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VE zurück nehmen? (Gelesen: 1.790 mal)
NicoleD
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag VE zurück nehmen?
03.11.2004 um 14:33:02
 
Hallo,

in einem anderen Forum kam gerade die Frage auf, ob man eine bereits abgegeben VE wieder zurück nehmen kann.

Wohl nicht, oder?

LG
Nicole
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Mick
i4a-team
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immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: VE zurück nehmen?
Antwort #1 - 03.11.2004 um 20:58:04
 
Hi Nicole,

nein, kann man nicht. Wenn man aber nicht mehr will, dass
jemand aufgrund dieser VE ein Visum erhält, sollte man die
ABH informieren. Vielleicht kann die Visumserteilung ja noch
verhindert werden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antoine
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Beiträge: 238
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: VE zurück nehmen?
Antwort #2 - 04.11.2004 um 08:03:31
 
Wichtig ist auch, die Botschaft bzw. das Konsulat in diesem Fall zu informieren.

Jeder, auch Behörden und ihre Mitarbeiter, sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Ermessensspielräume, zur Schadensminderung verpflichtet. Wenn eine Botschaft/ein Konsulat ein Visum erteilt, wenn sie/es ganz genau weiss, dass derjenige, der die VE erteilt hat, nicht mehr hinter der VE steht, dürfte es im Schadensfall schwierig werden, den Verpflichteten in Regress zu nehmen.

Die Information von ABH und Botschaft/Konsulat sollte auf jeden Fall schriftlich erfolgen (Fax wegen Schnelligkeit, ggf. zusätzlich Einschreiben), damit im Zweifel auch ein Nachweis vorhanden ist. Wichtig ist, dass auch möglichst konkrete Angaben gemacht werden, damit ein solches Schreiben direkt zugeordnet werden kann (behördeninterne Wege können auch lang sein). Ich würde daher in diesem Fall persönlich mit der Botschaft/dem Konsulat sprechen und danach alles schriftlich bestätigen, möglichst direkt auf ein Abteilungsfax.

Sobald das Visum erteilt ist, sehe ich dagegen ohne handfeste Hinweise auf eine geplante Straftat keine Möglichkeit mehr, die Einreise zu verhindern. Der Wunsch, eine Person jetzt doch nicht mehr sehen zu wollen und/oder die vage Befürchtung, er könnte ja vielleicht Probleme bereiten, reichen dann sicherlich nicht mehr aus.
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Ingo
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Es gibt immer eine Lösung!!


Beiträge: 7
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: VE zurück nehmen?
Antwort #3 - 30.11.2004 um 23:03:31
 
Hi,

in Fällen in denen das Visum bereits erteilt wurde, kommst Du grundsätzlich nicht aus Deiner Verpflichtung raus. Die Auslandsvertetung wird in der Regel den Visumsinhaber im Fahndungsbestand des BGS zur Annullierung des Visums ausschreiben lassen. Im Normalfall wir diese Ausschreibung bei der Einreisekontrolle in Deutschland gesehen, das Visum annulliert und der Ausländer zurückgewiesen.

Ingo
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