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Einbürgerung Aufenthaltsbewilligung Niederlassungs (Gelesen: 1.648 mal)
andrei
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I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung Aufenthaltsbewilligung Niederlassungs
31.10.2004 um 17:05:33
 
Hallo alle zusammen!
Bei mir hat sich im Laufe der Jahre ein recht großes Problem angestaut..... 

Ich lebe seit 11 Jahren ununterbrochen in Dtdl., habe mein Studium vor ca. zwei Jahren abgeschlossen und schreibe derzeit eine Doktorarbeit.

Könnte mich, bitte, jemand aufklären, 
- ob ich meine Aufenthaltsbewilligung in eine unbeftistete Niederlassungserlaubnis nach dem 01.01.2005 umwandeln lassen kann, oder - wenn dies nicht geht 
- den Antrag auf Einbürgerung stellen kann. 
- Oder gibt es vielleicht noch eine andere vernünftige Möglichkeit, den Status hierzulande zu festigen?

Für eure Beiträge danke ich herzlichst im Voraus!

Viele Grüße,
Andrei 


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Ralf
i4a-team
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Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
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Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #1 - 31.10.2004 um 17:43:27
 
Hallo Andrei!

Zitat:
- den Antrag auf Einbürgerung stellen kann.

Mit Aufenthaltsbewilligung ist keine Einbürgerung möglich.
Ab 2005 gibt es zwar keine A-Bewilligung mehr, sondern (neben der Niederlassungserlaubnis) nur noch die Aufenthaltserlaubnis, diese wird nach unterschiedlichen §§ jedoch für unterschiedliche Aufenthaltszwecke erteilt.

Wie sich dies auf die Einbürgerungsmöglichkeiten auswirkt, muss erst noch abgewartet werden, bisher liegen weder die Verwaltungsvorschriften zum AufenthG noch zum geänderten Staatsangehörigkeitsrecht vor.
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Brian
Experte
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Beiträge: 187

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung Aufenthaltsbewilligung Niederlass
Antwort #2 - 05.11.2004 um 17:23:47
 
Die Fortgeltung der bisherigen Aufenthaltsrechte regelt § 101 AufenthG. Eine Bewilligung wird nicht zu einer NE sondern - wenn sie für ein Studium erteilt wurde - zu einer AE nach § 16.

Zu einer NE kommst du nur über § 9, insbes. Abs. 2 AufenthG.

Für Einbürgerung wäre der neue § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz  die Spezialnorm (s. Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes). Aus diesem § 10 Abs. 1 Nr. 2 ergibt sich, welcher Ausenthaltstitel Voraussetzung für die Einbürgerung ist. Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 AufenthG (Studium) sind danach ausdrücklich nicht ausreichend.
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