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Ochsentour durch die Ämter und kleine Fragen (Gelesen: 2.026 mal)
Inspirion
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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16.11.2004 um 15:05:37
 
Hallo zusammen,

ich wurde gebeten, einer (Sprach)studentin zu helfen, die Ämtertour zu bewältigen. Vermutlich leichte Fragen für euch, wenn ich die sonst diskutierten Probleme so sehe. Ich habe da aber jedenfalls keine Ahnung von Smiley

Ausgangspunkt: koreanische Staatsangehörigkeit, hier mit Studentenbewerbervisum, d.h., sie macht einen Sprachkurs und sucht parallel nach einem Studienplatz. Sobald sie den hat, kann ihr Visum wohl in ein Studentenvisum umgewandelt werden.

Fragen:
-> Wo muss ich sie überall hinbringen, zu welchen Ämtern und welche Unterlagen muss sie vorlegen?

-> Wie häufig kann das Visum für den Sprachkurs verlängert werden, bevor es in ein Studentenvisum umgewandelt werden muss? (Die Ausstellungsdauer jetzt liegt bei drei Monaten)

-> Welche Unterlagen sind für die Umwandlung in ein Studentenvisum notwendig?

Danke für alle Infos, herzliche Grüße
Inspirion
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 17.11.2004 um 10:32:47
 
Hi Inspirion,

Zitat:
-> Wo muss ich sie überall hinbringen, zu welchen Ämtern und welche Unterlagen muss sie vorlegen?

Mir fallen da im Moment nur ein:
- Einwohnermeldeamt -> Anmeldung
Unterlagen: Reisepass, Bestätigung des Vermieters (auf dem Anmeldeformular)
- Ausländerbehörde -> Antrag auf Aufenthaltsbewilligung (rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums)
Unterlagen: Reisepass, Anmeldebescheinigung, Nachweis ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes,  Nachweis über das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums

Zitat:
-> Wie häufig kann das Visum für den Sprachkurs verlängert werden, bevor es in ein Studentenvisum umgewandelt werden muss? (Die Ausstellungsdauer jetzt liegt bei drei Monaten)

Vgl. 28.5.0.3 AuslG-VwV:
Zitat:
Die für die Zulassung zum Studium erforderliche Teilnahme an deutschen Sprachkursen (siehe Nummer 28.5.5.3), Studienkollegs und anderen Formen staatlich geförderter studienvorbereitender Maßnahmen und studienbezogenen vorbereitenden Praktika darf in der Regel nicht länger als insgesamt zwei Jahre dauern.


Zitat:
->  Welche Unterlagen sind für die Umwandlung in ein Studentenvisum notwendig?

Ein Zulassungsbescheid o.ä. (für Details vgl. Nr. 28.5.2.1 AuslG-VwW)

Ich empfehle Dir, Dir mal § 28 AuslG ( http://www.info4alien.de/auslg.htm#28 ) und die entsprechenden Verwaltungsvorschriften Nr. 28 ... ( http://www.info4alien.de/vwv/vwv_1.htm ) anzuschauen.

Abu
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Inspirion
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 27.11.2004 um 10:16:23
 
Hallo, besten Dank für die Infos. Hat sehr geholfen und es hat alles einwandfrei geklappt. Sie hat jetzt eine Aufenthaltsbewilligung. Zwei Fragen habe ich noch:

- Wie sieht es mit einer Ausreise aus Deutschland für Urlaub oder einen Trip aus? Ist das problemlos möglich? Gibt es Unterschiede zwischen EU-Staaten, der Schweiz und den USA (um mal drei Regionen zu nennen)? Oder kann sie wie jeder EU-Bürger auch sich frei bewegen?

- Gibt es irgendwo eine Übersicht, was sich ab 2005 alles ändert? Die Leute im Amt meinten, sie würde statt einer Bewilligung dann eine Erlaubnis erhalten? Hat das Einfluss aus Reisemöglichkeiten, Arbeitserlaubnis, etc?
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Abu
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Antwort #3 - 30.11.2004 um 09:33:57
 
Zitat:
Hallo, besten Dank für die Infos. Hat sehr geholfen und es hat alles einwandfrei geklappt. Sie hat jetzt eine Aufenthaltsbewilligung.

Schön!  :)

Zitat:
- Wie sieht es mit einer Ausreise aus Deutschland für Urlaub oder einen Trip aus? Ist das problemlos möglich? Gibt es Unterschiede zwischen EU-Staaten, der Schweiz und den USA (um mal drei Regionen zu nennen)? Oder kann sie wie jeder EU-Bürger auch sich frei bewegen?

Die Aufenthaltsbewilligung erlaubt visumsfreie Besuchsreisen in andere Schengen-Staaten sowie die Schweiz
(Infos zur Schweiz:  http://www.eda.admin.ch/germany_all/g/home/visa/foreng/entry.html ).
In meisten anderen Staaten dürfte die Aufenthaltsbewilligung für die Visumsfrage irrelevant sein.

Zitat:
- Gibt es irgendwo eine Übersicht, was sich ab 2005 alles ändert? Die Leute im Amt meinten, sie würde statt einer Bewilligung dann eine Erlaubnis erhalten? Hat das Einfluss aus Reisemöglichkeiten, Arbeitserlaubnis, etc?

Eine solche Übersicht ist mir nicht bekannt. Sie wird eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, weil es keine Aufenthaltsbewilligung mehr geben wird. Das hat aber m. E. keine weiteren Auswirkungen für sie.

Abu
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Inspirion
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 01.12.2004 um 10:54:11
 
Hallo,

nochmal besten Dank. Die erste Frage war allerdings in die umgekehrte Richtung gemeint (vielleicht ja eine dumme Frage, weil Selbstverständlichkeit?).

Bei einem Visum gibt es ja immer eine Anzahl von erlaubten Einreisen (es sei denn, es ist ein Multiple Visum). Gibt es so etwas bei der Aufenthaltsbewilligung auch? Wenn sie also irgendwo in den Urlaub fährt, kann es Probleme mit der Wiedereinreise nach Deutschland geben? Oder darf sie so häufig raus und wieder rein wie der Zeitrahmen ihrer Bewilligung gilt?

Viele Grüße
Inspirion
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 01.12.2004 um 14:41:55
 
Ein Aufenthaltstitel berechtigt immer so lange (und oft) zur Einreise
wie der Titel gültig ist.

Das gilt selbstverständlkich auch für die Bewilligung.
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Inspirion
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 01.12.2004 um 15:33:31
 
Besten Dank euch beiden!  Daumen hoch  Mehr dumme Fragen habe ich im Moment nicht mehr ...  [beifall=beifall.gif]
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