Zitat: in meinem Bekanntenkreis ereignete sich folgendes: Ein Mann heiratet eine Deutsche.
Es stellte sich heraus, dass es nur wegen des Aufenthaltes gewesen ist. Die Eheleute lebten keine 2 Jahre zusammen, die Ehe wurde nach 2 Jahren 6 Monaten während der Tennung geschieden. Während dieser Ehe wurde von dem Mann während des Urlaubs in seinem Heimatland das erste Kind "unehelich" gezeugt. Die Ehe soll allerdings schon zuvor auf moslemische Weise geschlossen worden sein. Die Mutter wurde erst kürzlich offiziell geheiratet und hat jetzt das zweite Kind.
Der Mann hat seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten und dem Familiennachzug der "Richtigen Ehefrau" scheint nichts im Wege zu stehen. Gibt es irgendeine Möglichkeit die Behörden auf diesen Mißbrauch aufmerksam zu machen? Kann die "benutzte Frau" sich im nachhinein noch irgendwie wehren oder eingreifen?
Wenn die unbefristete Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, die ihrerseits aufgrund von unrichtigen Angaben erteilt worden war, dann könnte eine Rücknahme auch für die unbefristete
AE in Frage kommen.
Wenn überhaupt eine
AE mit unrichtigen Angaben beantragt worden war, dann gilt für alle, die an den unrichtigen Angaben beteiligt waren, eine mögliche Strafbarkeit nach § 92 Abs. 2 Nr. 2
AuslG (zu beachten wären die Verjährungsfristen).
Sollte also die eigenständige
AE nach weniger als 2 Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft aufgrund der Falschangabe, die eheliche Lebensgemeinschaft habe über 2 Jahre bestanden, erteilt worden sein, dann könnten hier durch Anzeige eines solchen Tatbestandes Hinderungsgründe auch für den Familiennachzug entstehen.
Ich gebe dabei allerdings zu bedenken, dass wenn es sich um einen türkischen Staatsangehörigen handeln sollte, auch noch besondere Bestimmungen des
ARB 1/80 zu bedenken wären, ob nicht schon von daher ein Aufenthaltsrecht abzuleiten wäre.
Ich gebe auch zu bedenken, dass der deutsche Ehepartner ebenso bestraft werden kann, wenn dieser ebenfalls unrichtige Angaben gemacht hatte, um seinem Ehepartner eine bestimmte Aufenthaltsgenehmigung zu verschaffen.
Doc 8)