noch mal zu den anderen Fragen....
Ich glaube, sie sind sozusagen potentiell "drin", und das schon seit den Terrorismusbekämpfungsgesetzen:
Biometrie in offiziellen Ausweisen: Rechtliche Rahmenbedingungen
I. Einführung
Mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.2002[1] wird in Deutschland erstmals das Ziel verfolgt, die Inhaber von staatlichen Ausweisdokumenten mit Hilfe von biometrischen Verfahren eindeutig automatisiert zu identifizieren.
Durch Änderung des Personalausweisgesetzes (PAuswG), des Passgesetzes (PassG), des Ausländergesetzes (AuslG) und des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) sollen Ausweisdokumente eingeführt werden, die eine größere Fälschungssicherheit als die bisher verwendeten Dokumente aufweisen. Über die computergestützte Identifizierung von Personen mit Hilfe ihrer Ausweisdokumente soll u.a. verhindert werden, dass Personen sich mit gefälschten Papieren bzw. einer anderen Identität ausweisen. Zu diesem Zweck sollen zusätzlich zu Angaben über Körpergröße und Augenfarbe sowie zu Lichtbild und Unterschrift weitere biometrische Merkmale elektronisch gespeichert werden, die im Kontrollfall durch automatisierten Vergleich mit denen des Ausweisnutzenden verifiziert werden sollen. Diese neue Methode der Identifikation von Ausweisinhabern wird als ein wirksames Mittel bei der Bekämpfung von terroristischen Gefahren angesehen. Im Folgenden sollen die Regelungen dargestellt werden und im Hinblick auf die noch ausstehende praktische Umsetzung analysiert werden.
Deutsche Staatsangehörige sind von der Änderung betroffen, weil die Inhalte der für sie gesetzlich vorgesehenen Ausweisdokumente Reisepass und Personalausweis erweitert werden. Ausländer sind von der Erweiterung betroffen, weil auch ihre Ausweise dokumente mit biometrischen Identifizierungsmerkmalen versehen sein sollen. Konkret sind dies die
Aufenthaltsgenehmigung nach § 5
AuslG (Erlaubnis, Berechtigung, Bewilligung und Befugnis),
Ausweisersatz (§ 39 Abs. 1 AuslG),
Duldungsbescheinigung (§ 56a AuslG),
Fiktionsbescheinigung (§ 69 Abs. 2 AuslG) und
Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber (§ 63 Abs. 2 AsylVfG).
In den letzten beiden (?) Regelungen wird auf die §§ 5, 39 und 56a
AuslG verwiesen.
Für EU-Ausländer, die sich nach § 10
AufenthG EWG durch ihre nationalen Ausweisdokumente innerhalb der Europäischen Union ausweisen, wird derzeit an einer EU-weiten Harmonisierung der Identifikationsmerkmale gearbeitet.
II. Ausgestaltung der Karte
Das Ausweisdokument darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht[2] des Inhabers enthalten. Lichtbild, Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen ebenso wie die sonstigen alphanumerischen Identifizierungsdaten in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form[3] in den Pass eingebracht werden (§ 4 Abs. 3 PassG, § 1 Abs. 4 PAuswG, § 5 Abs. 4 AuslG). Bei den alphanumerischen Identifizierungsdaten handelt es sich um eine Seriennummer, Namen, Geburtsangaben, Geschlecht, Größe, Augenfarbe, Wohnort (bzw. Anschrift) und Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 1 PassG, § 1 Abs. 3 PAuswG, ähnlich § 5 Abs. 5 AuslG).
Mit Hilfe der drei alternativ[4] festgelegten Biometriemerkmale soll eine zweifelsfreie Identifizierung der Inhaber der Ausweisdokumente ermöglicht werden. Die Verbesserung wird laut Gesetzesbegründung für erforderlich gehalten, weil eine Identifizierung durch einen bloß visuellen Abgleich von Merkmalen von der subjektiven Wahrnehmungsfähigkeit der Kontrollperson abhänge. Sie könne zudem durch weitere Faktoren wie Lichtbildqualität, Differenz zwischen Bild und Wirklichkeit wegen Alter, Änderungen durch Brille, Haare oder Bart beeinträchtigt werden.[5]
Wichtig für die Frage der elektronischen Ausgestaltung ist, dass das Dokument eine Zone für das automatische Lesen enthält, die lediglich folgende Daten enthalten darf: Art des Dokuments, Namen, Seriennummer, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Geburtstag, Gültigkeitsdauer und Prüfziffern (§ 4 Abs. 2 PassG, § 1 Abs. 3 PAuswG, ähnlich § 5 Abs. 5 AuslG). Ausdrücklich nicht mit aufgeführt sind die in diesem Zusammenhang mit geregelten biometrischen Merkmale (dies gilt nicht für die ausländerrechtlichen Dokumente Ausweisersatz, Duldungsbescheinigung, Fiktionsbescheinigung und Asylgestattung, § 39 Abs. 1 Nr. 9 AuslG). Daraus kann nur geschlossen werden, dass der Gesetzgeber ausschließen wollte, dass die biometrischen Merkmale automatisiert gelesen werden können. Das Ziel der eindeutigen Identifikation mit biometrischen Daten kann angesichts dieser Regelung nur in der Form realisiert werden, dass die biometrischen Daten als Original-Rohdaten oder als Template auf dem Dokument elektronisch gespeichert werden. Im Rahmen der Verifikation werden die biometrischen Merkmale über ein automatisiertes Verfahren von einem (externen) Lesegerät erfasst, das diese Angaben in ein Format bringt, welches einen Abgleich mit den auf der Karte gespeicherten Daten erlaubt. Der Abgleich muss auf dem Ausweisdokument erfolgen. Wird hierbei die Übereinstimmung der gespeicherten Daten mit den eingelesenen Daten festgestellt, so wird dies dem Hintergrundsystem von der Karte mitgeteilt.[6]
Die gesetzliche Formulierung „Zone für das automatische Lesen“ weist darauf hin, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass das Auslesen der Karte über eine direkte Kontaktverbindung zwischen Karte und Lesegerät erfolgt und nicht über Funktechnik (RFID). Gesetzlich ausgeschlossen wird der Einsatz von RFID-Technik aber nicht. Zumindest Erwägungen in diese Richtung sind von Bundesinnenminister Schily auf der CeBIT 2004 formuliert worden.. Allerdings stößt das Auslesen der sonstigen auf dem Ausweisdokument gespeicherten Identifizierungsdaten mit Hilfe der Funktechnik mangels ausreichender Transparenz der Verarbeitung auf datenschutzrechtliche Vorbehalte. Mit Hilfe dieser Technik wäre eine Datenerhebung ohne Wissen des Ausweisinhabers möglich.
...
usw.
http://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/divers/biometrie_ausweis.htm Übrigens sind da alle möglichen Bildchen in Bundesgesetzblatt, hübsch anzuschauen und zum Teil mit so schönen Namen wie "Fiktionsbescheinigung"...