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Arbeitsberechtigung für Frau (Gelesen: 1.573 mal)
Avar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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26.11.2004 um 11:07:13
 
Ich habe beantragt Arbeitsberechtigung für meine Frau aber Antrag ist abgelehnt.
Wir sind beide hier 4 Jahren. Ich habe AE und sie auch nur ihr AE ist nicht eigenständig sondern auf mein gebunden.

Antwort lautet:
“Gemäß § 2 ArGV Abs. 2 ArGV hat der Ehegatte eines Deutschen oder eines Ausländers dann Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und 4 des Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen.
Soweit eine Aufenthaltserlaubnis vorliegt, gilt dies auch, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit zwei Jahren im Inland besteht.
...
Sie erfüllen keine der vorgenannten Voraussetzungen.“

Und das verstehe ich nicht weil genau dass ist erfüllt:
§ 19 AuslG:
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn:
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat...

Die meinen dass meine Frau
eigenständiges
Aufenthaltserlaubnis zuerst haben soll.

Ich, im Gegenteil, meine dass Gesetz erkennt nicht Erfüllung des § 19, sondern Erfüllung der Voraussetzungen
nur nach Abs. 1 Nr. 1
oder 3 und 4 des Ausländergesetzes. Damit das Gesetz erkennt nicht gewährte eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19, sondern nur Voraussetzung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 (oder 3 und 4) und da dass unsere eheliche Lebensgemeinschaft seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat ist diese Voraussetzung erfüllt.

Eigentlich eigenständige Aufenthaltserlaubnis kann meine Frau nie bekommen weil dafür ist Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft klare Voraussetzung.
Meine Meinung nach ist auch klar das Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und eigenständige Aufenthaltserlaubnis keine Voraussetzung für ArbBer sein können weil §2 ArGV Abs. 2 Satz 2 sagt ganz klar:
"Satz 1 gilt entsprechend, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.”

Also da dass §2 ArGV erteilung von ArbBer auch im Falle des fortbestehende Lebensgemeinschaft ermöglichst, kann von eigenständigen Aufenthaltserlaubnis als Voraussetzung keine Rede sein weil eigenständige Aufenthaltserlaubnis meine Frau nur wenn Lebensgemeinschaft nicht fortbesteht bekommen kann.
Und dann macht Satz 2 in §2 ArGV Abs. 2 absolut gar kein Sinn.

Dazu habe ich genau die selbe Fall und sogar originale Urteil mit dem Antrag gegeben:
http://www.asyl.net/Magazin/Docs/2004/M-4/5000.pdf
Es hat nicht geholfen.
Ich weiss das ich Widerspruch erheben kann, aber es wird bestimmt abgelehnt, und dann muss ich zum Gericht. Und Gerichtskosten würde ich lieber für den Staat ersparen, aber ich weiss nicht wie kann ich das dem Beamter erklären wenn Gerichtsurteil mit Richterinserklärung nicht genug war.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 01.12.2004 um 10:26:38
 
Zitat:
Ich weiss das ich Widerspruch erheben kann, aber es wird bestimmt abgelehnt, und dann muss ich zum Gericht. Und Gerichtskosten würde ich lieber für den Staat ersparen, aber ich weiss nicht wie kann ich das dem Beamter erklären wenn Gerichtsurteil mit Richterinserklärung nicht genug war.


1. Es ist noch nicht klar, dass Widerspruch abgelehnt wird.
2. Warum willst Du den Staat die Gerichtskosten ersparen? Smiley
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Avar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #2 - 01.12.2004 um 10:54:30
 
Zitat:
1. Es ist noch nicht klar, dass Widerspruch abgelehnt wird.
2. Warum willst Du den Staat die Gerichtskosten ersparen? Smiley


1. Ich habe mit dem Beamter schon gesprochen. Er meint dass gibt auch Präzedenz Fälle dagegen. Nämlich eine Frau hat eigenständige Aufenthalt bekommen obwohl sie immer noch verheiratet war. So, meint er, ich soll zuerst eigenständige Aufenthalt beantragen und dann Arbeitsberechtigung.
Ich dagegen meine dass dieses Fall meinem Fall nicht entgegensteht. Gesetz sagt nicht dass man zuerst eigenständige Aufenthalt bekommen soll und dann Arbeitsberechtigung. Desswegen ist auch unwichtig ob diese Frau eigenständige Aufenthalt bekommen hat.
Und dazu ich weiss nicht wie hat sie dass bekommen, vielleicht arbeitet sie oder was auch immmer.
Aber meine Frau kann das bestimmt nicht bekommen weil sie arbeitet nicht. Sie braucht ArbBer um Job einfacher zu finden.
Also der Beamter meint dass es möglich ist eigenständige Aufenthalt zu bekommen auch wenn sie verheiratet ist, und desswegen möchte er ArbBer nicht geben bevor sie eigenständige Aufenthalt bekommt.
Ich auf andere seit meine dass auch wenn es möglich wäre, macht das überhaupt keine Unterschied weil eigenständige Aufenthalt keine Voraussetzung für die Erteilung der Arbeitsberechtigung ist.
Also man kan eigenständige Aufenthalt haben wenn er Arbeitsberechtigung nach §2 ArGV beantragt,
muss aber nicht.


2. Gute Frage Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 01.12.2004 um 11:18:29
 
Zitat:
Also man kan eigenständige Aufenthalt haben wenn er Arbeitsberechtigung nach §2 ArGV beantragt,
muss aber nicht.


Dann schreibe den Widerspruch... Zwinkernd
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Avar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #4 - 01.12.2004 um 11:23:21
 
Zitat:
Dann schreibe den Widerspruch... Zwinkernd

Ich habe schon. Vielleich schicke ich es heute.
Ich habe gehofft hier etwas zu finden das Beamter vielleich beeindrucken  könnte.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 01.12.2004 um 11:44:09
 
Zitat:
Ich habe schon. Vielleich schicke ich es heute.
Ich habe gehofft hier etwas zu finden das Beamter vielleich beeindrucken  könnte.


Zitier mal im Widerspruch die passende Auszuege aus dem Urteil... Zwinkernd
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