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Widerspruch gegen die ABH - zurückziehen oder nicht?? (Gelesen: 2.836 mal)
Birgit
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Widerspruch gegen die ABH - zurückziehen oder nicht??
20.10.2004 um 08:57:30
 
Guten Morgen zusammen  Smiley

habe folgendes Problem:

mein Mann und ich haben im Mai in Dänemark geheiratet. Er hatte Touristenvisa.
Leider hat die ABH den Antrag auf AE abgelehnt (trotz Anwalt). Die sagten, er soll den Visaweg einhalten.
Also ist mein Mann im September zurück nach Libanon geflogen um den Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen. Wir haben soweit alle Papiere beisammen und müssen nur noch die Ehe im Libanon registrieren lassen, das machen wir aber vor Ort, weil ich morgen zu ihm fliege  :happy: !

Ok, folgendes Problem:
unser Anwalt hat jetzt trotzdem einen Widerspruch gegen die ABH geschrieben. Die Ausländerbehörde hat den Widerspruch an die Bezirksregierung in *** weitergeleitet.
Ich habe meinen Anwlt gefragt, was das soll, denn mein Mann ist sowiso gerade im LIbanon um den Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen.
Er sagte, wenn die Bezirksregierung feststellt, dass die ABH falsch gehandelt habe, dann bekämen wir Anwaltskosten erstattet (von der Stadt **). Und wir hätten was gegen die ABH in der Hand.
Dann habe ich trotzdem nochmals bei der ABH angerufen und die haben gesagt, dass der Widerspruch nur die Familienzusammenführung verlängern würde.
Denn solange es kein Ergebnis von der Bezirksregierung gibt, kann die ABH auch nicht zum Visumsantrag zustimmen!!
Ich fände es besser, den Widerspruch zurück zu ziehen!
Außerdem glaube ich sowiso nicht, dass wir gewinnen und Geld ist mir sowiso egal, hauptsache mein Mann ist schnell zurück!!
Die ABH hat gesagt, dass wäre auch besser, den Widerspruch zurück zu ziehen.
Jeder sagt was anderes.
Mein Anwalt sagt, die ABH will mich verarschen und die ABH sagt, der Anwalt ist schlecht und will nur Geld.
Außerdem hat sich mein Anwalt tierisch aufgeregt, dass ich mit der ABH telefoniert hat. Er sagte, dass wäre seine Aufgabe!
Ist das wahr?
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Lodda
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Antwort #1 - 20.10.2004 um 09:23:50
 
Hallo Birgit,
ich bin zwar kein RA und zudem auch noch bei einer ABH beschäftigt, aber so wie Du den Fall geschildert hast, werde ich das Gefühl nicht los, daß es Deinem RA nur um die Kohle geht.
Er ist doch "nur" der Rechtsvertreter Deiner Mannes und wenn Dein Mann der Meinung ist, das es für ihn besser ist, den Widerspruch zurückzunehmen, um dadurch schneller das Einreisevisum zur Familienzusammenführung zu bekommen und einreisen zukönnen, dann soll er das auch tun. Auch wenn der RA anderer Meinung ist.

Der Sinn des Widerspruchs ist ja der Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung. Und das wird ja auch durch die Ausstellung des Visums mit anschließender Einreise erreicht.
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ronny
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Antwort #2 - 20.10.2004 um 09:30:59
 
Zitat:
Der Sinn des Widerspruchs ist ja der Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung. Und das wird ja auch durch die Ausstellung des Visums mit anschließender Einreise erreicht.


Hi Birgit,

Lodda hat da vollkommen recht.

Wenn die Widerspruchsentscheidung wegen Erledigung der Hauptsache entbehrlich wird, kann der RA möglicherweise weniger Gebühren kassieren, was seinen Ärger erklärt  Smiley, aber sein Problem ist.

Die ABH verhält sich korrekt wenn sie sagt dass die Widerspruchsentscheidung abgewartet wird.
Würde ich auch so machen, alleine wegen des Kostenrisikos.

P.S.: Mandate kann man widerrufen

Viele Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Janna
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Antwort #3 - 20.10.2004 um 11:10:58
 
Hallo Birgit,

wenn Euer Anwalt den Widerspruch eingereicht hat, ohne vorher Rücksprache mit Euch genommen zu haben und Euer okay für diesen Widerspruch erhalten zu haben, hat er sich meiner Meinung nach nicht korrekt verhalten.

Ihr könnt Euch mal bei der Rechtsanwaltskammer erkundigen, wie die das sehen und was man da machen kann.

http://www.brak.de/seiten/01_03.php

Und auf jeden Fall später die Anwaltsrechnung durch die Rechtsanwaltskammer prüfen lassen ...

Liebe Grüße
Janna
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Birgit
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Antwort #4 - 20.10.2004 um 15:05:33
 
Hallo,

vielen Dank für die Antworten.
ich glaube ich sage meinem Anwalt, dass er den Widerspruch zurück ziehen soll.

Hat er recht, dass er sauer wird, wenn ich (ihne ihn zu fragen) bei der ABH anrufe um Auskunft zu bekommen??
Er sagte, dass es seine Aufgabe sei zu kommunizieren.

Der Anwalt kommt mir sehr komisch vor.

Was hat der Widerspruch für Vorteile???

Liebe Grüsse, Birgit
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Birgit
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Antwort #5 - 20.10.2004 um 15:06:41
 
Hallo Ronny,
was würdest Du machen?
Widerspruch zurück ziehen??
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ronny
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Antwort #6 - 20.10.2004 um 16:57:48
 
Hallo Birgit,

das ist Eure Entscheidung, aber wenn ich betroffen wäre : Ja.

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Antoine
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Antwort #7 - 20.10.2004 um 20:09:25
 
Zitat:
Hat er recht, dass er sauer wird, wenn ich (ihne ihn zu fragen) bei der ABH anrufe um Auskunft zu bekommen??
Er sagte, dass es seine Aufgabe sei zu kommunizieren.


Hallo Birgit,

solange der Anwalt ein Mandat hat, ist es grundsätzlich seine Aufgabe, in der Angelegenheit nach aussen tätig zu werden.

Sauer? Na ja, er hätte auch mit ein paar Argumenten erklären können, warum es sinnvoller ist, dass Anwalt und Mandant nicht parallel tätig werden.

Falsch ist natürlich, dass er entgegen Eurem Interesse den Widerspruch aufrecht erhält. Sprich noch einmal mit Deinem Anwalt. Kommst Du nicht auf einen Nenner, gibt es immer noch die Notbremse à la Ronny: Mandat entziehen und den Rest selber erledigen.
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