE, ich habe einen Antrag auf Ermessenseinbürgerung gestellt.Laut ABH habe ich keinen Anspruch auf Einbürgerung wegen eines Straftates, was im Bundeszentralregister(Tilgung im August 2005) steht.Damals würde ich zu 35 Tagessätze zu je 20 DM verurteilt.Habe ich eine Chance durch rechtliche Mittel irgendwas zu erreichen?
Danke im Voraus

Titel: Re: Einbürgerungsantrag
Beitrag von ralf am 14.12.2004 um 23:40:19
Wenn es eine Anspruchseinbürgerung ist, bleiben Strafen bis zu 180 Tagessätzen außer Betracht, vgl. § 88 AuslG.

Bei Ermessenseinbürgerungen wäre eine Strafe von 35 Tagessätzen hinderlich, in diesem Falle wird der Antrag wohl wahrscheinlich wegen der kurz bevorstehenden Tilgung nicht abgelehnt, aber das Verfahren bis dahin ausgesetzt.


Zitat:
Habe ich eine Chance durch rechtliche Mittel irgendwas zu erreichen?

Was für rechtliche Mittel sollten dies sein?

Titel: Re: Einbürgerungsantrag
Beitrag von coolhamed am 15.12.2004 um 10:03:54
Guten Morgen Ralf,
Ich weiss es nicht deswegen frage ich...
Bin in 3 Monate mit dem Studium fertig aber kann die Approbation zum Ausübung meines Berufes als Ausländer nicht erhalten :( .Danke für die Antwort
Schönen Tag!

Titel: Re: Einbürgerungsantrag
Beitrag von ralf am 15.12.2004 um 12:12:26

schrieb am 15.12.2004 um 10:03:54:
..
Ich weiss es nicht deswegen frage ich...


Ok, dann sage ich es dir:

Ein Rechtsmittel kann immer erst nach der Entscheidung der Behörde eingelegt werde. Welches Rechtsmittel zuläsig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung.

Entscheidet die Behörde nicht, kann man einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen. Wenn dann immer noch keine Entscheidung getroffen wird, kann man beim Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage einlegen.

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