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Krankenversicherung für Schwangere (Gelesen: 3.758 mal)
cromagnon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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27.10.2004 um 18:53:57
 
Hallo,

ich suche nach einer Krankenversicherung für meine (schwangere) Lebenspartnerin. Sie ist Ausländerin und lebt derzeit im Ausland. Das Ausländeramt verlangt von mir für ein Visum (Familienzusammenführung) eine Bestätigung einer Krankenversicherung (Beginn spätestens ab Einreise) in der ausdrücklich Versicherungsschutz für meine Partnerin MIT Kind besteht UND die Kosten für die Entbindung übernommen werden. Der Geburtstermin ist 30.03.2005.
Weiß jemand wo ich so eine Versicherung bekommen kann?
Bei den meisten Anbieten die ich bisher im Internet gefunden habe schließen Schwangerschaft und Entbindung entweder ganz aus oder haben eine Wartezeit von 8 Monaten Griesgrämig

Gruß,
Christian Fischer
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Heavencat24
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 27.10.2004 um 19:09:52
 
Hi Christian,

kurze Frage dazu. Seit Ihr schon verheiratet oder wollt ich noch heiraten? Weil du geschrieben hast Lebenspartnerin und nicht Ehefrau?
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Liebe Grüße&&&&Heavencat24
 
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cromagnon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #2 - 27.10.2004 um 20:02:14
 
Sorry, habe ich vergessen. Wir sind noch nicht verheiratet! Sonst könnte ich sie über meine (gesetzliche) Krankenversicherung mitversichern. Das wäre dann die sog. Familienversicherung. Die ist aber nur möglich wenn man verheiratet ist oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ist. Das sind u.a. gleichgeschlechtliche Beziehungen...

Wir wollen aber auf jeden Fall heiraten.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 27.10.2004 um 21:57:31
 
Das dürfte extrem schwierig werden. Eine KV ist sicher machbar,
aber die werden alle die Kosten der Schwangeschaftsbehandlungen
incl. Geburtskosten ausschließen.

Wenn du viiieeel Geld hast könntest du dich evtl. verpflichten,
diese Kosten selbst zu tragen. Ob das die ABH akzeptiert ist
aber fraglich.
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Reiner
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #4 - 27.10.2004 um 23:17:37
 
Ich gehe davon aus, dass das werdende Kind von Dir ist. Ist das richtig? Wenn Dein Kind dann geboren wird und seinen Wohnsitz in Deutschland hat, dann kann es auch in der gesetzlichen KV, in der Du Mitglied bist, mitversichert werden. Das Kind ist also versorgt...

Mir ist nicht ganz klar, wieso eine Versicherung auch für das Kind verlangt wird. Du bist doch Deutscher, oder? Dann erwirbt Dein Kind mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, die Ausländerbehörde ist insoweit nicht zuständig und die Einreise kann nicht verwehrt werden. Oder ist nur gemeint, dass die Entbindung versichert sein muss, also nur eine Versicherung Deiner Partnerin verlangt wird?
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cromagnon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #5 - 28.10.2004 um 07:12:08
 
Hallo Reiner,

ja das Kind ist von mir und ich bin Deutscher. Es liegt den Behörden auch eine Vaterschaftserklärung von mir vor. Ich habe ausdrücklich bei der Ausländerbehörde nachgefragt.
Es wird von mir verlangt:
- die Verpflichtungserklärung
-wörtlich:"die Bestätigung der Krankenversicherung wonach ausdrücklich Versicherungsschutz für Frau ...MIT Kind UND die Kosten für die Entbindung übernommen werden..."
Das Kind könnte ich ja in der ges. Krankenversicherung in einer Familienversicherung mitversichern. Das denke ich ist das kleinste Problem.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 28.10.2004 um 07:12:33
 
Klar, kann man jetzt das Kind nicht versichern  8)

Vermutlich verlangen sie eben einen Nachweis, dass auch
alle Kosten im Zusammenhang mit der Schwangerschaft
und Geburt abgedeckt sind.

Möglicherweise (wurde oben nicht genau geschildert - ggf
bitte nachholen) braucht sie ja ein Visum und eben dazu
verweigert die ABH die Zustimmung.
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cromagnon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #7 - 28.10.2004 um 07:22:26
 
es geht um ein Visum für eine sog. Familienzusammenführung.
Der Visumantrag läuft seit Anfang Oktober,also seit ca. 7 Wochen. Bei der deutschen Botschaft in Nairobi, meine Freundin ist Kenianerin, wurde auch gesagt das es bei unserer Situation und der vorliegenden Vaterschaftserklärung auch kein Problem sein sollte und das es ca. 6-8 Wochen dauern wird...

ja, es geht um einen Nachweis, dass auch
alle Kosten im Zusammenhang mit der Schwangerschaft
und Geburt abgedeckt werden.

Ich habe jetzt bei mehreren Krankenversicherungen angefragt. Wenn es eine positive Nachricht gibt werde ich das hier bekanntgeben.
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Abu
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Antwort #8 - 28.10.2004 um 09:17:05
 
@ Cromagnon

Der Abschluß einer privaten Krankenversicherung inkl. Entbindungskosten ist in dem Fall wohl aussichtslos.

Dann bleibt nur noch Plan B: Heirat in Kenia.
Danach müßte sich diese Anforderung der ABH erledigt haben...

Abu
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cylber
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #9 - 28.10.2004 um 09:32:56
 
@cromagnon

Das habe ich im Bekanntenkreis selbst erlebt, das wird nicht funktionieren. Es besteht nunmal leider kein Anspruch auf Krankenversicherung. Das Ding heißt ja "Antrag". Auch aus Verständnissgründen kann ich mir ned vorstellen daß eine Privat-Versicherung dies tun wird. Die werden ja gleich zur Kasse gebeten. cry: cry:

Wenn Du eh heiraten willst, so flieg da runter und schließe die Ehe.  :blum Deine gesetzliche Krankenkasse muß Deine Frau übernehmen, obwohl das denen auch ned passen wird.

Gruß

Cylber
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Egal wie es kommt, am Ende wird es immer einen geben der es von vorneherein gewußt hat!
 
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cromagnon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #10 - 01.11.2004 um 07:48:51
 
Hallo zusammen,

vielen Dank für die Antworten. Es ist wohl tatsächlich aussichtslos eine Krankenversicherung zu finden die die Kosten für Schwangerschaft und Entbindung übernimmt.

Da kommt wohl nur noch Plan B oder C in Frage.

Plan B wäre nach Kenia zu fahren und zu heiraten, wie Abu vorschlägt. Darüber haben wir aber eigentlich noch nicht ernsthaft  Zwinkernd  gesprochen...

Plan C wäre bis nach der Geburt des Kindes abzuwarten.  Ärgerlich

Noch eine Frage dazu. Wenn das Kind im Ausland geboren wird und der Vater ist Deutscher kann das Kind doch die deutsche Staatsbürgerschaft bekommen, oder? Also die Einreise sollte dann kein Problem sein?
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ronny
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Antwort #11 - 01.11.2004 um 08:23:30
 
Zitat:
Noch eine Frage dazu. Wenn das Kind im Ausland geboren wird und der Vater ist Deutscher kann das Kind doch die deutsche Staatsbürgerschaft bekommen, oder? Also die Einreise sollte dann kein Problem sein?


Hallo,

das Kind wird durch Geburt deutsch, wenn eine nach deutschen Gesetzen wirksame Feststellung der Vaterschaft vorliegt. Dabei ist es egal, wo das Kind zur Welt gekommen ist. 

Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Ralf
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Antwort #12 - 01.11.2004 um 08:27:38
 
Zitat:
....

Noch eine Frage dazu. Wenn das Kind im Ausland geboren wird und der Vater ist Deutscher kann das Kind doch die deutsche Staatsbürgerschaft bekommen, oder? Also die Einreise sollte dann kein Problem sein?


Hallo!

Das Kind eines Deutschen erwirbt mit der Geburt die deutsche Staastangehörigkeit, unabhängig vom Geburtsort. Bei nicht verheirateten Eltern ist dazu allerdings eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich, siehe § 4 Abs. 1 StAG:
Zitat:
§ 4

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
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cromagnon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #13 - 01.11.2004 um 10:19:54
 
dann bin ich ja beruhigt  Augenrollen , eine Vaterschaftserklärung für das Kind liegt dem Ausländeramt bereits vor!

Schönen Feiertag noch!
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Ralf
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Antwort #14 - 01.11.2004 um 10:37:34
 
Zitat:
dann bin ich ja beruhigt  Augenrollen , eine Vaterschaftserklärung für das Kind liegt dem Ausländeramt bereits vor!

Schönen Feiertag noch!


Ach, mal wieder Feiertag in Bayern?   öhm :stampf:

Wenn die Vaterschaftsanerkennung bereits vorliegt, werden diesbezüglich wohl keine Probleme entstehen.
Noch ein Tipp: Bei Geburt des Kindes im Ausland kann diese dann übrigens beim Standesamt I von Berlin nachbeurkundet werden, damit das Kind auch eine deutsche Geburtsurkunde besitzt.
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