Ich habe beantragt Arbeitsberechtigung für meine Frau aber Antrag ist abgelehnt.
Wir sind beide hier 4 Jahren. Ich habe
AE und sie auch nur ihr
AE ist nicht eigenständig sondern auf mein gebunden.
Antwort lautet:
“Gemäß § 2 ArGV Abs. 2 ArGV hat der Ehegatte eines Deutschen oder eines Ausländers dann Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und 4 des Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen.
Soweit eine Aufenthaltserlaubnis vorliegt, gilt dies auch, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit zwei Jahren im Inland besteht.
...
Sie erfüllen keine der vorgenannten Voraussetzungen.“
Und das verstehe ich nicht weil genau dass ist erfüllt:
§ 19
AuslG:
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn:
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat...
Die meinen dass meine Frau
eigenständiges
Aufenthaltserlaubnis zuerst haben soll.
Ich, im Gegenteil, meine dass Gesetz erkennt nicht Erfüllung des § 19, sondern Erfüllung der Voraussetzungen
nur nach Abs. 1 Nr. 1
oder 3 und 4 des Ausländergesetzes. Damit das Gesetz erkennt nicht gewährte eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19, sondern nur Voraussetzung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 (oder 3 und 4) und da dass unsere eheliche Lebensgemeinschaft seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat ist diese Voraussetzung erfüllt.
Eigentlich eigenständige Aufenthaltserlaubnis kann meine Frau nie bekommen weil dafür ist Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft klare Voraussetzung.
Meine Meinung nach ist auch klar das Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und eigenständige Aufenthaltserlaubnis keine Voraussetzung für ArbBer sein können weil §2 ArGV Abs. 2 Satz 2 sagt ganz klar:
"Satz 1 gilt entsprechend, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.”
Also da dass §2 ArGV erteilung von ArbBer auch im Falle des fortbestehende Lebensgemeinschaft ermöglichst, kann von eigenständigen Aufenthaltserlaubnis als Voraussetzung keine Rede sein weil eigenständige Aufenthaltserlaubnis meine Frau nur wenn Lebensgemeinschaft nicht fortbesteht bekommen kann.
Und dann macht Satz 2 in §2 ArGV Abs. 2 absolut gar kein Sinn.
Dazu habe ich genau die selbe Fall und sogar originale Urteil mit dem Antrag gegeben:
http://www.asyl.net/Magazin/Docs/2004/M-4/5000.pdfEs hat nicht geholfen.
Ich weiss das ich Widerspruch erheben kann, aber es wird bestimmt abgelehnt, und dann muss ich zum Gericht. Und Gerichtskosten würde ich lieber für den Staat ersparen, aber ich weiss nicht wie kann ich das dem Beamter erklären wenn Gerichtsurteil mit Richterinserklärung nicht genug war.