Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Zuwanderungsgesetz>hier verwaltungsAblauf (Gelesen: 3.857 mal)
peku
Themenstarter Themenstarter
Ex-Mitglied
*


i4a rocks!


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
Zeige den Link zu diesem Beitrag Zuwanderungsgesetz>hier verwaltungsAblauf
07.11.2004 um 12:46:51
 
hallo (hier vor allem an die Mitarbeiter von ALB's)
eine Frage:

ab 1.01.2005 wird die bis dahin erteilte unbefrstete AE zur Niederlassungserlaubniss.

Frage: wie ist dies verwaltungsmässig geregelt:bleibt der alte unberfr.AE Aufkleber in den pässen gültig oder wird er getauscht??

Wird dies wenn oben ja nur ein "formloser" Tausch oder gibt es in jedem Einzelfall eine neue Entscheidung???

gruss peku
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
fons
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zuwanderungsgesetz>hier verwaltungsAblauf
Antwort #1 - 07.11.2004 um 12:52:24
 
Oh, wundert mich die Frage voin dir zu lesen  Zwinkernd

§ 101 Abs. 1 AufenthG Zitat:
Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.


Also muss man nichts tun, da das eben automatisch gilt.
Spätestens bei neuem Pass wird das dann übertragen in
die neue Form.

Viele werden aber wohl den ABHen die Türen einrennen, um
das eben ändern zu lassen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
peku
Themenstarter Themenstarter
Ex-Mitglied
*


i4a rocks!


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zuwanderungsgesetz>hier verwaltungsAblauf
Antwort #2 - 07.11.2004 um 14:01:16
 
ok fons : Frage beantwortet

Gruss zum Sonntag von
peku
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Feffi
Full Top-Member
***
Offline


Wer hat gesagt, dass das
Leben einfach sei?


Beiträge: 374

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Benin - Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zuwanderungsgesetz>hier verwaltungsAblauf
Antwort #3 - 20.11.2004 um 13:55:41
 
gibt es grundsätzlich unterschiede zwischen ae und niederlassungserlaubnis bzgl form, aussehen, erfordernisse o.ä.?

zum bsp passbilder, oder fingerabdrücke, die ja auch in den neuen eu-pässen für eu-bürger zu finden sind...

also sieht die niederlassungserlaubnis anders aus oder sind evtl in der unbefristeten AE "von heute" bereits personenkennungen mit "drin"?

meine frage klingt vielleicht naiv, aber stellen wollte ich sie trotzdem  :ill

liebe grüße und schönes wochenende. feffi.
Zum Seitenanfang
  

No matter what life is telling you. Always keep Smiling!
218325033 chipandchap200  
IP gespeichert
 
peku
Themenstarter Themenstarter
Ex-Mitglied
*


i4a rocks!


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zuwanderungsgesetz>hier verwaltungsAblauf
Antwort #4 - 20.11.2004 um 20:43:22
 
hi feffi,

in den unbefristeten AE von Heute sind keine solchen Merkmale drin.
gruss peku
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.930

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zuwanderungsgesetz>hier verwaltungsAblauf
Antwort #5 - 23.11.2004 um 09:28:01
 
Zitat:
hi feffi,

in den unbefristeten AE von Heute sind keine solchen Merkmale drin.
gruss peku


Hi Peku,

die aktuellen Vordrucke sehen die Einbringung von Lichtbildern vor. Allerdings ist das Einbringen - noch - nicht zwingend vorgeschrieben. Bei manchen ABH's scheitert es noch an der Technik.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
eishennig
Junior Top-Member
**
Offline




Beiträge: 212

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zuwanderungsgesetz>hier verwaltungsAblauf
Antwort #6 - 23.11.2004 um 10:33:14
 
Hallo,

Zitat:
die aktuellen Vordrucke sehen die Einbringung von Lichtbildern vor. Allerdings ist das Einbringen - noch - nicht zwingend vorgeschrieben. Bei manchen ABH's scheitert es noch an der Technik.

Ich dachte es bleibt bei den "alten" Vordrucken, und bei der nächsten Verlängerung wird beim nächsten "Einkleber" dort wo bisher Aufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltserlaubnis stand, dann Niederlassungserlaubnis etc eingedruckt sein?

Hier die alte Form:
...

Da ist aber doch kein Platz für Fotos, oder?

Freue mich auf Aufklärung,

liebe Grüsse,
eishennig
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.930

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zuwanderungsgesetz>hier verwaltungsAblauf
Antwort #7 - 23.11.2004 um 11:40:09
 
Hi eishenning,

das ist nicht die "aktuelle Form", sondern ein veraltetes Modell. Restbestände davon werden aber noch aufgebraucht.

Im aktuellen Modell ist das Kinegram (links) weiter oben, so dass darunter Platz für ein Lichtbild ist.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
eishennig
Junior Top-Member
**
Offline




Beiträge: 212

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zuwanderungsgesetz>hier verwaltungsAblauf
Antwort #8 - 06.12.2004 um 23:08:41
 
Hallo,
für alle die die "neue" Form interessiert, sie ist im Bundesgesetzblatt mit den Verordnungen zum Zuwanderungsgesetz abgedruckt (seite 84 in der pdf)
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl104s2945.pdf
sieht tatsächlich wie die oben + micks korrektur aus.

liebe Grüsse,
eishennig
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
eishennig
Junior Top-Member
**
Offline




Beiträge: 212

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zuwanderungsgesetz>hier verwaltungsAblauf
Antwort #9 - 07.12.2004 um 01:10:23
 
Hallo,
noch mal zu den anderen Fragen....

Zitat:
zum bsp passbilder, oder fingerabdrücke, die ja auch in den neuen eu-pässen für eu-bürger zu finden sind...

also sieht die niederlassungserlaubnis anders aus oder sind evtl in der unbefristeten AE "von heute" bereits personenkennungen mit "drin"?



Ich glaube, sie sind sozusagen potentiell "drin", und das schon seit den Terrorismusbekämpfungsgesetzen:

Zitat:
 
Biometrie in offiziellen Ausweisen: Rechtliche Rahmenbedingungen

I. Einführung
Mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.2002[1] wird in Deutschland erstmals das Ziel verfolgt, die Inhaber von staatlichen Ausweisdokumenten mit Hilfe von biometrischen Verfahren eindeutig automatisiert zu identifizieren.

Durch Änderung des Personalausweisgesetzes (PAuswG), des Passgesetzes (PassG), des Ausländergesetzes (AuslG) und des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) sollen Ausweisdokumente eingeführt werden, die eine größere Fälschungssicherheit als die bisher verwendeten Dokumente aufweisen. Über die computergestützte Identifizierung von Personen mit Hilfe ihrer Ausweisdokumente soll u.a. verhindert werden, dass Personen sich mit gefälschten Papieren bzw. einer anderen Identität ausweisen. Zu diesem Zweck sollen zusätzlich zu Angaben über Körpergröße und Augenfarbe sowie zu Lichtbild und Unterschrift weitere biometrische Merkmale elektronisch gespeichert werden, die im Kontrollfall durch automatisierten Vergleich mit denen des Ausweisnutzenden verifiziert werden sollen. Diese neue Methode der Identifikation von Ausweisinhabern wird als ein wirksames Mittel bei der Bekämpfung von terroristischen Gefahren angesehen. Im Folgenden sollen die Regelungen dargestellt werden und im Hinblick auf die noch ausstehende praktische Umsetzung analysiert werden.

Deutsche Staatsangehörige sind von der Änderung betroffen, weil die Inhalte der für sie gesetzlich vorgesehenen Ausweisdokumente Reisepass und Personalausweis erweitert werden. Ausländer sind von der Erweiterung betroffen, weil auch ihre Ausweise dokumente mit biometrischen Identifizierungsmerkmalen versehen sein sollen. Konkret sind dies die

Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 AuslG (Erlaubnis, Berechtigung, Bewilligung und Befugnis),
Ausweisersatz (§ 39 Abs. 1 AuslG),
Duldungsbescheinigung (§ 56a AuslG),
Fiktionsbescheinigung (§ 69 Abs. 2 AuslG) und
Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber (§ 63 Abs. 2 AsylVfG).
In den letzten beiden (?) Regelungen wird auf die §§ 5, 39 und 56a AuslG verwiesen.

Für EU-Ausländer, die sich nach § 10 AufenthG EWG durch ihre nationalen Ausweisdokumente innerhalb der Europäischen Union ausweisen, wird derzeit an einer EU-weiten Harmonisierung der Identifikationsmerkmale gearbeitet.

II. Ausgestaltung der Karte
Das Ausweisdokument darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht[2] des Inhabers enthalten. Lichtbild, Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen ebenso wie die sonstigen alphanumerischen Identifizierungsdaten in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form[3] in den Pass eingebracht werden (§ 4 Abs. 3 PassG, § 1 Abs. 4 PAuswG, § 5 Abs. 4 AuslG). Bei den alphanumerischen Identifizierungsdaten handelt es sich um eine Seriennummer, Namen, Geburtsangaben, Geschlecht, Größe, Augenfarbe, Wohnort (bzw. Anschrift) und Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 1 PassG, § 1 Abs. 3 PAuswG, ähnlich § 5 Abs. 5 AuslG).

Mit Hilfe der drei alternativ[4] festgelegten Biometriemerkmale soll eine zweifelsfreie Identifizierung der Inhaber der Ausweisdokumente ermöglicht werden. Die Verbesserung wird laut Gesetzesbegründung für erforderlich gehalten, weil eine Identifizierung durch einen bloß visuellen Abgleich von Merkmalen von der subjektiven Wahrnehmungsfähigkeit der Kontrollperson abhänge. Sie könne zudem durch weitere Faktoren wie Lichtbildqualität, Differenz zwischen Bild und Wirklichkeit wegen Alter, Änderungen durch Brille, Haare oder Bart beeinträchtigt werden.[5]

Wichtig für die Frage der elektronischen Ausgestaltung ist, dass das Dokument eine Zone für das automatische Lesen enthält, die lediglich folgende Daten enthalten darf: Art des Dokuments, Namen, Seriennummer, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Geburtstag, Gültigkeitsdauer und Prüfziffern (§ 4 Abs. 2 PassG, § 1 Abs. 3 PAuswG, ähnlich § 5 Abs. 5 AuslG). Ausdrücklich nicht mit aufgeführt sind die in diesem Zusammenhang mit geregelten biometrischen Merkmale (dies gilt nicht für die ausländerrechtlichen Dokumente Ausweisersatz, Duldungsbescheinigung, Fiktionsbescheinigung und Asylgestattung, § 39 Abs. 1 Nr. 9 AuslG). Daraus kann nur geschlossen werden, dass der Gesetzgeber ausschließen wollte, dass die biometrischen Merkmale automatisiert gelesen werden können. Das Ziel der eindeutigen Identifikation mit biometrischen Daten kann angesichts dieser Regelung nur in der Form realisiert werden, dass die biometrischen Daten als Original-Rohdaten oder als Template auf dem Dokument elektronisch gespeichert werden. Im Rahmen der Verifikation werden die biometrischen Merkmale über ein automatisiertes Verfahren von einem (externen) Lesegerät erfasst, das diese Angaben in ein Format bringt, welches einen Abgleich mit den auf der Karte gespeicherten Daten erlaubt. Der Abgleich muss auf dem Ausweisdokument erfolgen. Wird hierbei die Übereinstimmung der gespeicherten Daten mit den eingelesenen Daten festgestellt, so wird dies dem Hintergrundsystem von der Karte mitgeteilt.[6]

Die gesetzliche Formulierung „Zone für das automatische Lesen“ weist darauf hin, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass das Auslesen der Karte über eine direkte Kontaktverbindung zwischen Karte und Lesegerät erfolgt und nicht über Funktechnik (RFID). Gesetzlich ausgeschlossen wird der Einsatz von RFID-Technik aber nicht. Zumindest Erwägungen in diese Richtung sind von Bundesinnenminister Schily auf der CeBIT 2004 formuliert worden.. Allerdings stößt das Auslesen der sonstigen auf dem Ausweisdokument gespeicherten Identifizierungsdaten mit Hilfe der Funktechnik mangels ausreichender Transparenz der Verarbeitung auf datenschutzrechtliche Vorbehalte. Mit Hilfe dieser Technik wäre eine Datenerhebung ohne Wissen des Ausweisinhabers möglich.
...
usw.

http://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/divers/biometrie_ausweis.htm


Übrigens sind da alle möglichen Bildchen in Bundesgesetzblatt, hübsch anzuschauen und zum Teil mit so schönen Namen wie "Fiktionsbescheinigung"...
grinsend:
eishennig
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema